Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 30.10.1962 – 1 StR 406/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I_StR 406/62
2190 027
Iim Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Zahnarzt Werner 8 ED aus SEEN en SE, geboren am EEE 1909 in SED
wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1962, an der teilgenonmen haben:
Senatsprägident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrithter Dr. Seibert Bünde srichter Dr. Willms Bundesricht er ‚Fischer
Bunde srichter Mai als peisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof am» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter «> als Urkundsbeanter der : Geschäftontelie,
für Recht erkannt:
. Auf die Revision des Angeklägten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil am Neckar vom 5. Juli 1962 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als ihm die Ausübung ‚sen Berufs eines Sahnarztes Antersugt wird. |
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer. Verhandlung u und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das banägericht zurückverwiesen. 5
Die weitergehende Revision wird verworfen.
"Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten -— unter Freisprechung im übrigen - wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Zahnarztes für zwei Jahre untersagt.
Mit seiner auf die Verletzung d des sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen das ‚Urteil nur insoweit, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt und die Ausübung. seines Berufs untersagt wurde. Das Rechtsmittel ist, teilweise begründet. .
1) Soweit die Revision die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung angreift, kann sie keinen Erfolg haben. ‚Es kann dahinstehen, ob die. Ansicht der Strafkamer, das öffentliche Interesse. erfordere die Vollstreckung der Strafe (§ 23 Abs. 3 Nr; 1 StGB), der rechtlichen Nachprüfung Stand halten würde. Die Strafkamner hat. dem Angeklagten. die. Strafaussetzung in erster Linie deshalb. nicht. bewilligt, weil’ sicht zu, erwarten sei, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft keine ähnlichen Straftaten mehr begehen werde. Hierzu verweist sie auf das bisherige Verhalten des Angeklagten, der sich von der ihm. jetzt zur last gelegten Straftat und ähnlichen Pflichtverletzungen nicht dadurch habe abhalten lassen, daß er. wegen früherer in gleicher Riehtung liegen-. der ‚Entgleisungen. bereits von seiner 'Standesorganisation gevarnt worden sei und auch von Seiten der Eltern eines unzüchtig betasteten Kindes Schwierigkeiten gehabt habe. Wenn die Strafkammer aus diesem früneren Verhalten des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, nach seiner Per-
sönlichkeit sei nicht zu erwarten, daß er unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde (§ 23 Abs. 2 Ste so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Es mag zwar fern liegen, daß der Angeklagte, wie
die Strafkammer meint, sich außerhalb seines Berufes Frauen unzüchtig nähern werde, da insoweit nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte vorliegen. Die Strafkammer befürchtet aber vor allem, daß.er in seinem Beruf weiterhin Frauen unzüchtig berühren werde und daß
ihn die jetzige Verurteilung davon ‚nicht. abhalten würde, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werde. Diese Erwägung liegt auf tatsächlichen Gebiet; sie genügt, um die St trafaussetzung zur Bewährung zu versagen.
2) Dagegen | kann der Ausspruch über die Unterasgung der Berufsauslibung keinen Bestand haben.
Der Angeklagte hat zwar die Det, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter Mißbrauch seines Berufs begangen. Die Untersagung. der Berufsausübung setzt aber vor: daß sie erforderlichlist, um die Allgemeinheit vor "weiterer Gefährdung zu schifßzen > ge 424 Abs. i# StEB).
Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist. vom Zeitpuckt des Endes der Strafverbüßung auszugehen ROSt 74, Sn; BGH GA 1953, 154). Der Tatrichter. muß also in Erwägung ziehen, welche: Wirkung die Strafverbüßung voraussichtlich auf den Angeklagten haben. wird. Das ‚ist insbesondere bei einem Täter nötig, der, ‚wie der. Angeklagte, noeh nieht. vorbestraft ist, Die Strafkanmer ist in den Urteilsgründen darauf nicht eingegangen. Ste begründet die Untersagung der Berufsausübung nit denselben Erwägungen, mit Genen sie die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Daß der Angeklagte sich schon früher unzüchtig betätigte
3)
und daß auch eine Warnung der Berufsvertretung nichts fruchtete, enthob die Strafkammer aber nicht der Prüfung, ob etwa die Verurteilung und vor allem die Verbüßung der Freiheitsstrafe den Angeklagten voraussichtlich so beeindrucken werden, daß er sich in Zukunft beherrschen und ähnliche Straftaten nicht mehr begehen werde. Die Vollstreckung einer längeren Freiheitsstrafe ist eintächwerwiegender Eingriff in das Leben. ‚des Angeklagten, mit
dem frühere Warnungen und bloße Unannehmlichkeiten nicht
gleichzusetzen sind.
Da mithin die bisherigen Feststellungen und Eruligungen der Strafkammer nicht ausreichen, um die Versagung der Berufsausübung zu begründen, muß. insoweit das Urteil auf-
gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
an das Lendgericht zurückverwiesen verden. Dr. Geier 0. 8eibert . Willme
Fischer Mai
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