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BGH Entscheidung vom 19.12.1962 – 2 StR 556/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2149 085

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kokereiarbeiter Werner 5 t ED „zus De Be, zevoren an. EEEEEED ED ir DEE SEE,

wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls

hat Ger 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Landgerichtsraet a» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. August 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwerer Diebstahls im Rückfall zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird.

II, Die Sachbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Urteil stellt folgenden Sachverhalt fest:

Der frühere Mitangeklagte N war in den Nächten zum 6. Mai 1962 und zum 16. Nai 1962 in das Bürogebäude der Firza Gebrüder Hg in VEED-:: EB einsestiegen und hatte jedesmal aus einem Schrank, den er aufbrach, u.a. zwei Geldkassetten genommen, sie dann außerhalb der Unmzäunung des Betriebsgelündes geöffnet und das darin befind-

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liche Geld an sich gebracht und verwertet. Die leeren Kassetten

hatte er in einem fremden Grundstück versteckt oder, wie im zweiten Falle, in die EEE geworfen.

Am Abend des 17. Mai 1962 traf er den Angeklagten StB. Ex erklärte diesem, er benötige dringend Geld und wisse auch, wo man leicht 500 DM holen könne. Er schilderte ihm in allen Einzelheiten den Hergang der beiden von ihm verübten Einbrüche und forderte ihn auf "mitzumachen", wobei er ihm Teilung der Beute zusicherte. Der Angeklagte zügerte zunächst, zumal da für ihn aus einer früheren Verurteilung noch eine Bewährungsfrist lief, sagte aber schließlich zu.

Beide begaben sich hierauf gegen 24 Uhr zu dem Betrieb der Firma Hg; ürangen in das Betriebsgelände ein und nahmen auf dem Hof Werkzeuge zu sich, StB einen Hammer. VD stieg wieser durch ein Fenster in das Bürogebäude ein; ihm folgte StB, der pis dahin abredegemäß vom Hof her aufgepaßt hatte. NED vrach einen Stanlschrank auf, wobei er den Hammer und eine Eisenzange, die ihm der Angeklagte zureichte, benutzte, Als der Angeklagte sah, daß in dem Schrank eine Geldkassette war und NeiEE> sich anschickte, diese herauszunehmen, wandte er sich ab, verließ das Gebäude und ging nach Hause. NED öffnete "draußen" die Kassette, mußte aber feststellen, daß sie leer war, worauf er sie fortwarf,

Die Strafkammer ist der Auffassung, dem Angeklagten falle ein schwerer Diebstahl zur Last, da er zusammen mit dem früheren Mitangeklagten N bewußt und gewollt in rechtswidriger Zucignungsabsicht aus einem Gebäude mittels Einsteigens, Einbruchs und Erbrechens von Behältnissen eine Kassette weggenommen habe. Sein nachträgliches Verhalten, den Rückzug nach Öffnung des Stahlschrankes, hält sie für recktlich bedeutungslos; keinesfalls könne es, wie sie meint, als strafbefreiender Rücktritt angesehen werden.

Die Revision meint, die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts durch die Strafkammer sei in sich widerspruchs-

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voll. Ob dies zutrifft, kann dshinstehen. Die Feststellungen tragen jedenfalls die Verurteilung des Angeklagten.

DeR N den Diebstahl vollendet hat, indem er die Geldkassette aus dem Schrank nahm und nach "draußen" brachte, ist nicht zweifelhaft, weil er sich die Kassette mit Inhalt aneignen wollte. Diese enthielt zwar entgegen der Erwartung kein Geld. Das schließt aber die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht aus; denn es kommt nicht darauf an, daß Nil die Kassette nicht dauernd behalten, sich vielmehr ihrer entäußern wollte, sobald er den vermuteten Inhalt aus ihr entnommen hatte. Zweifelsfrei hatte er nicht die Absicht, die ursprüngliche Besitzlage wieder herzustellen (RGSt 52, 147; 54, 227, 229; Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 1962 - 2 StR 336/62). Die Entscheidung in BGHSt 16, 190 betraf einen anderen Sachverhalt.

Die Straufkammer hat den Angeklagten auch mit Recht als Mittäter angesehen, Deshalb konnte er sich Straffreiheit durch freiwilligen Rücktritt nur sichern, indem er entweder die ursächliche Wirkung seines Tatbeitrages für die Ausführung der Tat beseitigte, sofern dies noch möglich war, oder die Tat überhaupt verhinderte, Das ist nicht geschehen. Daß der Angeklagte sich entfernt und damit zum Ausdruck gebracht hatte, er billige die Fortführung der Tat nicht mehr, genügt für die Anwendung des § 46 StGB nicht.

Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei dargetan. Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Baldus Dotterweich Mayr

Meyer | Henning