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BGH Urteil vom 20.11.1962 – 5 StR 446/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 446/62 2180 040
und 5_ StR 447/62
Im Namen des Volkes
In der Strafisache gegen
1. den Holzkaufmann und Friseur Heinrich R (up
aus LOB Kreis DEE, dort geboren am GE 1910,
2. den Fensterputzer Hans-Walter - EEE aus BERND geboren am EEE 1941 in Ip Kreis DE,
wegen Urkundenfälschung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
l. Auf die Revisionen der Angeklagten
Heinrich TB vn: Hans-Walter Ro werden die Urteile des Landgerichts in Göttingen vom 30.Mai 1962 und vom l.Juni 1962 mit den Fest-
stellungen aufgehoben,
a) soweit der Anreklagte Heinrich Fi wegen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit vollendeter: Betrug,
und der Angeklagte Hans-Walter REED wegen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit Beihiife zum vollendeten
Betrug,
verurteilt worden ‚sindy b) in sämtlichen übrigen 'Strafaussprüchen.. 2. Die weitergehenden Revisionen der An- - geklagten werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, äuch über die Kosten der Rechtsmittel, an das landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
rare een een
Die Strafkamner hat
den Angeklagten Heinrich RW iurch Urteil vom 30.Mai 1962 wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, begangen in Tateinheit mit vollendetem Betrug in einem Falle und mit versuchtem Betrug in den anderen drei Fällen,
den Angeklagten Huns-Walter FÜ durch Urteil von l.Juni 1962 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum vollendeten Betrug in einem Falle und mit Beihilfe zum versuchten Betrug in dem anderen Falle .
verurteilt.
Die Revisionen beider Angeklagter, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, haben nur teilweise Erfolg.
Die Schuldsprüche sind frei von sachlichrechtlichen Fehlern, soweit die Strafkammer den Angeklagten Heinrich RG wesen Urkundenfälschung in drei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, und den Angeklagten Hans-Walter Ep "=zen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug, verurteilt hat.
Die Verurteilung des Angeklagten Heinrich Fuup wegen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit einen. vollendeten Betrug zum Nachteil der Kreissparkasse NEE Hat dagegen keinen Bestand.
Die Auffassung der Strafkammer, daß die Kreissparkasse VB in Sinne des § 263 StGB in ihrem Vermögen beschädigt worden sei, findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze. Sie ergeben nur, daß die Kreissparkasse den Wechsel über 17.966,58 DM, den Heinrich RG 215 :ussteller unterschrieb und auf
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dem er die Unterschrift Ger Akzeptantin durch seinen Sohn, den Angeklagten Hans-Walter Ko, fälschlich herstellen ließ, im Irrtum über die Echtheit des Akzepts diskontierte und den Diskonterlös mit Forderungen verrechnete, die sie gegen Heinrich Rn hatte. Das genügt nicht.
Zu Unrecht meint die Strafkammer eine Vermögensbeschädigung allein daraus herleiten zu können, daß die Kreissparkasse die (angebliche) Akzeptantin des Wechsels nicht in Anspruch nehmen konnte. Es kommt für die Beantwortung der Trage, ob jemand durch Täuschung das Vermögen eines anderen beschädigt, nicht darauf an, ob das Vermögen des anderen, wie es sich nach der durch die Täuschung des Täters bewirkten Vermögensverfügung darstellt, einen geringeren Wert hat, als es ‘ihn haben würde, wenn das Geschäft, um das es sich handelt, ohne die Täuschung durchgeführt worden wäre, d.h. hier, das Akzept echt gewesen wäre. Zu vergleichen ist vielmehr. der Wert des Vermögens nach der äurch die Täuschung des Täters bewirkten Vermögensverfügung mit seinem Wert vor diesem Zeitpunkt. Nur dann, wenn jener geringer als dieser ist, das Vermögen also durch die Vermögensverfügung eine Minderung erlitten hat, ist im Sinne des § 263 StGB das Vermögen des anderen beschädigt worden.
Dies trifft in Fällen der hier in Rede stehenden Art in aller Regel zu, wenn die diskontierende Bank den Diskonterlös an den Täter oder eine andere Person auszahlt. Die Hingabe baren Geldes ist eine das Vermögen mindernde Vermögensverfüsgung. Sie wird durch den gleichzeitigen Erwerb eines Wechsels mit unechtem Akzept grundsätzlich nicht ausgeglichen.
Nun kann allerdings auch dann, wenn die diskontierende Bank den Diskonterlös nicht auszahlt, ihn vielmehr dem Täter gutschreibt, die Bank schon hierdurch einen Vermögensschaden erleiden. Das setzt aber voraus, daß für den Täter durch Jie Gutschrift ein Guthaben
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entsteht, über das er jederzeit durch Abhebung oder in anderer Weise verfügen kann (vgl. BGHSt 6,115,116/117). Daß diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, stellt das Urteil nicht fest. Es läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß der Diskonteriös nicht höher war als die Forderungen der Kreissparkasse gegen Heinrich FEED, mit denen er verrechnet wurde.
Den bisherigen Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, daß etwa die Forderungen der Kreissparkasse gegen Heinrich RB, mit üenen der Diskonterlös verrechnet wurde, mehr wert gewesen wären als die Wechselforderung, welche die Kreissparkasse gleichzeitig mit der Diskontierung des Wechsels gegen Heinrich FEB :ais üessen Aussteller erwarb. Ebensowenig läßt sich dem Ürteil entnehmen, daß die Kreissparkasse die Forderungen gexen Heinrich Ri, mit denen sie den Diskonterlös verrechnete, ohne die Täuschung früher und mit größerem Erfolg beigetrieben hätte, als sie es nach den Feststellungen auf Seite 15/16 des Urteils vom 30.Mai 1962 getan hat, nachdem sie von der fälschlichen Herstellung des Akzepts erfahren hatte.
Damit entfällt ohne weiteres auch die Verurtei-
lung des Angeklagten Hans-Walter Rp wegen Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit Bei-
hilfe zum vollendeten Betrug.
Die rechtsfehlerhafte Verurteilung der Angeklagten in diesem Fall kann auch die Bemessung der Einzel-
strafen beeinflußt haben, weiche die Strafkamnmer für die übrigen Taten gegen sie verhängt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Ansrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schnidt Siemer
Schmitt Kersting