Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Beschluss vom 01.02.1963 – 4 StR 465/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2161 016

Im TITamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Fleischermeister Heinz C EB aus ve, dort geboren an 1936;

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 1. Februar 1963, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler § 15 beisitzende Richter,

OÖberstaatsanvalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das durch den Beschluß vom 19. Juni 1962 berichtigte Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. Juni 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels

zu tragens

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinhei t# mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr und drei Monaten vcrurteilt, ihm dic Fahrcrlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen und seinen

Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rüst Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festigcstellt:

Der Angeklagte fuhr am 7. Dezember 1961 gegen 20.15 Uhr am Steuer eines Kraftwagens auf der Bundesstraße B57 von Würselen nach Alsdorf. Sein Blutalkoholgehalt betrug um diese Zeit mindestens 0,76 %o.

Kurz vor einer langgezogenen, aber leichten und übersichtlichen Linkskurve überholte er zwci andere Kraftwagen. Nach dem Überholen reihte er sich alsbald wicder, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 90 km/st fahrend, auf die rechte Fahrbahnseitc cin.

Die Fahrbahn hat eine schwarze und rauhc Teeroberfläche. Rechts und links der Fahrbahn stehen in unregelmäßigen Abständen einige Bäume. Die ganze Fahrbahn - nicht

nur die Kurve - ist von refleirtierenden Leuchten begrenzt, Am Ende der Kurve, in der Fahrtrichtung des Angceklogten gesehen, weist sie ein Gefälle von 4 bis 5 % auf, Der Himmel war bedeckt. Die Fahrbahn war vollständig trocken, Es war nicht auffallend windig.

In der Kurve kamen dem Angeklagten mchrerc Kraftfahrzeuge entgegen. Die Spitze dieser Fahrzceugreihc fuhr noch vor der Kurve an dem Wagen des Angeklagten vorüber, Am Ausgang der Linkskurve kamen dem Angeklagten weitere Kraftfahrzeuge entgegen, darunter an zweiter Stelle der Personenkraftwagen, der von Michacl HB zelenkt wurä:., Alle diese Kraftfahrzeuge fuhren vorschriftsmäßig rechts und hatten, ebenso wie der Wagen des Angeklagten, Abblerdlicht eingeschaltet.

Als der Angeklagte das Ende der Kurve erreicht hatte, steuerte er seinen Wagen nicht in die Gerade, sondern fuhr in Fortführung der Krümmung der Kurve auf die linke Pahrbahnseite. Hier sticß er mit dem Fahrzcug des havertz frontal zusammen. Bis zur Stelle des Zusammenstoßes hatte der Wagen des Angeklagten eine Bremsspur von 42 m hinterlassen. HB sowic scine Ehefrau und scine Tochter, die mit ihm im Wagen saßen, wurden so schwer verletzt, daß sie alsbald starben. Der Wagen des Angeklagten wurde um seine eigene Achse geschleudert una ‚stieß mit dem hinter dem Fahrzeug des He herankomacnden Wagen zusammen, der erheblich beschädigt wurde. Der Tagen des Angeklagten erlitt Totalschaden. Der Angeklagte selbst trug mehrere Verletzungen davon.

Das Lanäigericht hat die Einlassung des Angeklagten els nicht widerlegt erachtet, deß einos der am Ausgang

-1-—-

der Kurve entgegenkommenden Fahrzeuge vorzeitig das Fernlicht eingeschaltet und ihn gchblendet habe. Nach der Überzeugung des Landgerichts muß es sich dabei entweder um

den Wagen des Hp odcr um das nächste vor diesen fahrende Fahrzeug gehandelt haben.

Das Verschulden des Angeklagten hat das Landgericht darin gefunden, daß er in seinem angetrunkenen Zustand mit mindestens 90 km/st die Kurve durchfuhr und daß os ihm trotz der Blendung infolge des Alkoholeinflusses nicht gcelang, scinen Wagen auf der rechten Hälfte der Fahrbahn zu halten,

2. Die Verfahrensrüzen

a) Die Revision beanstandet, daß das Landgericht verschiedene näher angeführte Einzelheiten über den Zustand der Straße, die Beschaffenheit des Wagens des Angeklagten und den Verlauf der Bremsspur nicht festgestellt hat, Nach Auffassung der Revision hätten diese Umstände durch Anhörung der "an Gerichtsstelle anwesenden" - richtig: der in der Hauptverhandlung vernommenen - Zeugen Steg» und Hauptpolizeiwachtmeister TED zcklärt werden können. Da die Zeugen tatsächlich vernommen worden sind, kann die Rüge als Aufklärungsrüge nicht beachtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung kenn mit der Revision nich? geltend gemacht werden, daß an einen tatsächlich vernommenen Zeugen noch bestimmte weitere Fragen hätten gerichtet werden müssen. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt zu klären, was alles ein vernommener Zeuge ausgesagt hat und wonach er im einzelnen befragt worden ist.

Übrigens beruht das Urteil nicht darauf, daß dic erwähnten Feststellungen nicht getroffen worden sind. Darauf wird bei der Behandlung der Sachrüge eingegangen werden»

b) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung bei seinen Schlußausführungen hilfsweise beantragt, außer dem vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Dotzauer einen Spezialaugenarzt als Obergutachter darüber zu vernchnen, welche Wirkung eine plötzlich eintretende Blendung auf einen Kraftfahrer hat und daß der Zusammenstoß der Kraftfahrzeuge nicht durch alkoholisch bedingte Beeinträchtigung des geblendeten Kraftfahrers erklärt werden könne. Das Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abzclehnt, Es hat ausgeführt, der vernommene Sachverständige Prof. Dr, TDotzauer sei "ein Gerichtsmediziner mit großer Erfahrung, der sich ganz besonders mit den bei Verkehrsunfällen auftretenden medizinischen Fragen, nach seinen Angaben insbesondere auch mit der Blendwirkung eingcehenä beschäftigt hat",

Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages wird durch § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO getragen. Dem Urteil ist nicht zu entnchnen, daß der Sachverständige Prof. Dr. Dotzauer widersprüchliche Angaben gemacht hätte oder daß scine Ausführungen mangelnde Sachkunde erkennen ließen. Das wird bei der Behandlung der Sachrüge näher erörtert werden:

3, Die Sachrüge

a) Aus der Beschaffenheit und der Länge der Bremsspur (42 m), die der Wagen des Angeklagten bis zun

Zusammenstoß bei infolge des Bremsens abnehmender Geschwindigkeit hinterließ, hat das Landgericht im An-

schlu3 an die Ausführungen eines technischen Sachverständigen gefolgert, daß die Bremszeit etwa 53 Sekunden gedauert hat (UA S. 8). Diese Erwägung läßt weder einen Denkfehler noch einen Verstoß gegen die Erfahrung crkennen. Das Landgericht hat weiter berücksichtigt, daß

die Bremsung nicht schon im Augenblick der Blendung begonnen haben kann, sondern daß der Angeklagte "cine Reaktionszeit von mindestens 1 Sekunde benötigt" haben

muß. Der Vorwurf des Landgerichts geht dahin, daß es den Angeklagten innerhalb der ihm somit zur Verfügung stehenden mindestens 4 Sekunden nicht gelungen sci, auf die Blendung zu zu reagieren, daß ein Unfall vermieden worden wärc.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht demit zu rechnen brauchte, ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug werde plötzlich aufblenden (UA S., 7). Das Landgericht befindet sich insoweit im ZEinklang mit der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats DAR 1958, 335 = BGHSt 12, 81. Einem auf dicse Weise überraschten Kraftfahrer ist regelmäßig eine Schrecksekunde zuzubilligen. Daß demgegenüber das Landgericht im vorlicgenden Fall für Schreckzeit, Reaktionszeit und Brensansprechzeit zusammen nur 1 Sekunde angesetzt hat, wirkt sich ausschließlich zugunsten des Angeklagten aus. Denn hätte der Angeklagte zunächst eine Schrecksekunde verstreichen lassen, ehe der Beginn seiner Reaktionszeit einsetzte, zo hätten ihm mehr als die oben erwähnten 4 Sckunden vom Augenblick des Geblendetwerdens ab zur Verfügung gestonden, um durch gecignete Maßnahmen den Zusammenstoß zu verhindern. Anders als im Falle der int-

scheidung BGHSt 12, 81 und in ähnlich gelagerten Fällen besteht der Vorwurf gegen den Angeklagten gerade nicht darin, daß er infolge der plötzlichen Blendung ein vor ihm befindliches Hindernis erst verspätet erkannte und deswegen nicht mehr genügend Zeit und Gelegenheit hatte, den Unfall zu vermeiden.

b) Nach den Feststellungen ist der Unfall auch nicht etwa durch eine plötzliche, unvermittelte Ausweichbewegung des geblendeten Angeklagten - sci es nach rechts oder nach links - entstanden. Der Angeklagte hat vielmehr am Ende der "leichten, langgezogenen" Linkskurve (UA $. 2) seinen Wagen nicht in die Gerade gesteucrt, sondern ist "in Fortführung der Krümmung der Kurve auf die linke Fıhrbahnseite" unmittelbar auf den entgegenkomnerden Wagen des Havertz gefahren (UA S. 3). Dies entspricht genau dcr mit der Verfahrensrüge vorgetragenen Darstellung der Revision, wonach der vor der Blendung auf der rechten Fahrbahnseite fahrende Wagen des Angeklagten (UA S. 3) nach einem "ganz leichten Bogen zur rechten Straßenscito.:: gleichmäßig nach links zur linken Straßenhälfte" hinüberfuhr. Ob die Fahrbahn, wie die Revision behauptet, gerade 7,10 m breit und ob sie durch einen unterbrochenen Nittelstreifen abgeteilt ist, ist in diesem Zusammenhang ohne jede Bedeutung.

c) Die Frage, ob der Angeklagte innerhalb der seit Beginn der Blendung bis zum Unfall zur Verfügung stehenden 4 Sekunden die Maßnahnen hätte treffen können, die einen Zusammenstoß verhindert haben würden, hat das Landgerich® auf der Grundlage der beiden in Betracht kommenden Möglich” keiten untersucht, daß die Blenäwirkung von dem Wagen de?

verunglückten Havertz oder von dem unmittelbar vor diesen

fahrenden Wagen ausging.

Für den Fall, daß der Angeklagte von dem vor dem Fahrzeug des Havertz herfahrenden Wagen geblendet wurde, muß nach der Auffassung des Landgerichts "die Blendwirkung schon vor dem Zusammenstoß beendet gewesen scin, weil diceser \iagen dann im Augenblick des Zusammenstoßes längst an dem PKW des Angeklagten vorbei gewesen sein muß". Für diesen Fall spricht das Landgericht von einer "ilachLlendung" des Angeklagten, die bei ihm infolge seiner Alkoholisierung gegenüber jedem anderen Menschen "wesentlich verlängert" gewesen sci (UA S. 9). Das Landgericht meint, ohne die Wirkung des Alkohols wäre der Angeklagte nicht "blendungshilflos" gewesen, sondern er hätte sich dann nrch Beendigung der Blendwirkung "wieder örtlich schneli cinordnen können wie ein nüchterner Fahrer",

Ob diese von der Revision angegriffene Auffassung zutrifft, mag allerdings zweifelhaft sein. Ob der vor Havertz fahrende lagen im Augenblick des Zusammenstoßes "längst" an dem Wagen des Angeklagten vorüber war, hängt nämlich von dem Abstand und der Geschwindigkeit der dem Angeklagten entgegenkommenden Fahrzeuge ab, die nicht festgestellt sind. War die Geschwindigkeit dieser Fahrzeuge nicht besonders gering und ihr Abstand nicht erheblich, so hat der auch nach dem bisherigen Abbremsen selbst noch mit erheblicher Geschwindigkeit fahrende Wagen des Angeklagten nur den Bruchteil einer Sckunde benötigt, un von dem vorausfahrenden Wagen bis zu dem Fahrzeug des Havertz zu gelangen. Es läßt sich daher, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht ohne vceiteres sagen,

daß bei einem nüchternen Fahrer dic Blendwirkung schen beseitigt gewesen wäre und eine "NWachblendung" nicht mehr bestanden hätte,

Dieser Zweifel gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht, weil das Landgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten und scin Verschulden auch für den Fall plötzlicher Blendung allgemein deshalb bejaht. weil der Angcklagte infolge der Alkoholeinwirkung sein Orientierun;;evermögen eingebüßt hatte, so daß es auf die Frage der lachblendung nicht ankommt.

Das Landgericht hat nämlich im Anschluß an die Ausführunzen des Sachverständigen Prof, Dr. Dotzauer dargclegt, daß der Angeklagte der klar erkennbaren Gefahr nicht auswich, sondern unter dem Einfluß des Alkohols von den Scheinwerfern förmlich angezogen wurde und direkt auf die Blendquelle zufuhr (UA S. 9 und 10); das sei für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrer geradezu typisch. "Ein nüchterner Fahrer wäre sicherlich nicht zur Fahrbahnmitte gefahren, sondern hätte sich nach den vorhandenen Gegebenheiten nach rechts orientiert, und zwar entweder nach dem rechts liegenden dunklen Feld oder den em rechten Fahrbahnrand stehenden Bäumen und den dort befindlichen Leuchtbalken"; das sei erfahrungsgemäß selbst bci steter Blendung möglich (UA S. 8/9). Die Auffassung, daß es einen erfahrenen Kraftfahrer - wie es der Angeklagte war (UA S. 2 und 10) - bei einer plötzlichen Blendung durch ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug möglich ist, seinen Blick inncrhalb weniger als 4 Sekunden von den entgegenkommcenäcn Scheinwerfern abzuwenden und sclbst bci schr erheblicher

- 10 -

Eigengeschwindigkeit in einer leichten Kurve seinen Wagen entlang den am rechten Straßenrand stehenden Leuchtpfählon auf der rechten Fahrbahnseite zu halten, widerspricht nicht der allgemeinen Erfahrung. Zur Klärung dieser Froge bedurfte es nicht der Zuziehung eines Augenarztes.

Nach all dem hat das Landgericht dem Angeklagten zu Recht daraus einen Vorwurf gemacht, daß er, als er nach dem Ablauf (einer etwaigen Schreck- und) der Rexktionszeit bereits zu einer Reaktion in der Lage war - wie er äurch das tatsächliche Bremsen bewiesen hat - 53 Sekunden lang wie gcbannt auf die entgegenkommenden Scheinwerfer zufuhr, obwohl er noch bis ganz kurz vor dem Zusammenstoß durch cine leichte Ausweichbewegung nach rechts wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte hätte kommen können.

d) Dieser Vorwurf wäre selbst dann begründet, wenn die von dem Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit nicht als übermäßig hoch angesehen werden müßte.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht aber auch die Geschwindigkeit von mindestens 90 km/st als "urheblich übersetzt" angesehen. Daß ein Kraftfahrer bei der Fahrt in dunkler Nacht auf einer normalbreiten Bundesstraße - daß es sich um eine weder übermäßig breite noch außergevröhnlich schmale Straße handelt, kann der Sachverhaltsschildcerung des angefochtenen Urteils entnommen werden, auch wenn das Vorbringen der Revision über dic Breite von 7,10 n unberücksichtigt gelassen wird - bei abgeblendeten Scheinwerfern mit 90 km/st in eine Kurve hincinführt, aus der hintereinander mehrere Kraftfahrzeuge entgesenkommen, muß schon an sich als verkehrsgefährdend und verkehrswidrig

- 11 -

beanstandet werden. Besonders gilt dies, wenn an Ende der Kurve ein 4 bis 5 #iges Gefälle beginnt, so daß dic aufwärtsleuchtenden Lichtkegel selbst der abgeblendeten Scheinwerfer eine gewisse Blendwirkung ausüben können (VA S, 7). Unter derartigen Umständen ist selbst für einen nüchternen Fahrer ein Fahren mit 90 km/st "unvorsichtig" (UA S. 6 und 10).

Das alles gilt auch dann, wenn es sich um eine Fahrbahn mit in gutem Zustand befindlicher Oberfläche, die rauh (UA S,. 3) und trocken (UA S. 3 und 5) ist, handelt und der Kraftfahrer einen newwertigen, starken Wegen | fährt, der gute Bereifung und asymmetrisches, die rechtc Fahrbahnscite bis etwa 70 m ausleuchtendes Abblendlicht besitzt. Ein mit 90 km/st fahrender Kraftfchrer kenn auce unter solchen Umständen im Fallc einer selbst leichten Blendung durch entgegenkommende Abblendscheinwerfer ein auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte befindliches, schwer erkennbares Hindernis (etwa einen Radfahrer oder einen Fußgänger) nicht zuverlässig so rechtzeitig bemerken, da sein Anhaltcweg kürzer wäre als die überschaubare Strecke: Infolgedessen stellt es sachlich-rechtlich keinen Hanscel dar, daß das Landgericht die von der Revision vermißten Feststellungen nicht ausdrücklich getroffen hat.

Das zu schnelle Fahren war auch, wie die Feststellungen klar ergeben, ursächlich für den Unfall. Wäre der Angeklagte im Augenblick, als er geblendet wurde - damit begenn für ihn die kritische Verkehrslagc -; langsamer gefahren, so hätten sein Wagen und der des Havertz sich nicht so rasch einander genähert. Dem Angsoklasten hätte also mehr Zeit zur Verfügung gestanden, b27

die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren. Scibst wenn er seinen Yagen nicht schon zum Stehen hätte bringen können, che er auf die linke Fahrbahnseite geriet, hätte er sich bei langsamerem Fahren um so leichter nach den Leuchtpfählen und den Bäumen auf der rechten Straßenseite richten und seinen Wagen auf der rechten Seite der Fahrbahn halten können.

c) Aus Rechtsgründen kann auch die Auffassung nicht beanstandet werden, das fehlerhafte Verhalten des Angexklagten beruhe auf seiner Angetrunkenheit:

Die Feststellung, daß die dem Angeklagten um 22.20 Uhr, also rund zwei Stunden nach dem Unfall, entnommene Blutprobe 0,79 %o Alkohol enthielt (UA S. 4), kann nicht mit örfolg angegriffen werden. Das Landsericht hat im Anschluß an die Auffassung des Sachverstöndigen Prof, Dr, Dotzauer dargelegt, daß die chemischen Mittel, mit denen der \ngcklagte vor der Entnahme der Blutprobe und der notwendigen Behandlung scincer Verletzungen örtlich betiubt wurde, ohne Einfluß auf den Blutalkohol waren (UA S. 5).

Nach der vom Landgericht übernommenen Auffassung des Sachverständigen Prof, Dr. Dotzauer muß der Blutalkoholgchalt des Angeklagten zur Zeit des Unfalls mit 0,76 %o angenommen werden. Der Sachverständige hat dabei die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (sein Körpergewicht, seine Gesamtblutmenge u. dergl.), die bei den einzelnen Wenschen verschiedene Höhe der Abbauwerte und alle sonst in Betracht kommenden Fehlerquellen berücksichtigt (UA S. 6); er hat dargelegt, daß ein für den Angeklagten günstigzerer -niedrigerer- Wert als 0,76 %0 nach der Sachlage nicht in

Betracht gezogen werden könne;

Diese Ausführungen, die die Revision nur mit all. gemcin gehaltenen Erwägungen angreift, halten der rechtiichen Nachprüfung stand. Sie lassen einen Verstoß gegen die Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Selbst wenn aber - etva deshalb, weil möglicherweisc ein Teil des vom Angeklagten genossenen Alkohols erst nach seinem durch den Unfull erlittenen nicht ganz unerheblichen Blutverlust in sein Blut aufgenommen wurde - der Blutalkoholgcehalt zur Unfullzeit mit nur 0,5 90 angesetzt werden müßte, wäre die Annahme der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit nicht zu beanstanden. Offensichtlich verfehlt ist nämlich die Aulfassung der Bevision, in der vorliegenden Sache sei "ein einzelner Sachverständiger" anderer Auffassung als der Lundcsgerichtshof darüber, bei welchem Blutalkoholgehalt Teliruntüchtigkeit des Kraftfaehrers angenommen werden könne. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers regelmäßig zwischen 0,5 und 1,0 %o erlischt (vgl. BGHSt 13, 278, 281; VRS 20, 244). In der Entscheidung BGHSt 13, 83, 90/91 hat er dargelegt, daß und welche Ausfallerscheinungen schon von 0,3 #0 ab eintreten. Im Urteil VRS 21, 54 hat er betont, daß ein Kraftfahrer schon bei 0,3 %0o fahruntüchtig scin kann. 1,5 %o sind die Grenze, von welcher ab bei jedem Kraftfahrer Fahruntüchtigkeit auch dann angenommen werden muß, wenn sein Fahrverhalten im übrigen nicht beenstandet werden kann. In der vorliegenden Sache hat das Landgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die Erfahrung die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte - ein erfuhrencer: nicht vorbestrafter und bisher als Verkehrssünder noch

- 14 -

nicht in Erscheinung getretener Kraftfahrer (UA S, 2

172 .

und 10) - nur deswegen in der oben dargelegten Weise

[er]

sich in mehrfacher Hinsicht verkehrswidrig verhiclt,

weil er infolge des Alkoholgenusses enthemmt war und deswegen zu schnell fuhr (UVA S. 6, 7 und 10) und weil

er durch die Wirkung des Alkohols "blendungshilfslos" gcworden wear und nıcht mehr richtig und schnell genug auf äie Blendung reagieren konnte (UVA S. 8, 9 und 10).

f} Nach all dem tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fehrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs.

Die Strafzumessungserwägungen einschließlich des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins werden von der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Sie lassen einen Rechtsfenler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen,

Krumme Martin Lang-Hinricheer

Flitner Börtzler