Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 20.11.1962 – 2 StR 503/62

2. Strafsenat

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2150 O0

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Buchhalter Erich Johannes C EEEED au: YD- - WW: zehboren am WB: EEE in DD;

wegen Betruges i.R.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Juni 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

Yon Rechts wegen

Gründer

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und -sechg Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

' Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs

. zum Nachteil der Landwirtschafts- und Handelsbank NW und der Firma Re in MEiip wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Im Fall Kgp können die Urteilsgründe zwar Anlaß zu Zweifeln geben, ob das Landgericht den Schuldumfang zutreffend beurteilt hat. Der Angeklagte ist aber dadurch im Ergebnis | nicht benachteiligt.

. Das Landgericht sieht die durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten veranlaßten Vermögensverfügungen der Vertreter der Firma Kg@p darin, daß sie es einerseits unteriicßen, alte Forderungen aus Warenlieferungen in Höhe von 8 000 DiI gegen den Angeklagten beizutreiben, andererseits ihm weitere Warenkredite einräumten, so daß seine Schuld schlicß-

lich mehr als 10 000 DM betrug. Bei einer etwa zweieinhaly Monate später durchgeführten Pfändung hatte die Firma einen Ausfall von rund 1 500 IM.

Hiernach hat die Firma Kg zwar durch die weiteren Warenlieferungen unmittelbar einen Vernögensschaden erlitten der allerdings nicht, wie das Landgericht meint, in dem spä. teren Ausfall bei der Zwangsvollstreckung besteht, sondern darin, daß die unsichere Forderung gegen den zahlungsschwachen und verschuldeten Angeklagten keinen vollen Ausgleich für den Wert der weggegeobenen Waren bildete. Der Zusammenhang ergibt auch, daß der Angeklagte diese Schädigung gewollt hat, mag er auch gehofft haben, die Schuld später irgenäwie begleichen zu können.

Zuweilelhaft ist es jedoch; ob, wie das Lanädgoricht anzunehmen scheint, die Firma Kgp durch die weitere Stundung der alten Schuld von 8 000 IM an ihrem Vermögen geschädigt worden ist. Das würde nur dann zutreffen, wenn sie bei einen sofortigen zwangswelsen Vorgehen eine bessere Deckung für ihre Schuld erlangt hätte als durch die spätere Ffändung. Ob dan der Fall gewesen wäre, ist im Hinblick darauf,d=sß sie nur mit dem im Verhältnis zur Gesamtschuld geringen Betrag von 1 500 IM ausgefallen ist, sehr fraglich. Diese Unklarheit über den Schuldumfang bat sich indessen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung ersichtlich nur von einem Schaden von 1 500 DM ausgegangen ist.

Auch die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsfehlern. Anlaß zu Bedenken könnte zwar der Satz geben, mit Rücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten und die Höhe des verursachten Schadens könne auf die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis.in keinem Fall erkannt werden; denn die Winieststrafe für Betrug im Rückfall beträgt bei Zubilligunt

mildernder Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB nicht sechs, sondern drei Monate Gefängnis. Daß die Strafkammer trotzdem von der richtigen Mindeststrafe ausgegangen ist, ergibt sich zweifelsfrei daraus, daß sie im Falle RB eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, obwohl sie vorher ausdrücklich erklärte, in keinen Falle bis auf die Mindeststrafe zurückgehen zu wollen. Die Bezifferung: der Mindeststrafe mit sechs Monaten in dem angeführten Satz beruht dennach offenbar nur auf einem Verschen bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe.

Dotterweich Scharpenseel Mayr

Neyer Henning