Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.11.1962 – 5 StR 464/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2178 047
5 StR_464/62
——
Im Namen des Volkes
In der Strafisuche gegen
den berufslosen Erwin HEED zus zum. dort geboren am EEE 1936,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schridt
Bundesrichter öiemer
Bundesrichter Schnitt
Bundesrichter Kerrting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr Ep als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeaautin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.Februar 1962 in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Hhechts wegen - [62
Gründe§
l. Die nit der Revision gezen den Schuldspruch erhobenen verfuührens- und sachlichrechtlichen Beschwerden. sind. unzulässig, soweit sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Bewciswürdiıgung richten. Im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.
Die Schlußfolgerungen der Strafkammer enthalten keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrunessätze. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte das Diebessut nicht sestohlen, sondern als Hehler an sich gebracht habe, iag bei der Art seiner Einlassung zu fern, um eincr ausdrücklichen Erörterung zu bedürfen. Das Schweigen der Urt>ilsgründe zu diesem Punkt rechtfertigt keinesfalls die Frlgerung, daß das Landgericht die Möglichkeit einer Hehlerei überhaupt nicht bedacht habe.
2. Dagegen rügt die Revision zum Strafausspruch mit Recht, daß die Feststellungen des Urteils über die früheren Vorstrafen des Angeklagten nicht ausreichen, um die Annahme der Rückfallvoraussetzungen zu rechtfertigen. Die Vorschrift des § 244 StGB verlangt zur Bestrafung wegen Rückfalls, daß der Täter die zweite Tat nach Verbüßung der für die erste einschlägige Tat verhängten Strafe begangen hat. Das ist hier aber
-3-
- 3.
ausgeschlossen, weil nach dem Inhalt des Urteils die zweite Tat des Angeklagten ber.its vor Verbüßung der ersten Strafe abgeurteilt worden ist (UA S. 24).
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Kersting