Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 09.01.1963 – 2 StR 584/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2169 063

Im Namen da es Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rentner Walter cn aus Dana geboren am EEE 1895 in TEE

wegen erschwerter gleichgeschlechtlicher Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitäung vom 9. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt GB in ser Verhandlung,

Bundesanwalt Dr.’ er Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangostellter — | als Urkunde eamter der Geschäftsstelle,

E23

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

. Von Rechts wegen

grün Aus:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach 8 175 a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von ‚zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Erfolg. u |

N

Allerdings richten sich die Ausführungen der Revision, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen Sn betreffen, unzulässigerweise gegen die. dem Tatrichter ob-

' liegende Beveiswürdigung. Daß diesem dabei ein Rechts- "fehler unterlaufen sei, ist nicht ersichtlich. Insbesondere setzt die Strafkammer. sich mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch, indem sie dem Zeugen im wesentlichen

glaubt, obwohl dieser sich in Nebenpunkten geirrt hatte..

Ein Zeuge, der sich in Einzelpunkten irrt, Kann im übrigen u doch dio Wahrheit sagen. Auf seine Aussage kann die Verurteilung gestützt werden, dies insbesondere dann, wenn,

wie hier, seine Glaubwürdigkeit durch andere Umstände bekräftigt wird.

E

Die Sachbeschwerde greift. jedoch durch.

Zum Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB gehört, daß der Täter den Minderjährigen verführt, d.h. ihn, der bisher die Unzucht nicht wollte, geneigt macht, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Der Verführte muß sodann den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllen (BGHSt 2, 40).

Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte den Jürgen SB zur Unzucht geneigt gemacht habe. Diese Annahme wird indessen von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Danach hat der Angeklagte sich neben den urinierenden Jungen. gestellt, dessen Glied ergriffen und daran gerioben, obwohl der Junge seine Handlungen nicht | wollte. Ob der Angeklagte überhaupt den Willen des Jungen beeinflußt hat, ergibt sich nicht aus dem Urteil. Wollte dieser weder bei sich noch bei dem Angeklagten bewußt geschlechtliche Empfindungen hervorrufen , „80 läge keine Verführung vors “

Zum inneren Tatbestand sind die Feststellungen unzureichend (vgl. RGSt 70, 199).

Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Meyer \ Henning