Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 13.11.1962 – 5 StR 453/62

5. Strafsenat

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ImNamen des Volkes 2162

In der Strufsache

gegen

den Wäschereibesitzer Karl G ED zus SmuEEEEEEENED: geboren am MB 1926 in zug,

wegen fortgesetzter Unzucht ..it einer Abhängigen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1962, an uer teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vor.itzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 20.Juli 1962 im Strafausspruch ait den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an das Li ndgericht in Verden zurückverwiesen.

- Von Reclts wegen -

Gründe§

l. Unbegründet sind die Revisionsrügen, die den Schuldspruch angreifen. Das angefochtene Urteil stellt fest, daß zwischen der Ehefrau des Anszekl=gten, in deren Wäschereibetrieb der Angeklagte mit tätig war, und der Minderjährigen nicht ein reines Ärbeitsvorhältuis bestanden hat. Die Leiterin des Heims, in dem die Minderjährige nach dem Tode der Mutter auf ‘vunsch des Stiefvaters im Wege der freiwilligen Erziehungshilfe bis Oktober 1961 untergebracht war, hat mit den Eheleuten CW> vereinbart, daß Marianne vollen Familienanschluß haben und in jeder Hinsicht betreut und beaufsichtigt werden solle. Der ungeklagte hat das ebenso wie seine Ehefrau zugesagt. „Warianne ist wie ein Kind im Hause gehalten worden und hat mit in der Familie gelebt. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben beide daruüuf geachtet, daß sie abends nicht zu lange ausblieb. Sie haben sich um ihre Freizeitgestaltung gekümmert und dafür gesorgt, daß sie ihr Geld vernünftig anlegte. Auf „unsch der Minderjährigen hat auch sie,ebensr wie umgekeurt der Angeklagte und dessen Ehefrau sie duzten, spätestens ab Silvester 1961 die Eheleute Guhling duzen und den Aau.seklegten mit "Papa" und dessen Ehefrau mit "Mutti" unreden dürfen. Der Angeklagte hat dies alles genau erkannt und auch danach gehandelt; er hat sich nach seinen eigenen !orten mit für das Mädchen verantwortlich gefühlt.

Nach den gesicherten ergebuissen der Rechtsprechung ist bei Hausangestellten- und ähnlichen Dienstverhältnissen eine Erziehungs-, Aufsichts- und Betreuungsstellung auch des Haushaltungsvorstands zu bejahen, “enn sich dieser nach den Umständen des Falles für die Lebensführung der Minderjährigen verantwortlich oder doch nitverantwortlich fühlen mußte und fühlte (RGSt 74,275/276,277; BGHSt 1,55,575 BGH IM Nr.18 und Nr.25 zu § 174 Nr.1 StGB). Solche Umstände lagen

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hier vor, da das Mädchen erst 16 1/2 Jahre alt, demnach

noch erziehungsbedürftig war, keine Mutter mehr hatte und s-wohl der Angeklagte „ls .ucn dessen Thefrau entsprechend dem ausdrücklich geäußorten .uneche der Leiterin des Unterbringungsheims die "aus uuglicklichen Verhältnissen" kommende Minderjährige in Haushult und Betrieb erzrgen, beaufsichtigten und betreuten. Es ir.t dabei unwesentlich, daß die Ehefrau

und nicht der Angeklagte selbst Inhaber des wäschereibetriebes ist. Entgegen dem Vorbrin-en des, Beschwerdeführers hat hiernach zur Zeit der Tut ein aufsichts- und Betreuungs-

“ verhältnis im Sinne des § 174 #r.1 !itGB bestanden. Die Verurteilung wegen on esensten y Verbrechens nach dieser Vorschrift ist infolgedessen rechtlich nicht zu bemängeln.

2. Zutreffend macht die Revision aber geltend, daß die Strafzumessung nicht frei von Fehlern ist. Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung irrtümlich davon ausgegangen, daß die Mınderjä.rige zur Zeit der Tat erst .15 Jahre alt gewesen sei. Das ist unrichtig, da ihr Alter in Wirklichkeit 16 1/2 Jahre betrasen hat. Die altersfeststellung dient zwar zunächst der Feststellung des Tatbestandsmerkmals "unter 21 Juhren",. Da die geschlechtliche Freiheit einer abhängigen Person um so mehr gefährdet ist, je jünger und unselbständiger der abhängige ist, erscheint es jedoch nicht ausgeschlossen, daß die unrichtige Altersangabe auch die Strafe zu Ungunsten des Angeklagten mitbestimmt hat. fine solche Annahme liegt um so näher, als die Strafkammer in den Strafzunessungsgründen strafschärfend feststellt, daß Marianne durch das Verhalten des Angeklagten "möglicherweise" schweren seelischen Schaden erlitten habe, Zwar sind ihr Verhalten nach dem ersten Vorfall im November 1961 (ua S.4) und ihre nach den Straftaten den Pflegeeltern gegenüber gezeigte Ablehnung unter Umständen Anzeichen für eine solche Wertung. Andererseits hat das Landgericht aber hierbei die V.rgänge, ädie zur Heimunterbringung

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der Minderjährigen führten, und ihr mehrmaliges Entweichen aus dem Heim sowie die Tatsache, aß sie dem Angeklagten keinen großen Widerstund leistete, nicht erörtert. Der

von der Strafkammer gezogene Schluß kann deshalb fehlerhaft sein, weil dabei ein uu 1 1/2 Juhre jugendlicheres Alter zugrunde gelegt .. rden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Kersting