Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 19.12.1962 – 2 StR 571/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Gibt der einer strafbaren Handlung Verdächtigte bei der Vernehmung gegenüber einem Folizeibeamten einen falschen Namen an, so liegt darin nicht ohne weiteres eine falsche Anschuldigung des wirklichen Namensträgers (Ergänzung zu RGSt 69, 173).
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27 Nachschlagewerk; ja 4 9 0 8 0 Amtliche Sammlung: ja
StGB § 164 Abs. 1
Gibt der einer strafbaren Handlung Verdächtigte bei der Vernehmung gegenüber einem Folizeibeamten einen falschen Namen an, so liegt darin nicht ohne weiteres eine falsche Anschuldigung des wirklichen Namensträgers (Ergänzung zu
RGSt 69, 173).
BGH, Urt. v. 19. Dezember 1962 - 2 StR 571/62 - LG Bonn
2_ StR 571/62
ImNamen äes Volkes
In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Yilhelm Scı EiENED ’ ohne festen
Wohnsitz, geboren am. ED WB in
bei De,
zur Zeit in untersuchungshaft,
wesen schweren Rückfalldiebstahls u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bunäesrichter
Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Mayr Meyer
Henning , als beisitzende Richter,
Bundcosanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat > vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NEE»
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen falscher Anschuldigung verurteilt worden ist, außerden im Gesamtstrafausspruch,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Roechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Dice weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Betruges im Rückfall sowie wegen falscher Anschuldigung zu einer Gesarıtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwenaung des sachlichen Rechts. Tas Rechtsmittel hat zum Teil krfolg. j
I. Die Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt ist.
II. Sachbeschwerde
1.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Betruges im Rückfall 1äßt keinen Reclıtsfehler erkennen.
2.) Bedenken begegnet jedoch die Annahme, der Angeklagte habe sich einer falschen Anschuldigung schuldig gemacht. Das Urteil stellt hier folgenden Sachverhalt fest:
Am 29. Oktober 1961 wurde der Angeklagte mit einem Motorrad, das er nach Überzeugung der Strafkammer am 24. Oktober 1961 in BEP gestohlen hatte, auf der Autobahn KB - TED festgenommen. Er hatte weder Führerschein noch Kreftfahrzeugpapiere bei sich. Gegenüber dem Folizeibeamten gab er sich als Bernhard I aus und überreichte ihm zur Bestätigung einen Gesellenbrief sowie einen Keisepaß, die beide auf Bernhard Ill aussestellt waren. Auch bei seiner Vernehmung am folgenden Tage, die sich nicht nur auf eine Verkehrsübertretung, sondern auch auf einen möglichen Diebstahl des Motorrades erstreckte, blich er gegenüber dem Kriminalbeamten darauf bestehen, er sei Bernhard IgilW. £r beharrte hierauf selbst dann noch, als er bei einer Gegenüberstellung von seinem Vater identifiziert wurde, Einen strafbaren Erwerb des Motorrades bestritt er, Zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
ICE kan es nicht.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe, indem er sich bei der polizeilichen Vernehmung als Bernhard I GEB zuscab, diesen wider beaseres Wissen der strafbaren Hanälungen bezichtigt, deren Täter er selbst war; dabei
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habe er, seines Vorteils wegen gehandelt, da er nicht nur beabsichtigte, das Ermittlungsverfahren gegen Tb einleiten und fortführen zu lassen, sondern darüber hinaus den Verdacht von sich ablenken wollte. |
Die Strafkammer stützt sich bei dieser rechtlichen würdisung offensichtlich auf die bereits in der Anklage angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 69, 173. In dem ihr zugrunde liegenden Falle hatte der wegen Sittlichkeitsverbrechens festgenommene Täter gegenüber det vernehnenden Polizeibeamten die Tat zugestanden, aber angegeben, daß er der Angesliellte P.W. sei, und auch die Verhandlungsniederschrift mit diesem Namen unterzeichnet. Er wollte dadurch das Verfahren gegen P.W. in Gang bringen; dies erreichte er auch, da er selbst aus der Haft entlassen wurde.
Das Reichsgericht hat hier zwar angesichts der Feststellungen des Tatrichters die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB gebilligt. Dies besagt aber nicht, daß dieser Tatbestand ohne weiteres ge- ‚geben ist, wenn der einer strafbaren Handlung Verdächtigte gegenüber dem vernehmenden Polizeibeamten einen falschen Namen angibt. Er kann damit zwar den Verdacht auf den wirklichen Namensträger lenken; der falschen Anschuldigung macht er sich aber nur schuldig, wenn er in der Absicht handelt, gegen den Träger des Namens ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Unter Absicht ist hierbei der bestimmte Vorsatz zu verstehen. Der Täter muß also wissen, daß seine falsche Anschuldigung ein behördliches Verfahren zur Folge haben werde, und er muß dies auch wollen. Darauf, daß sein Beweggrund möglicherweise die Vorstellung eines anderen, außergesetzlichen Erfolges ist, konnt es nicht an (BGHSt 13, 219).
Entscheidend ist somit, welche Vorstellungen der Angeklagte bei seinem Vorgehen hatte. Die Strafkammer führt zwar aus, er habe in der Absicht gehandelt, Imgraben als Täter der ihm zur Last gelegten Straftaten erscheinen und gegen ihn das Ermittlungsverfahren einleiten und fortsetzen zu lassen. Sie folgert dies aber allein aus der falschen Namensangabe und übersieht dabei, daß das Verhalten des Angeklagten nach der Sachlage mehrere Deutungen zul&äßt, die zu verschiedener rechtlicher Beurteilung führen. Die Strafkammer durfte sich wohl für eine Deutung entscheiden; sie mußte jedoch die anderen Möglichkeiten erörtern und darlegen, worauf sie ihre Annahme gründe.
Ter Angeklagte wurde auf der Autobahn angehalten und gab sich als Bernhard IB aus. Hieraus ist als sicher zu entnehmen, daß er, wie auch später noch, seinen wahren Namen verheimlichen wollte. Es ist aber kaum wahrscheinlich, daß er damals bereits daran dachte, es werde nun Imgraben verfolgt und in ein Strafverfahren verwickelt. Näher liegt os vielmehr, daß er hoffte, der Polizeibeamte werde ihn nach Vorzeigen der auf den Namen Il lautenden Fapiere verwarnen, weitere Folgen würden aber nicht eintreten.
Nach seiner vorläufigen Festnahme wiederholte er bei seiner Vernehmung am folgenden Tage, deren Gegenstand nicht mehr allein die Verkehrsübertretungen, sondern auch ein möglicher Diebstahl war, seine Behauptung, er sei Bornhard IB: Auch jetzt muß er aber nicht die Vorstellung gehabt haben, es werde nun gegen IB ein behöräliches Verfahren eingeleitet. Er kann vielmehr, zumal eine Freilassung nicht zu erwarten war, angenommen haben, er werde, weil sein wirklicher Name unä damit seine Vorstrafen unbekannt blieben, als IE verurteilt werden. Der Angeklagte
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kann allerdings gehofft haben, er werde freigelassen. In diesen Falle mag er damit gerechnet haben, nicht er, sonacın IB veräc zu weiteren Vernehmungen vorgeladen. Damit wäre aber der bestimmte Vorsatz, ein Verfahren gegen diesen herbeizuführen, noch nicht festgestellt. Ein solcher wäre erst gegeben, wenn der Angeklagte sich sagte und es auch wollte, daß die Strafverfolgungsbehörde zunächst gegen IB vorgehe. Dagegen spricht nun allerdings, daß der Angeklagte sogar nach der Identifizierung durch seinen Vater auf seiner Angabe bestehen blieb; denn jetzt war es ausgeschlossen, daß er noch denken konnte, die Angabe des falschen Namens gebe Veranlassung zu einem behördlichen Yerfahren nicht gegen ihn, sondern gegen Im:
Die Strafkammer hat diese Möglichkeiten nicht geprüft. Es ist daher nicht auszuschließen, daß sie den Tatbestand der falschen Anschuldigung rechtlich fehlerhaft bejaht hat. Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden. Dies hat zur Folge, daß der Gesamtstrafausspruch ceinschließlich der Anordnung über die Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben kann.
Die wegen der übrigen Taten ausgesprochenen Einzelstrafen werden dagegen nicht berührt. Die Strafkammer hat
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zu Recht angenommen, der Angeklagte habe sie als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen. Die Verurteilung
wegen falscher Anschuldigung hat diese Strafen auch er-
sichtlich nicht beeinflußt.
Baldus Dotterweich Mayr
Meyer Henning