Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 20.11.1962 – 2 StR 512/62

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2150 011

2538 512/62

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Josef 0 EEE zu: TEE. geboren an 9. ED EB in DEE; zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten schweren Raubes

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Nayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt WB in der Verhandlung, Bundesanvalt Dr. We bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellter NENNE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 25. Juli 1962 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird vervorfen.

Von Rechts wegen

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Polizciaufsicht für zulässig erklärt.

Hit seiner Revision rügt er fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Der in der Rechtfertigungsschrift gestellte Hauptantrag, das Urteil aufzuheben und unter Herabsetzung der Strafe neu zu entscheiden, und die in ihr enthaltenen Einzelausführungen könnten den Kindruck erwecken, als ob das Rechtsmittel auf den Strafausspruch bcschränkt werden sollte. lit dem Hilfsamtrag wird aber Aufhebung und Zurückverweisung der Sache schlechthin begehrt. Auch wird zunächst allgemein die Verletzung materiellen Rechts zerügt und an Schlusse erklärt, daß das Urteil in seinem ganzen Umfang angefochten werde. Es muß daher davon

ausgegangen werden, daß auch die Schuldsprüche angegriffen werden sollen.

Insoweit hat jedoch die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen tragen in beiden Fällen den Schuldspruch.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestchenbleiben, Die Strafkammer führt aus, es sei "die öffentlichrechtliche Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, daß die Straßen frei von Räubern bleiben und jeder Passamt ungehindert scincs Weges gehen kann". Diese Erwägung ist fehlerhaft; denn der Schutz von Straßenbenutzern vor Raubüberfällen bildet einen der Gründe, die den Gesetzgeber zu der erhöhten Straflädrohung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmt haben. Der Zweck des Gesetzes darf nicht straferschwerend verwertct werden. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf diesen Rechtsfehler beruht. Er muß daher im vollen Unfang aufgehoben werden. Da hiermit auch die Nebenentscheidungen entfallen, braucht auf die sie betreffenden Ausführungen der Revision nicht eingegangen zu werden. Es sei aber bemerkt, daß die Ermessensentscheidungen der Strafkamner über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkcit

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von Polizeiaufsicht bei der gegebenen Sachlage keiner näheren Begründung bedurften.

Dotterweich Scharpenseel Mayr Meyer Henning