Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 23.01.1963 – 2 StR 611/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNanen des Volkes
den Gebrauchtwagenhändlor rd Zu D aus D GEB, ecboren ar GR ng wegen Rückfallbetruges u ‚as u
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung , vom 23. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bunässrichter
Bundesrichter
Bundesanwalt Dr. nd in der Verhandlung, Lanägerichterat BD >>:
für Recht erkannt; |
In der Strafsache
Dr. Dotterweich
2169 058
gegen
als Vorsitzender 9.
Scharpenseel. Meyer
Henning als beisitzende Richter,
; der. Verkündung j . r der Bundenanwaltschaft,
Nds beanter der Geschäftastelle,
=D.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. Juli 1962
1.) im Schuldspruch dehin geändert, deß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wegfällt,
2.) im Strafausspruch hinsichtlich des Rückfallbetru-
- ges zum Nachteil des Maurers ED und hinsichtlich der uneidlichen Falschausnage, sowie im Gesamtstrafausepruch mit. den Feststellungen dazu auf-
"gehoben.
Im Uuifangs der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- _ handlung 'und-Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechte wegen
gründe§
Das Lanägerioht hat den Angeklagten des Rückfallbetruges und der Untreue für schuldig befunden. Es hat außer- u dem seine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in * Oberhausen vom 15. März 1962 verworfen und damit die Verurteilung wegen "Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkunden“ _ fälschung ünd wegen vorsätzlicher, uneidlicher Falsckaus- “ sage bestätigt. Es ist auf eine Gesamtstrafe. von einem Jehr neun ‚Monaten Gefängnis; sowie auf 100 DM Geldstrafe erkanht worden; wobei noch eine Strafe von acht Monaten Gefängnis
aus einem Urteil des Amtsgerichts. in Moers vom 24. Februar 1961 in diese Gesamtstrafe einbezogen wurde.
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
‚Offensichtlich unbegründet ‚ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Untreue und we- 'gen Betrugs zum Nachteil des Arbeiters HE wendet.
In der Berufungssache begegnet die Annahme des Betrugs zum Nachteil des Maurers VEREEEB cbenfalls- keinen Bedenken, Was die Revision hierzu vorbringt, sind vorwie- ' gend tatsächliche, den Urteilsfeststellungen widersprechen. : de Ausführungen,. die in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden können, Fehl geht nur die Auffassung der Strafkammer, in der Vermittlerprovision liege der vom Angeklagte erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil; denn diese entspricht nicht dem Vermögensschaden (vgl. BGHSt 6, 115; BGH NIW 1961, 684). Darauf kommt es aber nicht entscheiden an; denn der Angeklagte hatte es zugleich auf den Besitz des Mercedeswagens abgesehen, auf den er keinen Anspruch hatte. Dieser Vorteil entspricht dem Schaden, den vb eriitten hat,
Dagegen kann der ' Bohuldepruch wegen Urkundenfälschung nicht aufrechterhalten bleiben.
In den Formularen. ÜaOR Käufantrags über den VW-Bus, die der Angeklagte ausgefüllt hatte und dem Käufer Willems zur Unterschrift 'vorlegte, fehlte der Vermerk über die vo Angeklagten vorgetäuschte Aibrede, daß der Mercedeswagen des Käufers von der Firma Pfpin Zahlung genommen werde. Dies merkte VB. Der Angeklagte nahm die Vordrucke
‘ wieder an sich und entfernte sich damit. Später kam er
zurück, nachdem er nur die Durchschrift, nicht das Original des Kaufantrags mit dem entsprechenden Vermerk verschen hatte. WEB unterschrieb in der Meinung, daß der Vermerk auch im Original enthalten sei. Das Original Iegte der Angeklagte der Firma PB vor, ade das Angebot annahm.
Danach Liegt keine Urkundenfälschung vor.
Weder die Vrachritt noch de Durchschrift des Kaufangeböts' waren Urkunden, solange sie der das Angebot machende Käufer nicht unterschrieben hatte. Es handelt sich. um kloße Entwürfe. nn |
Nicht- eine . erlige Urkunde, sondern einen dieser Entwürfe -— die Durchschrift - hat der Angeklagte geändert. Der Käufer, der sie unterzeichnen sollte; wünschte dies gerade, freilich auch bezüglich des Originals. Indem er darüber getäuscht wurde, was er unterschrieb, kam es weder zur Herstellung. einer unechten, noch zur Verfälschung einer echten Urkunde. Die Täuschung führte violmehr zur Herstellung echter Urkunden.
Nach der gechiage scheidet. auch ein Versuch der Urkundenfälschung ause. Der Schuläspruch ist entsprechend zu ändern.
Der Strafaüsspruch 1st aufzuheben, de die Strafkamner wegen des Rückfalibetruges ohne Annahme einer Urkundenfälschung möglicherweise zu einer anderen Strafe gekommen wäre. Daß davon auch die Strafe für den zweiten Rückfallbetrug zum Nachteil von HaiiD vecinflußt sein könnte, ist
auszuschließen.
Der Schuldspruch im zweiten Fall der Berufungssache - vorsätzliche falsche uneidliche Aussage - enthält keinen Rechtsfehlier. Inwiefern der Antsrichter, der den Angeklagten seinerzeit als Zeugen vernommen hatte, hätte gehört werden sollen, ist nicht einzusehen. Ob er damals den Angeklagten belehrt hatte oder nicht, berührt den Schuldspruch nicht. |
Indes 158t das Urteil nicht erkennen, ob die Strafkammer dio naheliegende Frage nach dem Aussagenotstand des Angeklagten - § 157. StGB - geprüft hat. Dies nötigt den Senat, auch in diesem Fell den Strafausspruch aufzuheben.
Die kufhebung der beiden Einzelstrafen führt dazu, daß auch die Gesamtstrafe aufzuheben. ist, ’
Baldus . Dotterweich Scharpenseel
Meyer 000 Henning