Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 22.01.1963 – 5 StR 486/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schrotthändler Adan U uEEEREED>
aus Hp. geboren am ED 1502 in re
- Sachbezeichnung: WEB u.a. - wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Tg wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 13.Juni 1962, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Kechts wegen -
- 2.
Gründe§
| Wie die.Revision mit Recht rügt, lassen die. Urteilsgründe bei.einem Teilakte der fortgesetzten Hehlerei den Tatumfang .nicht zweifelsfrei erkennen. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte Tg von Fritz Lg "mehrere". gestohlene Transistoren. "Während Lggie angibt, er habe ihm 12 Transistoren verkauft, räunt U] nur ein, insgesamt 3 Geräte erhalten zu haben" (UA $.19). Das Urteil läßt unklar, welcher der beiden Darstellungen das Landgericht glaubt. Es nimmt auch nicht erkennbar an, daß die Einlassung des Angeklagten Tg jedenfalls unwiderlegt, also nur der Erwerb von drei Transistoren sicher nachgewiesen sei. Gegen die Auslegung, eine solche Mindestfeststellung liege vor, spricht zweierlei. Erstens läßt der Ausdruck "mehrere" die Anzahl möglicherweise bewußt offen. Zweitens hat das Landgericht im allgemeinen dem Angeklagten I, den es an anderer Stelle
(UA S.25) "ohne Einschränkung geständig" nennt, mehr Glauben geschenkt.
An einer ähnlichen Unklarheit leidet das Urteil in folgendem Punkte. In seinem Abschnitt III stellt die Strafkammer "hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten VommB" fest, daß er den Angeklagten WED und Lg "zunächst mehrere Flaschen Whisky", die gestohlen waren, abnahm. Insoweit fehlt es jedoch an einer widerspruchsfreien Begründung des Hehlervorsatzes. Das Landgericht ist zwar "überzeugt, daß Urginus zunächst zumindest damit rechnete, später aber positiv wußte, daß die von ihm abgenommene Ware aus Diebstählen stammte" (UA S.21). Kurz zuvor sagt es aber, der Angeklagte Tg habe "spätestens beim Ankauf der Transistoren mit der kriminellen Herkunft der Ware gerechnet". Damit wird dies für den zeitlich früher liegenden Erwerb des Whiskys in Frage gestellt. Er wird auch nicht von der
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fortgesetzten Hehlerei ausgenommen. Vielmehr werden in dem Abschnitt IV, der die rechtliche Würdigung enthält, die "unter III" festgestellten Ankäufe ohne Einschränkung als fortgesetzte Hehlerei gewertet (UA S.24).
Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs,3 StPO
_ an das Schöffengericht zurück. Denn das Landgericht war
für sie nur wegen der Mitangeklagten zuständig, die inzwischen rechtskräftig verurteilt worden sind. |
Sarstedt Koffka . Schmidt Schmitt Dr. Börker
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