Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.11.1962 – 2 StR 526/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Piso 012
Wi anne be mn mn ae mer
InNanen des Volkes in der Strafsache
gegen
den Arbeiter pn K ir — geboren an. ED wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundssrichter Dr. Totterweich als Vorsitzender,
vöndesrichter Scharpenseel Sundesrichter Mayr Sundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EN ala Urkundsbeamter der Geschäftsstellco,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründes
Lie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzuci:t zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.
zeine kevision, mit der er die ailgemeine Sachrüse erhebt, hat Erfolg, weil der innere Tatbestand nicht bedenkenfrei festgestellt ist.
Der Angeklagte he sich dahin eingelassen, daß er keinesfalls die Absicht gehabt habe, mit der von ihu angegriffonen Frau geschlechtlich zu verkehren. Diese Einlassung hat die Strafkammer mit folgender Begründung für widerlegt erachtet: "Daß er jedach die Absicht hatte, mit dor Zeugin geschlechtlich zu verkehren, ergibt sich daraus, daß er ihr unter den Rock gegriffen hat und versuchte, an den Geschlechtsteil zu gelangen. Ein solcher Griff ist nur bei Vorhandensein einer sexuellen Absicht erklärlich, verbunden mit dem “Yunsche, den Geschlechtsverkehr zu erreichen, Aus Wut, wie der Angc-
apa, ern
klagte den Sachverhalt nunmehr darzustellen versucht, greif+ man Frauen nicht unter die Röcke." Diese Begründung erweckt die Besorgnis, daß die Strafkammer geglaubt hat, der Griff unter den Rock zwinge zur Annahme eines Notzuchtsvorsatzes, Das wäre rechtsirrtümlich; denn das Verhalten des Angeklagten läßt auch die Deutung zu, daß es ihm nur auf dic Vornahme unzüchtiger Handlungen ankam, Der Angeklagte hätte sich dam nicht der versuchten Notzucht sondern des versuchten oder vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Diese Besorgnis wird noch dadurch verstärkt, daß sonst keinerlei Umstände festgestellt sind, die den Schluß euf einen Notzuchtsvorsatz besonders nahelegen, und daß es bei der rechtlichen Würdigung auch wieder nur heißt, die Absicht des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit der Zuugin zu erzwingen, gehe eindeutig aus der Tatsache hervor, daß er sie umfaßt und ihr unter den Rock gegriffen habe, um an ihren Geschlechtsteil zu gelangen.
Das Urteil kann daher nicht best;henbleiben. für den Fall einer Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens sei darauf hingewiesen, daß sich aus den Strafzumessungsgründen ergeben muß, ob von der Milderungsmöglichkeit des §§ 44 StGB Gebrauch ger„ıcht worden ist. Im übrigen ist noch | zu bemerken, daß die Strafzumessungserwägung, der Überfall
sei in einer einsamen Gegend erfolgt, in der die Zeugin mit keiner Hilfe habe rechnen können, zumindest auffällig ist. Derartige Taten pflegen nicht an belebten Orten begangen zu
werden.
Dotterweich Scharpenseel Mayr
Meyer Henning