Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 11.12.1962 – 5 StR 547/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 547/62 2178 061
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Studenten Bechir L ED aus TB geboren am EEE 1935 in CE (Tunesien),
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Dezember 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Juni 1962 nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Mit Recht rügt die Revision, daß das Urteil sich auf ein Beweismittel, nämlich auf ein Lichtbild der Zeugin Bärbel SED aus dem Jahre 1960 stützt, das - wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift beweist - in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommen worden ist. Das verstößt gegen § 261 StPO. Das Revisionsgericht kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten auf diesem Verstoß beruht; denn die Strafkamner entnimmt gerade diesem Lichtbild entscheidende Gründe, dem Entlastungszeugen Essam nicht zu glauben.
Da schon dies zur Aufhebung des Urteils führt, bedürfen die übrigen Rügen keiner Erörterung. Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Das Urteil entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Il.
Für die neue Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
l. Die sehr entschiedenen Sätze, in denen sich das aufgehobene Urteil über die "kompromißlose Ehrlichkeit" der Zeugin SW ausspricht, sind kaum verständlich angesichts der Feststellungen über das Zustandekommen ihrer großen und offenbar für ihre Beurteilung in der Schule wichtigen Hausarbeit. Sie hat diese Arbeit, die sie "auf englisch machen" mußte, deutsch niedergeschrieben und sie sich unter Vermittlung des Angeklagten von Detlef CE ins Englische übersetzen lassen. Das war gegenüber der Schule eine grobe und dreiste Täuschung, die auf alles andere als auf die von der Strafkammer angenommene "kompromißlose Ehrlichkeit" (gerade auch in der Schule) schließen lassen könnte.
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2. Die Strafkammer wird die Frage, ob nicht die Zeugin SEE ein Erlebnis mit einem anderen Mann der Wahrheit zuwider auf den Angeklagten überträgt, eingehender prüfen müssen als bisher. Dabei kann die Tatsache, daß die Zeugin einen Beischlaf wie ein wirkliches Erlebnis zu schildern vermochte, in diesem Zusammenhang nicht zugunsten ihrer Glaubwürdigkeit angeführt werden. Denn da sie ein Kind geboren hat, muß sie ein "wirkliches Erlebnis" dieser Art ohnehin gehabt haben und demgemäß auch anschaulich schildern können. Das allein besagt schlechterdings nichts dafür, ob sie auch den wahren “Partner dieses Erlebnisses genannt hat.
Sarstedt Koffka Schnidt
Siemer Kersting