Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 02.11.1962 – 4 StR 354/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 016 z
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Zeitschriftenwerber Wolf eng W EEE , ohne festen «ED «ED |. sten
\Vohnsitz, geboren am @. in S ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlich schweren Raubes u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Be vom 2. November 1962, an der teilgenommen haben: |
Bundesrichter Krumme als. Vorsitzender,
Bundesrichter Martin | Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner | | Bundesrichter Börtzler. |
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. | in der Verhandlung,
Landgerichtsret MD bei der Verkündung als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ae: 5 als Urkunäebeamter der Geschäftentelle, Sn
für Recht erkannt: | Auf die Revision des Angeklegten wird das Urteil “ des Landgerichts in Esson vom 50. April 1962 im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen hierzu aufgehoben. u
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Vorhand- u lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- .: mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dice bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. | .
Mit der Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge.
Vor Prüfung der Sachrüge war zu entscheiden, ob das Verfahren zulässig ist.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte den Autoelektriker IP überfallen, körperlich mißhandelt und ihm eine Armbanduhr, eine Brieftasche mit 40 DM Inhalt und bestimmte Ausweispapiere weggenommen habe. “ Der Angeklagte hat u.a. behauptet, daß. er die bei ihm vorgefundenen Ausweispapiere in Essen von einem Unbekannton
gekauft habe.
Wach den Feststellungen des Landgerichts ist er durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts in Hannover vom 23. August 1961 - 49 Cs 168/61 - wegen Hehlorei in zwei Fällen bestraft worden, weil er 1.) in Hannover von einer unbekannten Person einen goldenen Siegelring für 10 DM und 2.) in Essen von “einem Unbekannten bestimmte Papiere - es handelt sich um die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Ausweispapiere - gekauft habe, obwohl alle Gegenstände aus strafbaren Handlungen stammten. Für beide Fälle ist je eino Gefängnisstrafe von zwci Wochen festgesetzt und aus ihnen eine Gesamtstraie von drei Wochen Gefängnis gebildet worden.
Die Verurteilung wegen Ankaufs des Siegelringes hat ersichtlich mit den dem jetzigen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nichts zu tun. Dagegen handclt es sich bci dem Fall der Hehlerei der Ausweispapiere um diesclbe Tat, die Gegenstand der. Verurteilung wegen Raubces ist. Dice Rechtskraft des Strafbefehls (§ 410 StPO) steht jedoch dem neuen Verfahren nicht entgegen, da es nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundcesgerichtshofs zulässig ist, den Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts unter cinem anderen im Strafbefchl nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, wenn der neue rechtliche Gesichtspunkt eine höhere Strafbarkeit begründet (vel. u.a. RGSt 56, 251, 253; 65, 291, 292; BGHSt 3, 135 9, 10, 125 17, 101, 110).
Rechtsfehlerhaft war es dagegen, daß die früher durch den Strafbefehl im Falle 2 getroffene Entscheidung bei der neuen Verurteilung keine Berücksichtigun; sefunden hat. Der Schuldsnruch des Strafbefehls zu 2.) hat angesichts der neuen Verurteilung wegen Raubes keinen Bestand mchr. Deshalb mußte auch der Strafausspruch geändert werden. Dabei kam es darauf an, ob die Strafe des Strafbofchls vollstreckt war oder nicht. War sie noch nicht vollstreckt, so war auszusprechen, daß sie entfällt. War sie jedoch bereits vollstreckt, so war sie im Entscheidungssatz auf die nouc Strafe anzurechnen (vgl. RGSt 46, 53, 56; vgl. Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. 1958, § 410 Anm. 3).
Das Revisionsgericht war nicht in der Lage, von sich aus einen Ausspruch in dieser Beziehung zu treffen, da im Urteil keine Feststellungen darüber getroffen sind, ob die im Strafbefehl verhängte Strafe vollstreckt ist oder nicht. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Be
Im Hinblick auf die Möglichkeit, daß die Strafe aus dem Strafbefehl bereits vollstreckt und daher, soweit sie sich auf die Hehlerei an den Ausweispapieren bezicht, auf die jetzt verhängte Strafe anzurechnen ist, war der im übrigen rechtsfehlerfreie Strafausspruch aufzuheben.
Es wird ferner hinsichtlich der wegen Ankaufs des Siegelrings durch. den Strafbefehl verhängten Einzelstrafe und der im vorliegenden Verfahren. wegen Raubes. ausgespro- on chenen Strafe ‚eine neue. Gesamtstrafe, ZU. bilden’ sein, ‚sofern jene Strafe noch nicht vollstreckt sein. ‚sollte...
Im übrigen. sirt das Urteil 2 ;ronnda Sohen. Badänikgn u
keinen Anlaß,
Der Schriftsatz von 25, Oktober 1962 enthält neues tatsächlichcs Vorbringen und konnte daher im Reyisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden, .
Die weitergehende Revision war Aaher zu . verworfen.
- Krumme | Bi De un © Bang-Hinrichson
Flitmer e u . Börtaler BE