Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 09.01.1963 – 2 StR 589/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2169 062
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Invaliden Heinrich D ED zus SOHN , geboren EEE 1901 in EEE .
vegen Unzucht mit Kindern Bw
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1963, an der ‚teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
. Bundesrichter Scharpenseel Bunde srichter Kirchhof Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning nn \ "als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.. ) als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter als. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. August 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. M;t seiner Revision rügt er die Verletzung tormelien und materiellen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist: nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die allgemeine Sachrüge ia. im Ergebnis nicht begründet. nn
Im Fall Roswitha Du öffnete der Angeklagte vor dem Kinde absichtlich zehnmal. seinen "Bademantel oder 208 ihn ganz aus, um dem Määchen seinen Geschlechtsteil zu zeigen. Er spielte an seinem Glied in. wollüstiger Absicht bis zum Samenerguß, forderte Roswitha auch auf, an seinen, des Mädchens Geschlechtateil zu ‚spielen und versuchte einmal, ihm die Unterhose auszuziehen.
Im Fall Angelika SW und Karin BEE zeigte er evenfalls sein entblößtes Glied den Kindern und öffnete, als Karin veggeholt worden war, vor Angelikas Augen erneut seinen
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Bademantel, nahm in wollüstiger Absicht seinen Geschlechtsteil in die Hand und zeigte ihn dem Mädchen.
In diesem Tun des Angeklagten hat die Strafkammer alle drei Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht gesehen. Indessen ist nur die zweite gegeben. Daäurch daß er sich vor den Kindern in wollüstiger Absicht entblößte, hat er mit ihnen keine unzüchtigen Handlungen vorgenonmen und hat sie auch nicht zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. Der Senat hat zuletzt in BGHSt 17; 280, 283 hierzu Stellung genommen und ausgesprochen, daß ‚diese beiden Tatbestandsformen nur vorliegen können, wenn der Körper der Kinder in Mitleidenschaft gezogen wird, vel. Rast 73, 246; BGH NIW 1955, 710; BEHSt 15, 118. Entgegen der Meinung der Strafkammer ist dies bei der bloßen Vornahme einer unzüchtigen Handlung. vor einen Kind ‚toht der Fall.
Hier hat der Angeklagte aber die Kinder zur. Veriibung unzüchtiger Handlungen verleitet. Er hat sich vor den Augen der Kinder in einer Weise entblößt, daß ihr Blick notge- ” ärungen auf den schamlosen Vorgang fallen müßte, Verleitung im Sinne des Gesetzes. setzt Einwirkung des Täters auf den u Willen des Kindes voraus, was nicht bloß mit Worten; sondern auch durch ein: sonstiges Verhalten geschehen kann (nEBr.
73, 246). Die unzüchtige Handlung. - nun seitens der Kinder -
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liegt darin, daß sie durch den Angeklagten veranlaßt
das vor ihren Augen geschehende unsittliche Tun "geflissentlich", d.h. mit Aufmerksamkeit und einer gewissen inneren Anteilnahme beobachten, vgl. BGHSt 1, 168, 172.
Die innere Tatseite ist ausreichend festgestellt. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Dotterweich . Beharpenseel Kirchhof
Meyer | = Henning