Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 15.01.1963 – 5 StR 543/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 543/62 2184 040
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauschlosser Günther 0 EEE
A — Beim |) geboren am MED 1925 ir. Ag Kreis AUHEEEEEEEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Januar 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden vom 8.August 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 8.August 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemein- ' schaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall nach den 88 242, 245 ‚Abe. 1 Nr.2 und 244 StGB verurteilt.
Die. Revision des Angeklagten rügt Verletzung des
sachlichen. Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Senat würde die Revision als offensichtlich un-. begründet verworfen haben, wenn er nicht der Auffassung. wäre, daß Folgendes erörtert werden . muß:
Der Angeklagte und unbekannte Mittäter drangen nach den Feststellungen des Urteils in der Nacht zum 4.April 196: in die unverschlossene Garage des Kaufmanns Te
in der Bergstraße in Sottrum ein. Zu der Garage führt von
der - geschlossen bebauten - Bergstraße neben dem Wahnhaus H@s eine ungefähr 15 m lange und 4 m breite Einfahrt, die frei befahrbar ist. Der Angeklagte und seine Mittäter entwendeten von einem Kraftwagen, der-in der.
Garage abgestellt war, im Urteil näher bezeichnete Bestand-
teile :und’ Zubehörteile, die sie, soweit sie mit dem Kraft-
wagen verbunden waren, abschraubten oder in anderer Weise _
von dem Wagen trennten, Dabei schoben sie den.Kraftwagen. ein Stück-auf die Einfahrt hinaus. Die Arbeiten, die zur Trennung der. Diebesbeute vom. Wagen. erforderlich waren,. führten sie. teilweise- auf der Einfahrt, teilweise. in der Garage aus, in die sie den. :Wagen wieder zurückschoben.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte und seine Mittäter hätten im Sinne des § 245 Abs.l Nr.2 StGB "aus einem umschlossenen Raum", nämlich der Garage "mittels Erbrechens von Behältnissen" gestohlen. Sie sieht diese Voraussetzung dadurch als erfüllt an, daß der Angeklagte und seine Mittäter u.a. ein Reserve-. rad und einen Wagenheber aus dem verschlossenen Kofferraum wegnahmen, den sie mit einem Stemmwerkzeug erbrachen.
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Das Urteil läßt die Möglichkeit offen, daß der Kofferraum erbrochen wurde, als der Kraftwagen auf der Einfahrt stand. Die Strafkammer meint, dies schließe die Anwendung des § 243 Abs.1 Nr.2 StGB nicht aus. Die Entscheidung ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtun.
§ 243 Abs.1l Nr.2 StGB besagt, soweit er hier in Beträacht kommt, daß beim Diebstahl auf die in Abs.1 bestimmte Strafe zu erkennen ist, wenn "aus einem umschlossenen Raume mittels Erbrechens von Behältnissen" gestohlen wird. Dabei bedeutet das Wort "mittels", daß das Erbrechen eines Behältnisses das Mittel sein muß, dessen sich der Täter bedient, um Sachen wegzunehmen, die sich in dem Behältnis befinden.
Es kommt hiernach' entscheidend darauf an, ob die Wegnahme im Sinne des § 242 StGB in demjenigen Zeitpunkt,
in dem der Täter das Behältnis erbricht, bereits vollendet
war, d.h. der Täter schon den. Gewahrsam des bisherigen ‚Gewahrsamsinhabers an dem Behältnis und dessen Inhalt
„gebrochen und neuen Gewahrsam an ihnen begründet hatte
oder nicht (so auch BGH NJW 1960,135717). Lediglich im letztgenannten Fall ist das Erbrechen des Behältnisses Mittel zur Wegnahme. Dies trifft in aller Regel nur zu,
wenn der Täter das Behältnis in dem Gebäude (unschlossenen
Raum) erbricht, aus dem er stiehlt (vgl. hierzu BGH
dw 1961,4181°). Das gilt aber nicht ohne Ausnahme.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Er ist dedurch gekennzeichnet, daß .der Angeklagte und seine Mittäter den Kraftwagen, der sich bei Beginn ihrer Wegnahnehandlungen in einem umschlossenen Raum, nämlich der Garage befand, ein Stück auf die Einfahrt hinausschoben, dort - falls es nicht in der Garage selbst geschah - den Kofferraum erbrachen und aus ihm die oben genannten Sachen entwendeten. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte und seine Mittäter, bevor sie den Kofferraum
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erbrachen, den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsansinhabers an dem Kofferraum und seinem Inhalt nicht gebrochen, zumindest neuen Gewahrsam an ihnen nicht begründet hatten. Wer unter solchen Umständen stiehlt,
nimmt die Sachen, die er stiehlt, "aus einem umschlossenen Raume" und "mittels Erbrechens eines Behältnisses" weg.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting