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BGH Entscheidung vom 19.12.1962 – 2 StR 509/62

2. Strafsenat

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2149 083 {

2 SiR_ 509/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Scheibenpresser Manfred Sch ED aus Op /". - TOD, zeboren am GM. E EB in Tu; “rs. Maga:

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter u» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. August 1962 im Strafausspruch mit den Peststellungen aufgehoben, soweit

er wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wirä verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in sechs Fällen und vegen einfachen Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und scchs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die in zulüssiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat nur im Fall des einfachen Diebstahls Erfolg,

Wach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind nur die“ für die Zunessung der Strafe bestimmenden Umstände im Urteil anzugeben. Der Tatrichter ist deshalb nicht verpflichtet, sich mit allen möglicherweise in Betracht kommenden Umständen bei der Strafzunessung auscinanderzusetzen. Die Revision, die verschiedene Gründe in dieser Richtung vermißt, geht also fehl. Was sie weiter vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Von Rechtsirrtum beeinflußt ist möglicherweise die Strafe wegen des einfachen Diebstahls. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer sie ebenfalls dem § 243 Abs. 2 StGB entnommen hat, wie der unverständliche Hinweis befürchten läßt, daß diese Bestimmung die schwerste Strafandrohung enthalte,

Da es sich um eine selbständige Tat handelte, war allein § 242 StGB anzuwenden, was keiner Begründung bedarf.

Mit der Aufhebung der Einzelstrafe entfällt auch die Gesamtstrafe,

Bealdaus Dotterweich Mayr Meyer Henning