Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 28.11.1962 – 2 StR 314/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 314/62_ 2150 013
ImnNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
Frau Lina D EEE :; zeb- Fr, ohne festen Wohnsitz, geboren am &: ED GEB ir Tamm om N, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges i.R. Usä.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 28. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En als Urkundsbeanter der Geschüftonteli®s:.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, saweit sie wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges im Rückfali in acht Fällen und vregen Beantennötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zu acht Geldstrafen verurteilt. Ferner hat es :ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.
Mit ihrer Revision orhebt die Angeklagte eine Aufklärungsrüge und nacht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Dice Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmüßig erhoben, da nicht angegeben ist, auf welchen Wege das Landgericht dic erstrebte weitere Aufklärung hütte versuchen, insbe-
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sondere welche weiteren Beweismittel cs hätte benutzen sollen (vgl. BGHSt 2, 168). Sie ist daher unbeachtlich.
Soweit es sich um die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall handelt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere ist im Fall 2) die Annahne von Mittäterschaft, gegen die sich die Revision ausdrücklich wendet, rechtsfehlerfrei begründet. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenklich ist lcdiglich die Auffassung des Landgerichts, im Falle 1) bestehe der Betrugsschaden in der Wertminderung der Musiktruhe und den aufgewendeten fransportkosten. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus, daß der vom Täter erstrebte Vermögensvortcil und der herbeigeführte Vermögensschaden einander entsprechen (BGHSt 6, 115'. Bloßce mittelbare Nachteile genügen also nicht. Gleichwohl besteht der Schuldspruch in diesem Fall zu Recht, denn die Angeklagte erstrcebte den Besitz des Gerätes und erlangte !... auch äurch Täuschung. Diesem rechtswidrigen Vernmögensvorteil entsprach auf Seiten der Verkäuferin der Besitzverlust. Daß sich die irrige rechtliche Betrachtungsweise auf die in diesem Fall erkannte Einzelstrafe zuungunsten der Angcklagten ausgevirkt hat, ist ausgeschlossen, zumal da das Landgericht rechtlich nicht gehindert war, auch den der Geschädigten erwachsenen mittelbaren Schaden strafschiärfend zu berücksichtigen.
Keinen Bestand haben kann dagegen die Verurtcilung wegen Beamtennötigung (§ 114 StGB) in Tateinheit mit Beleidigung.
Die Angeklagte beschimpfte die Kriminalobermeister Fo@EB und BED mit den Worten: "Ihr beiden habt noch die gleichen Gestapomethoden wie früher", Zu Fo sagte sie ferner: "Du Langer bist ein alter SS-Mann. Dich kenne ich aus dem KZ-Lager, in dem Du die Menschen gequält und mißhandelt hast". Außerdem verlangte sie, sofort zum Amtsarzt gebracht zu werden. Um das zu erreichen, drohte sie den Beanten, sie werde beide ins Gefängnis bringen, wenn diese nicht täten, was sie wolle. Die Beamten ließen sich jedoch nicht einschüchtern und kamen dem Verlangen der Angeklagten nicht nach,
Nicht jede Ankündigung eines empfindlichen Übels ist eine Drohung im Sinne des 8.114 StGB, sondern nur eine solche, die der Täter für geeignet hält, den Willen
des Beamten zu bestimmen. Daß die Angeklagte bei ihrer Äußerung, sie werde die Beamten ins Gefängnis bringen, dieses Bewußtsein hatte, ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen. Zwar heißt es, sie habe den Beamten zu dem Zwecke gedroht, diese an der Erfüllung ihrer Dienstpflicht, nämlich die Angeklagte unmittelbar ins Gefängnis zu bringen, zu hindern. Daraus allein ergibt sich jedoch
noch nicht mit der nach der Sachlage erforderlichen Klarheit, welche Vorstellung die Angeklagte hatte. Durch eine derartige Äußerung eines Festgenommenen können rechtmäßig handelnde Beantce regelmäßig nicht in ihrer Willensfreiheit beeinflußt werden. Darüber wird sich auch der Festgenommene im allgemeinen klar sein. Es kann daher auch von der Angeklagten nicht ohne weiteres angenommen verden, daß sie zumindest damit rechnete, ihr unbercchtigtes Verlangen,
zum Amtsarzt gebracht zu werden, auf diese Weise durchsetzen
zu können. Vielnehr liegt es nahe, daß es sich lediglich um eine großsprecherische oder von Unmut eingegebene Redensart handelte, wie sie in ähnlichen Situationen häufig gebraucht wird, und daß die Angeklagte ihre Äußerung auch so verstanden wissen wollte. Unter diesen Umständen kann einc eindeutige Feststellung über ihre Willensrichtung nicht entbehrt werden.
Die hiernach erforderliche Aufhebung der Verurteilung wegen Beamtennötigung ergreift, da insoweit Tateinheit in Betracht kommt, notwendigerveise auch die Verurteilung wegen Beleidigung und den Gesamtstrafausspruch. Die in den Betrugsfällen verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehenbleiben. Sie beruhen auf rechtsfehlerfreien Ervägungen und werden durch die Teilaufhebung des Urteils nicht berührt,
Durch die teilweise Zurückverweisung der Sache erhält dag Landgericht Gelegenheit, nochmals zu prüfen, ob der Kriminalobermeister Fo rechtzeitig Strafantrag gestellt hat. Nach den Akten ist sein Antrag vom 25. Februar 1961 erst am 11. März 1961, also nach Ablauf der in § 61 StGB bestimmten Dreimonatsfrist, bci der Kriminalpolizci,
Bezirk KB Ni, eingegangen. Es werden daher nähere Feststellungen darüber zu treffen sein, in welcher Weise,
insbesondere bei welcher Dienststelle der Strafantrag rechtswirksam angebracht worden sein könnte.
Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning