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BGH Entscheidung vom 30.01.1963 – 2 StR 606/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 | 1: 2 StR 606/62 . 2169 060

Im Hamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Hans-Dieter S EEE. s ED GEB: zevoren an GENE 15: : in: DD y

zur Zeit in Untersuchungshaft, j wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern UA.

hat der 2, Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, |

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Meyer "Bundesrichter Henning | | als beisitzende Richter, .

Landgerichterat u: in der Verhandlung, . Bundesanwalt Dr. |} bei der Verkündung = als Vertreter ‘der. Bundesannal tschaft,

Justizangestellter [3 u

als Urkundsbeanter der Geschäftostelle,

für Recht erkamntt

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt an Main vom 17. August 1962 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels. zu tragen.

Ihm wird die seit dem 18. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf : die Strafe angerechnet. u

Von Rechts wegen |

Grün de;

Die Strafkammer hat den Angeklagten als , gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten ‘Verbrechens nach § 175 aNr. 3 StGB in fünf Fällen sowie wegen eines versuchten Verbrechens nach. § 175 a Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchten Verbrechen- nach. .§ 176 Abs. IN. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von. drei Jahren. "Zuchthaus verurteik. Fer- u ner hat sie seine Unterbringung in seiner Heil- und ' (richtig: oder) Pilegeanstalt angeordnet. j

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtemittel hat keinen Erfolg.

1.) Es trifft zwar zu, daß die Strafkemmer in den Urteilsgründen das von dem Verteidiger in seinen Schlußantrügen hilfsweise gestellte Begehren nicht ausdrücklich beschieden hat, durch Prof. Dr. Zutt zur Frage der psycho-

therapeutischen Behandlungsmöglichkeit des Angeklagten ein Obergutachten erstatten zu lassen. Trotzdem greift die hierauf gestützte Rüge nicht durch. Die Strafkammer hat, wenn sie dies auch nicht eigens gesagt hat, dem Verlangen auf Heranziehung eines weiteren Gutachtens ersichtlich deshalb nicht entsprochen, weil sie durch das Gutachten des in der Hauptverhandlung. als Sachverständigen vernommenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie: 'am Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Frankfurt am Main, Dr, Redhardt, das Gegenteil der in den Hilfsamtrage behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansah; denn dieser ‚hatte ausweislich der gericht-. lichen Niederschrift zu der an ihn. gerichteten Frage des Verteidigers, ob er völlig ausschließen könne,. daß eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten nicht doch eine Möglichkeit wäre, um dessen Abartigkeit auszuräumen, tellung genommen und hat die Frage, wie aus der Anbringung des Hilfsamtrages hervorgeht, bejahend- beantwortet. Damit befand er sich in: Einklang mit'der Auffassung mehrerer Kachärzte für Neurologie und Psychiatrie, darunter Prof. Dr. Zutt, die auf. ‚Veranlassung des Vaters des Angeklagten diesen untersucht: und’ eine. psyohotherapeutische Behandlung für nicht angebracht und. für. nicht erfolgvereprechend erklärt hatten. Unter diesen Umständen kommt in den Erwägungen des. Urteilsabschnitts, in dem die Strafkammer die Voraussetzungen des N 5ı Abs. 2 StGB erörtert und sie in Übereinstimmung mit dem vernommenen Gutachter ‚bejaht, der Grund, der die Ablehnung ‚des Hilfsentrags gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz StPO rechtfertigt, in hinreichend deutlicher. Weise zum Ausdruck, mag es auch an einer unmittelbaren wörtlichen Bescheidung mangelin.'

ao

Der Ablehnung stand auch keine der in dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift angeführten Ausnahmen entgegen. Insbesondere fehlt jeder Anhalt dafür, daß, wie die Revision behauptet, Prof. Dr. Zutt als Leiter’ der Universitätsiervenklinik über Forschungsmittel verfüge, die denen des in der Hauptverhandlung gehörten Gutachters überlegen seien. Daß Prof. Dr. Zutt- den Angeklagten von. einer früheren Untersuchung her kennt, besagt in diesem Zusammenhang nichts. u.

Bei dieser’ Sachlage kann auch keine: Rede davon sein, daß die den Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dem Landgericht. geboten hütte,. von sich aus einen weiteren Sachverständigen zur‘ Frage der psychotherapeutischen Behandiungenöglichkeit des. Angeklagten heranzuziehen.

2.} Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer die verletzten Jugendlichen, I] und. Sm nicht als Zeugen vernommen hat, Sie war rechtlich nicht gehindert, der Verurteilung des Angeklagten. allein dessen im Ermittlungsverfahren vor dem Haftrichter abgelegtes Geständnis zU- grunde zu legen, nachden sie es in verfahrensrechtlich zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt und die Überzeugung von seiner Glaubhaftigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Lebenswandele des. ‚Angeklagten

gevonnen hatte. _ i. | |

3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Daß die Strafkammer dessen Vorgehen gegenüber dem Jugendlichen EM (Falı 11 2 der Urteilsgründe) als Anfang der Verführung und nicht, wie die Revision will, als Vorbereitungshandlung dazu beurteilt hat,

begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Damit, daß der Anseklagte dem Jungen, der eine Woche zuvor dessen unsittliches Verhalten gegenüber seinen Freunde ‚SCHEEEEED miterlebt hatte, ein "Feuerzeug zum Geschenk anbot, begann

er, auf diesen dahin einzuwirken, mit ihn ‚unzüchtige Handlungen vorzunehmen.

Auch sonst. 2ast das Urteil weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen. Das gilt ebenso für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten. in einer Heil- oder Pflepeanstalt,

Baldus nn Dotterweich u Scharpenasel

Meyer 0.000. Henning