Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 19.12.1962 – 2 StR 371/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2149 086
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Peter W ED zu: GE, dort geboren am @: EEE EB.
wegen Beihilfe zum Betrug
kat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in dcr Verhandlung,
Landgerichtsrat WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 31. Oktober 1961 mit den Feststellungen aufgchoben, soweit: es den Angeklagten Weingartz betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte leitete die Erledigungsstelle Dig der Auskunftei Dp-Dew. Yon 1957 bis 1959 erteilte er in mindestens .1 000 Fällen dem Möbelversandgeschäft Tg Auskünfte über die Kreditwürdigkeit von Teilzahlungskunden. Dabei übernahm er mit Ausnahme weniger Fälle die Angaben aus den Selbstauskünften der Kunden, ohne irgendwelche eigenen Ermittlungen anzustellen, und ergänzte sie durch Mutmaßungen und Schätzungen. Für dieso Auskünfte, in denen dic Kunden stets günstig beurteilt wurden, hatte die Firma TB je nach Umfang 3,50 DM oder 7,50 IM an die Zentrale der Dp-iD zu zahlen. Davon erhielt der Angeklagte 1,95 DM bzw. 3,90 DM. Der frühere Mitangeklagte TB reichte eine Reihe dieser Auskünfte, obwohl er wußte, daß sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprachen, mit den Teilzahlungsverträgen bei Finanzierungsinstituten ein, die auch die beantragten Kredite bewilligten. Dice Strafkamier hat ihn u.a. aus diesem Grunde wegen fortgesetzten Betruges verurteilt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig.
Den Angeklagten WB nat die Strafkammer dagegen von dem Vorwurf, sich der fortgesetzten Beihilfe zu dem von WEB pegangenen Betrug schuldig gemacht zu haben, freigesprochen. Sie hat seine Einlassung, er habe den Mitangeklagten WEB und dcssen Vertreter für absolut vertrauenswürdig gehalten und geglaubt, daß die Vertreter die Angaben der Kunden an Ort und Stelle überprüft hätten, nicht widerlegen können. Infolgedessen hat sie nicht als nachgewiesen angesehen, daß der Angeklagte gewußt oder auch nur damit gerechnet hat, seine Auskünfte seien falsch oder könnten von TED zur Täuschung. der Finanzierungsinstitute mißbraucht werden. Selbst wenn er aber, so führt die Strafkommer weiter aus, in Erwägung gezogen haben sollte, daß durch seine Mitwirkung Darlehen an kreditunwürdigce Kunden gegeben werden könnten und die Banken deshalb nicht die gewünschten Sicherheiten erhielten, so könne er angesichts der Mithaftung der in seinen Augen kapitalkräftigen Firma TEE davon überzeugt gewesen sein, daß nicht einmal eine Vermögensgefährdung der Banken eintreten werde.
Mit ihrer Revision rügt dic Staatsanwaltschaft Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Erwägungen der Strafkemmer reichen zur Begründun: des Freispruchses nicht aus. Sie beziehen sich nur auf die Täuschung der Finan2ierungsinstitute durch inhaltlich unrichtige Auskünfte und den dadurch verursachten Vermögensschaden. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet allerdings ein: Beihilfe zum Betrug deshalb aus, weil die Strafkammer, wic ihre Ausführungen deutlich ergeben, nicht die Überzeugung ' gevronnen hat, der Angeklagte sei’ sich bewußt gewescn, daß dic von ihm erteilten Auskünfte falsch sein könnten. Das
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betrügerische Verhalten des ip ist damit jedoch nicht vollständig erfaßt.
Die Banken maßen, wie es im Urteil heißt, den Auskünften wesentliche Bedeutung bei und machten von ihrcm Inhalt die Kreditgewährung abhängig. Günstige Auskünfte über die Teilzahlungskunden waren also unerläßliche Voraussetzung für die Kreditierung der Verträge, weil die Banken davon ausgingen» sich nur auf diese Weise hinreichend vor Yreditunwürdigen Darlehensnehmern und damit vor Verlusten schützen zu können. Es ist selbstverständlich, daß ihnen nur en einwandfreien, auf cigenen Ermittlungen der Auskunfteien beruhenden Auskünften gelegen war und daß sic solche auch erwarteten. Tatsächlich waren die vom Angeklagten certeilten jedoch völlig wertlos. Sie bedeuteten mithin für die Banken keine ausreichende und dem Vertragsinhalt entsprechende Sicherung. Bereits hierin lag aber eine Vermögensminderung. Vermögensschäden im Sinne des § 263 StGB ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung; beim Betrug durch Abschluß eines Vertrages, wie er hier in Rode steht, ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsabschluß, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind demnach die beidersoitigen Vertragsverpflichtungen (vgl. u.a. BGHSt 16, 220, 221}. Hier hatten die Banken Anspruch auf eine Sicherung durch einwandfrei zustandegekommene Auskünfte. Die tatsächlich bewirkte Gegenleistung blieb daher auch bei objektiver Betrachtung wertmäßig hinter der ihnen vertraglich zustehenden
zurück.
Daß der Mitangeklagte TB sich aller dieser Lmstände bewußt war, kann nach der gesamten Sachlage kaun
zweifelhaft sein. Insbesondere hatte er auch erkannt, daß der Angeklagte VD in der Regel cinfach die Angaben aus den Selbstauskünften der Kunden übernahm, ohnc irgendwelche eigenen Ermittlungen anzustellen. Er nutzte, wie
es im Urteil heißt (VA Bl. 79), diese ihm schon frühzeitig aufgefallene Praxis bei der Kreditbeschaffung aus. Weingartz wußte nach den Urteilsfeststellungen tbenfalls, daß die Banken den Auskünften wesentliche Bedeutung beimaßen. Die Wertlosigkeit der von ihm erteilten lag auf der Hand. Daß die Banken infolgedessen Vermögensminderungen erlitten, weil sie nicht die erwarteten Sicherungen erhielten, kenn ihm kaum verborgen geblieben sein. Das: Verhalten des Angeklagten VD kann sich daher unter diesem von der Strafkammer bisher nicht erörterten Gesichtspunkt als Beihilfe zum Betrug darstellen.
Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Wenn sich eine Beihilfe zum Betrug auch unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten nicht nachweisen lassen sollte, wäre zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des vollendeten oder. versuchten Betruges zum Nachteil des TEE erfüllt. Es heißt im Urteil, daß der Angeklagte diesen für "absolut vertrauenswürdig" gehalten habe. Allerdings bestehen Bedenken, diese Wendung dahin zu verstehen, daß er in WEB eine in jeder Bezichung einwandfreic Persönlichkeit gesehen habe. Die Schnelligkeit, mit der er die Auskünfte erteilte - diese gingen meist schon am Tage nach der Anforderung bei der Firma TE ein (Ur Bl. 80) -, und deren große Anzahl sprechen dafür, daß er zumindest damit rechnete, TB sei mit dem von ihm geübten Verfahren einverstanden. Sollte die Wendung gleichwohl im umfassenden Sinne gemeint sein, so müßte der Angeklagte
auch davon ausgegangen sein, daß TB nur an einwandfrei zustande gekommenen Auskünften gelegen sein konntc. Er hätte dann mit der Auskunfterteilung eine eigene Ermittlungstätigkeit und damit eine Leistung vorgespiegelt, die in Wirklichkeit nicht der vertraglichen Verpflichtung der DD: entsprach. TEE hätte also weniger erhalten, als er für dio von ihm zu zahlenden Gebühren beanspruchen konnte. Dem ihm auf diese Weise zugefügten Schaden hätte der . von der Dp-EFiB erlangte Vermögensvorteil entsprochen (vgl. EGH NIW 1961, 684). Zwar ist anzunchmen, daß TB sich höchstens anfänglich hat täuschen lassen; im übrigen könnte jedoch wenigstens für eine weitere Zeitspanne ein versuchter Betrug vorliegen.
Baldus Dotterweich Mayr
Meyer Henning