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BGH Entscheidung vom 18.12.1962 – 1 StR 472/62

1. Strafsenat

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2190 004

1 StR_472/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den früheren Rechtsanwalt Franz K GERD aus RB; geboren am ED : 900 ir ScmmEw. Kr. VE.

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD - als Urkundsbeamter der: Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 25. September 1962

1. dahin geändert, daß. er allein. der Untreue schuldig i9t3

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

1. Der Angeklagte vereinnahmte Geld als Rochtoanmalt. für seine Auftraggeber, in einem Eindelfali als Nachlaß- . verwalter für die Nachlaßgläubiger, und verwendete es in wirtschaftlich bedrängter Lage für sich, anstatt es an die Berechtigten abzuführen. Dieses Verhalten rechtfertigt zwar seine Verurteilung‘ wegen Untreue, nicht jedoch wegen. Un- u 'terachlagung. Mangels anderer Feststellungen ist anzunch-. men, daß er das Geld’ nur dem rechten Betrage nach abführen .. mußte, aber wählen durfte, wie, er sich seiner Verpflichtung. . entledigte: durch Barzahlung, Schecklibergabe oder Bank- . Überweisung. Braucht e er danach aber nicht dieselben Geldscheine und Geldstücke abzuliefern, die.er erhalten hatte, u so erwarb er das Eigentum an ihnen, unterschlug also nicht fremde Sachen (näher hierzu Urteil des Senats vom 18. Tuni, ; 1957 - 1 StR 392/56 -); Soweit ihm'das Geld überwiesen. >. wurde - wie es scheint, in den: meisten Fällen - und auf. on sein Bankkonto einging, erwarb, er eine Forderung gegen die ‚Bank. Unterschlagung ist nur en Sachen nöglich. Der Senat Er hat daher den Schuldepruch: wegen" ‘dieses Vorgehens gestrichen.

2. Bestehen bleibt äie Verurteilung ı wegen Untreue. Was die Revision hiergegen einvendet, ist unbegründet. Untreuchandlung und Untreuevorsatz sind, für jeden Einzelfall, genügend dadurch festgestellt, daß der Angeklagte Fromdgeld pflichtwidrig für sich verwendete, anstatt es an die Berechtigten abzuführen. Das gilt auch im Falle ScEED. Der Angeklagte durfte nicht den (Bar- oder _ Verrechnungs-) Scheck bei seiner Bank einreichen; denn

er rechnete damit, daß die Bank den Scheckbetrag auf

scine Schuld verrechnen werde. Er nahm aber dem Urteil zufolge diese Möglichkeit "billigend in Kauf". Daher. könnte ihn nicht die behauptete - im Urteil nicht festgestellte - Weisung. an die Bank entlasten, sie solle den Scheckbetrag an Frau ee | auszahlen; soweit er die-. scr zustand. Schon damit erledigt sich die Aufklärungs- | rüge, die Strafkammer habe es: unterlassen, bei der Bank 4 eine Auskunft wer die Weisung einzuholen. j a 1:

Daß der Angeklagte infolge übermäßigen Binnehnens von Arzneimitteln Jahre hindurch zurechnungsunfähig gewesen sei, obwohl er während. dieser Zeit seinem Beruf als Rechtsanwalt nachging, hat das Landgericht unter Zuhilfonahme eines Sachverständigen‘ mit. rechtlich einvandfreier Begründung ausgeschlossen. ‚Demgemäß hat es nicht dem Grundsatz zuwidergehandelt: "Im Zweifel für den Angeklagten", Ob der Beschwerdeführer in weiterem Umfang, als es das. Urteil bisher annahm, in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war, erhält das Landgericht durch die Aufhebung dos Strafausspruchs Gelegenheit nachzuprüfen. Dieser kann wegen‘ der. Änderung des Schuldspruchs nicht bestehen bleiben, da ihn die irrige Urteilsannakme zweier. rechtlich zusammentreffendor. im Unrechtsgehalt verschiedener

_A-

Vergehen möglicherweise zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. . |