Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 18.12.1962 – 5 StR 538/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2178 067
Im Namer der Volkes
In der Strafsache zsegen
l. den Arbeiter Kurt K aus Bin dort geboren am 193 zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Schweißer Jörg R aus Bw» dort geboren am 1943,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, gesetzliche Vertreter: Eltern Rudolf und Margot TED geb. Ki aus ZEMEEER ,
3. den Maschinenarbeiter Jürgen N OD zu: zu.
dort geboren am EEEB 194., zur Zeit in Untersuchungskaft,
gesetzlicher Verircter: Mutter Frieda N geb. Hp aus » bzw. Amtsvormund beim Jugendant Su.
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
hat der 5.Strafsenat NAes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen habenı
Senatspräsideni sarsvedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffkxa
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börter als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten KB, FEED und NE wird das Urteil des Landgerichts
in Berlin vom 29 Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der drei Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten Kg, FEB und NEED rüsen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führen zur Aufhebung des Urteils, weil die Urteilsgründe Feststellungen zur Schuldfrage enthalten, die in sich widerspruchsvoll sind.
Der Angeklagte KW hat ausweislich der Urteilsgründe bestritten, Ve, das Opfer des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung, geschlagen zu haben. Das Urteil teilt auf Seite 13 UA mit, daß die Jugendkammer diese Einlassung als widerlegt angesehen hat.
Es stellt dazu auf Seite 10/11 UA fest, die drei Angeklagten seien, als VB das Lokal "Schifferklause" verließ, ihm gefolgt, und zwar RB als erster, in kurzem Abstand hinter ihm NEW una in etwas weiterem Abstand hinter diesem KW, der zwei Sporttaschen in den Händen getragen habe. Nachdem RB und NEED VEREEED singeholt hatten, hätten sie begonnen, auf ihn einzuschlagen. Dieser habe 'schließlich von BEE mehrere Faustschläge erhalten, die ihn zu Boden streckten. Während das geschah, sei KW hinzugekommen. Auch er habe auf Ve eingeschlagen. Alsdann hätten alle drei Angeklagten die Taschen des VOREEEB äurchsucht una im Urteil näher bezeichnete Sachen an sich genommen. Den widersprechen die Feststellungen auf Seite 13 unten/14 UA. Dort heißt es nämlich, Kg habe sich zwar am Schlagen des Ve nicht unmittelbar beteiligt, er habe aber die beiden Sporttaschen getragen, um den Mittätern ein unbeschwertes Schlagen zu ermöglichen. Das Urteil ergibt hiernach keine Klarheit darüber, ob Kee Em geschlagen hat oder nicht.
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Entsprechendes gilt für den Angeklagten RB. Er hat ebenfalls bestritten, Vi seschlagen zu haben. Die Jugendkammer hat auch diese Einlassung als widerlegt angesehen. Ihre Überzeugung hiervon hat sie ausweislich der Darlegungen auf Seite 12 UA aus der von ihr als glaubhaft angesehenen Aussage des Zeugen VD geschöpft, er habe genau gesehen, daß drei Personen auf ihn einschlugen. Dies ist mit der Feststellung, deß KW sich am Schlagen des VW nicht unmittelbar beteiligt habe, unvereinbar. Nach dem im übrigen festgestellten Sachverhalt waren zur Tatzeit am Tatort nur die drei Angeklagten und Ve
zugegen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Ver-
urteilung der Angeklagten KB und rÜEEW auf den dargelegten Mängeln beruht. Diese können auch die Verurteilung des Angeklagten TB peeinflußt haben. Die Jugendkammer hat die in Tateinheit mit dem schweren Raub begangene gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) darin gesehen, daß die Angeklagten Ve in be-
wußtem und gewolltem Zusammenwirken niederschlugen.
Dies entfällt, wenn Kw und FW nicht geschlagen haben.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
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Bei Verhängung einer Jugendstrafe muß in den Urteilsgründen mitgeteilt werden, ob und welche der beiden in § 17 Abs.2 JGG bestimmten Voraussetzungen das Gericht als erfüllt angesehen hat. Das angefochtene Urteil sagt hierüber nichts.
Sarstedt Kofika Schmidt Schmitt Börker