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BGH Urteil vom 23.01.1963 – 2 StR 534/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

StPO 58 52, 97 Abs. ı Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, die nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen Verdachts der Teilnahme an einer bestimmten Straftat zulässigerweise beschlagnahmt worden sind, dürfen als Beweismittel für andere Straftaten des Beschuldigten, hinsichtlich derer kein Teilnahmeverdacht besteht, nicht verwertet werden. Das Verwertungsverbot entfällt, wenn das Gericht die ZU- stimmung der Ehefrau zur Verwertung unter Belehrung über ihr Recht einholt.,

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StPO 58 52, 97 Abs. ı Nr. 1, Abs. 2 Satz 2

Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, die nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO wegen Verdachts der Teilnahme an einer bestimmten Straftat zulässigerweise beschlagnahmt worden sind, dürfen als Beweismittel für andere Straftaten des Beschuldigten, hinsichtlich derer kein Teilnahmeverdacht besteht, nicht verwertet werden. Das Verwertungsverbot entfällt, wenn das Gericht die ZU- stimmung der Ehefrau zur Verwertung unter Belehrung über

ihr Recht einholt.,

BGH, Urt. v. 23. Januar 1963 - 2 StR 534/62 - LG Wiesbaden

2_StR 534/62

in Namen des Vol kes In der Strafsache

gegen

2

wegen Betruges:

‚hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung von 16. Januar 1963 in der Sitzung vom 23, Januur 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Duotterweich Bundesrichter Scharperiseel Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt am in der Verhandlung,

Landgerichtsrat GER: der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED | als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht. erkannt:

de üboren Behördenangegtellten Heinrich B aus geboren am 1912 in |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom. 11. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird. zur neuen Verhandlung und Entscheidung, guch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

"üründe:-

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, wegen versuchten Betrugs und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Die kevision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Strafkammer hat als Beweismittel mehrere Feläpostbriefe und Ansichtskarten des Angeklagten an seine da- ‚malige Verlobte und jetzige Ehefrau, die sich in deren Gewahrsem befunden haben, gegen ihn verwertet. Das beenstandet die Kevision mit Recht. |

Einen Teil der Briefe und die Ansichtskarten hatten Beamte der Sicherungsgruppe in einem Srmittlungsverfahren, üans der Generalbundesanwalt gegen den Angeklagten wegen dies Verdachts der landesverräterischen Beziehungen und des

Betruges führte, am 29. September 1958 sichergestellt, obwohl die Ehefrau des Angeklagten "gegen die Sicherstellung Einspruch erhob", Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erließ am 2. Oktober 1958 den Beschlagnahmebeschluß. Dabei war die Ausnahme von dem Beschlagnahmevorbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO nur wegen des Verdachts der Teilnahme an den landesverräterischen Bezie- - hungen gerechtfertigt (§ 97 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für einen Yerdacht der Teilnahme am Betrug waren Anhaltspunkte nicht vorhanden, sind auch später nicht hervorgetreten. Weitere Feldpostbriefe des Angeklagten übersandte seine Ehefrau der Sicherungsgrupue Mitte Oktober 1958, nachdem ein Beanter dieser Behörde sie angerufen und "um Überlassung der restlichen feldnostbriefe ihres Mannes gebeten" hatte.

a) Was zunächst die am 29. September 1958 sichergestellten Briefe und Ansichtskarten betrifft, so führte die Rechtfertigung der Beschlagnahme nach § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zu ihrer uneingeschränkten Verwertbarkeit. In der Rechtsprechung ist zwar der Grundsatz entwickelt und allgemein anerkennt, daß das Beschlagnahneverbot des § 97 Abs, I Nr. 1 StPO ein Verwertungsverbot enthält (Rest 20, 91, 92; 47, 195, 196). Das bedeutet indessen nicht, daß/mit der Ausnahme vom Beschlagnahmever-. bot, d.h. mit der Rechtfertigung der Beschlagnahme nach § 97 Abs. 2 Setz 2 StPO schlechthin auch jedes Verwertungsverbot entfalle. Die Verwertbarkeit bleibt beschränkt, weil sie nicht allein von der Tatsache abhängt, daß die Beschlagnahne gerechtfertigt war, sondern von dem Grund dieser Rechtfertigung. Das Gesetz knüpft die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot an den Verdacht der Teilnahme gegen den Gewahrsamsinhaber. Ein solcher Verdacht ist nur denkbar in Bezug auf bestimmte Taten des Beschuldigten. Das bedeutet, daß auch die Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot

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und damit die Freigabe der Verwertung jeweils gebunden

ist an eine bestimmte Tat, verstanden im verfahrensrechtlichen Sinne als zusammengehöriges einheitliches historisches Ereignis. Damit scheidet von vornherein die Nöglichkeit aus, die rechtmäßig beschlagnahmten schriftlichen Mitteilungen in anderen Verfahren gegen den .Beschuldigten als Beweismittel zu verwenden, sofern nicht auch dort ein Teilnahmeverdacht gegen den Gewahrsamsinhaber begründet ist. Aber auch wenn mehrere selbständige historische Vorgänge in demselben Verfahren untersucht und beurteilt werden, gilt die Ausnahme vom Verwertungsverbot des § 97 Abs. TI Nrs 1 StPO nur für diejenigen Taten, bezüglich deren Teilnahneverdacht besteht. Im übrigen muß das Verwertungsverbot trotz an sich rechtmäßiger Beschlagnahme bestehen bleiben. Sonst würde über Recht und Schutz

.des zeugnisverweigerungsberechtigten Gewahrsamsinhabers ‚die vielfach von Zufälligkeiten und Ermessensentscheidun-

gen abhängende, durch Verbindung und Trennung veränderbare äußerliche Einheit des Verfahrens entscheiden.

Im vorliegenden Falle tilden die Handlungen, wegen welcher der Angeklagte verurteilt worden ist, und der

Sachverhalt, der unter dem Gesichtspunkt der landesver-

räterischen Beziehungen Gegenstand der - vor der Hauptverhandlung abgeschlossenen - Untersuchung war, keine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne. Dafür, daß dic Ehefrau des Angeklagten in Bezug auf die abgeurteilten Handlungen teilnahmeverdächtig sei, hat sich auch in der Hauptverhandlung nichts ergeben. Nur wenn'die Strafkammer einen solchen Verdacht festgestellt hätte, wäre

-— mit dem nachträglichen Eintritt der Voraussetzungen für die Anwendung des § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO - das Verwertungsverbot entfallen.

b) Aber auch die Briefe, die der Sicherungsgruppe Mitte Oktober 1958 auf Anfordern von der Ehefrau des Angeklagten übersandt worden sind, waren als Beweismittel nicht vorwertbar. Auf die Beachtung des Beschlagnahueund Verwertungsverbots des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO kann der zeugnisverweigerungsberechtigte Gewahrsamsinhaber zwar verzichten. Denn das Verbot ist eine Folge seines Zeug- | nisverweigerungsrechts, über dessen Ausübung er entscheiden kann. In dem bisherigen Verhalten der Ehefrau des Angeklagten kann indessen ein solcher Verzicht nicht gefunden werden. Regelmäßig wird allerdings in der freiwil-. ligen Herausgabe eines Beweismittels zugleich ein Verzicht auf die Beachtung des Beschlagnahme- und Verwertungsvorkots liegen. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Dabei braucht nicht allgemein entschieden zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen irrige Vorstellungen des Gewahrsamsinhabers über Herausgabepflicht, Zulässigkeit von Zwangsmitteln und Beschlagnahmeverbot der Annahme eines Verzichts entgegenstehen. Hier hatte die Ehefrau des Angeklagten der Sicheratellung zwei Wochen vorher erfolglos widersprochen; offenbar sah sie nunmehr eine neue Weigerung als nutzlos an, kam also der Aufforderung zur Heraus- - gabe nur deshalb nach, um der sonst unvermeiälichen Yiederholung einer Durchsuchung und Sicherstellung zu entgehen. Unter diesen Umständen enthält die Herausgabe der Briefe koinen Verzicht auf das Verwertungsverbot.

c) Die Strafkammer hätte deshalb die Briefe und Ansichtskarten äls Beweismittel nur verwerten dürfen, wenn die Ehefrau des Angeklagten ihr Einverständnis dazu erklärt hätte, und zwar.nach Belehrung über das Verwertungsverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO und ihre Befugnis, cr Verwertung zuzustimmen oder zu widersprechen. In der Rechtslcehre wird die Frage, in welchem Umfang für eine

Belehrungspflicht im Bereich der Beschlagnahneverbote angesichts der gesetzlichen Regelung überhaupt Raum ist, und ob die Wirksankeit eines Verzichts auf das Verwertungsverbot stets von einer Belehrung abhängt, nicht einheitlich beantwortet. Ter Senat kann bei dem gegebenen Sachverhalt von einer umfassenden Stellungnahme zum Streitstand abschen. Hier unterliegen die - wenn auch auf gesetzmäßigem Wege - in die Verfügungsmacht des Gerichts gelangten Briefe und Ansichtskarten so lange dem Verwertungsverbot, bis die frühere Gewahrsamsinhaberin der Verwertung zustimmt. Das Gericht muß, wenn es dieses Verbot beseitigen will, ihre Zustimmung einholen. Damit wird die Ehefrau des Angeklagten in ganz ähnlicher Weise wie nach

§ 52 StPO hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts vor die Entscheidung gestellt, ob sie zur Feststellung des Sachverhalts beitragen will oder nicht. Aus diesem Grunde ist in Fällen der vorliegenden Art die entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO. geboten.

d) Das Urteil kann auf der bisher unzulässigen Verwertung der Briefe und Karten beruhen. Im Falle I schließt das Landgericht auch aus Feldpostbriefen, die der Angeklagte im Frühjahr 1943 geschrieben hat, daß damals kein Strafverfahren vor einem Kriegsgericht gegen ihn anhängig gewesen sei. Im Falle II hat die Strafkammer einem Brief des Angeklagten vom 16. April 1942 entnommen, daß er Anfang 1942 einige Wochen oder Monate in Bukarest gewesen sei, demnach zu dieser Zeit nicht in Thorn studiert haben könne. In diesem Falle ist ferner für den Nachweis, daß der Angeklagte kein Gegner des nationalsozialistischen Regimes gewesen sei, ein 'Feldpostbrief des Angeklagten vom 18. April 1944 verwertet (die Urteilsgründe nennen als Datum des Briefes den 10. Februar 1944). im Falle III haben mehrere Feläpostbriefe und zwei Ansichtskarten aus

Berlin zur Widerlegung der Behauptung des Angeklagten gedient, er sei Anfang Dezember 1942 in Kiew von einer luftschraube am Kopf getroffen worden und habe dann acht bis vierzehn Tage im Lazarett verbracht.

2.) Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang. Auf die übrigen Verfahrensrügen und auf die Sachbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden. Es sei jedoch folgendes bemerkt;

Die Behauptung, das Landgericht habe Urkunden ver- | wertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gevesen seien, kann nicht mit Hilfe des Sitzungsprotokolls bewiesen werden, Denn die Tatsache, daß das eine oder andere der verwerteten Schriftstücke dort nicht vermerkt ist, würde nicht. den Schluß rechtfertigen, es sei nicht Gegen- - stand der Hauptverhandlung gewesen. Urkunden können nicht nur zum Urkundenbeweis, sondern auch zu anderen Zwecken, insbesondere zum Vorhalt verwendet werden. Eine solche - Verwendung ‚braucht im Protokoll nicht vermerkt zu werden. Der verfahrensrechtlich zulässige, törmliche Urkundenbeweis besteht allerdings im Verlesen. Er darf durch Vorhalte und die dazu abgegebenen Erklärungen nur ersetzt werden, wenn es um die Feststellung des Wortlauts kurzer und leicht. faßlicher Schriftstücke geht (Beust 11, 159, 160/161).

Zur Sachrüge sei bemerkt, daß im Falle I ein dem Lande Hessen entstandener Schaden bisher nicht nachgewiesen ist. ach den Feststellungen war der Angeklagte schon vor. 1945 Reichsangestellter. War er damals schon in Tarifgruppe IY ‚und ist dies bei der Festsetzung seiner Vergütung im Jahre 1951 zunächst nur deswegen unberücksichtigt geblieben;

weil er der Wahrheit zuwider behauptet hatte, kriegsge-

richtlich und disziplinär bestraft zu sein, so kann durch die Beseitigung der Folgen dieser unwahren Behauptung das Land Hessen keinen Schaden erlitten haben. |

Auf die nach seiner Ansicht notwendige Klärung weiterer Tatsachen kann der Angeklagte in der neuen Verhandlung durch geeignete Beweisamträge hinwirken.

Baldus Dotterweich Scharpenseel

Meyer Henning