Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 14.11.1962 – 2 StR 510/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2150 001
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Werner KW > ohne festen \löhnsitz, geboren am. WED EB in HEW/\cst?., zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Dicbstahls i.R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Bremen von 5. Juli 1962 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht vregen Tortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, sondern wegen schweren Dicbstahls in Rückfall verurteilt ist,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittcls
zu tragen.
Die seit dem 6. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soveit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
(siehe Berichtigungsbeschluß am Schluß des Urteils}
Gründes:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen
Dicbstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen fortgesctzten schweren Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu viner Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Di
Hit seiner Revision rügt 3sr Angeklagte Verletzung
Verfahrensrechts und sachlichrschtlicher Bestimmungen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1,) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO kann nicht aurchdringen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angcklagte nach einen Hinweis anders hätte verteidigen können,
2.) Der Verurtcilung wegen eines fortgesetzten schweren Ticbstahls liegt folgender Sachverhalt zugrundes Der Angeklagte wohnte zusammen mit seinen Arbeitskollegen N und Tigp in demsclben Raum eines Wohnheims. Als diese am 21. März 1962 abwesend waren, entwendete er aus ihren Schränken Geld und andere Gegenstände, Ein Schrank war offen, den enderen hatte der Angeklagte vorher mittels einer Eßgabel erbrochen. Das Landgericht sieht in dem äntvienden aus den beiden Schrünken je cinen Teilakt einer fortgesetzten Tat: Das ist nicht richtig. Durch den Fortsetzungszusammenhang werden mehrere natürliche Handlungen rechtlich zu ciner Zinheit zusammengefaßt. Hier liegt jedoch nicht eine fortgesetzte Straftat in diesem Sinne, sondern nur eine cinzige natürliche Handlung vor (BGHSt 1, 20; 4, 219). Der Sanat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern,
3.) Die Überprüfung des Urteils ergibt im übrigen keinen Rechtsfchler. Insbesondere hat die Strafkammer nicht etwa nur die Ansicht des Sachverständigen über die Zurechnungsfähigrcit dcs Angeklagten ohne Prüfung übernommen. Sie hat sich vielmehr auf Grund der Darlegungen dcs Sachverständigen ihro eigene Überzeugung gebildet, wie die Erörterungen im Urteil zeigen, Entgegen der Behauptung acr Revision ergibt dieses keinen Anhalt dafür, daß die Zurechnungsfühigkeit des Angeklagten bei den Taten durch Alkoholgenuß erheblich vermindert gewesen sein könnte. Nach den Urteilsgründen ging der Angeklagte am 21. März 1962 zuar deswegen nicht zur Arbeit, weil er sich wegen starken Alkoholgenusses am vorhergehenden Abend nicht wohl fünlte.
N
Das besagt aber noch nicht, daß scine Fähigkcit, das Uncrlaubte der Tat cinzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln, beseitigt oder erheblich vermindert war, Schäden durch chronischen Allzoholgenuß hat dic Strafkammer ausdrücklich ausgeschlossen.
Dice Eigenschaft des Angeklagten als geführlichen Gevohnheitsverbrochers und die Anordnung der Sicherungsvervahrung hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei begründet.
Da ausgeschlossen ist, daß die irrige Annahme cincr fortgescotzen Tat statt einer cinzigen natürlichen Handlung im Falle des schweren Diebstahls sich auf den Strafausspruch ausgevirkt hat, war die Revision zu verwcerfen,-
Baldus Kirchhof Mayr Meyer Henning