Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 18.10.1962 – 1 StR 529/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
ien Gelegenheitsarbeiter Paul 5 2us Een lee‘ geboren am 1922 in B }
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 29. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Rundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18. Oktober 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit den 19. Oktober 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen zwei schwerer Dicbstähle im Rückfall als gefährlichen Gewohnhecitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus und zur Sicherungsvervahrung verurteilt. Er ficht das Urteil dem Revisionsamtrag nach im ganzen Umfang an, wendet sich jedoch nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen sceinc Verurtcilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sichorungsverwahrung. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach der rechtlich einwandfreien Ansicht des Landgerichts sind keine mildernden Umstände mehr für den Angeklagten vorhanden, der - unter insgesamt 22 Vorstrafen - 14 Bestrafungen wegen Eigentumsvergehen aufzuweisen hat, davon allcin sechs als rückfälliger Dieb. Selbst von § 20 a StGB abgesehen ist der Vorwurf der Revision haltlos, dic Strafe übersteige das schuldangemessene Maß. Denn von den Einzelstrafen, die das Landgericht ausgesprochen hat, ist die eine, von zwei Jahren Zuchthaus, die Mindeststrafe für den schweren Rückfalldiebstahl (§ 244 Abs. 1 StGB); dic andere, von zwei Jahren zwei Monaten Zuchthaus, überschreitet sie nur unwesentlich.
2. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer ferner den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angeschen. Entgegen seiner Behauptung begründet sie diese Meinung nicht allein mit der großen Anzahl seiner Vorstrafien, sondern zutreffend auch mit ihrer Art und ihrem Unfang. Daß er aus Charakterschwäche immer wieder straf-
fällig wurde, hindert nicht seine Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Fehl geht weiter der Schluß der Revision, den Angeklagten habe der Nichtbesitz gültiger Ausweise zwangsläufig in ein unstetes Leben getrieben Denn letztmals war er Ende 1948 einschlägig bestraft worden. Seine schwerer wiegenden Taten, insbesondere die
6 Rückfalldiebstähle, sind erst später begangen.
3. Die Sicherungsverwahrung hat das Landgericht an geordnet, weil nach seiner Überzeugung die bestimmte Wahr scheinlichkcit besteht, daß der Angeklagte nach Verbüßung dcr Strafe wiederum durch erhebliche Straftaten den Recht frieden stören werde und diese Gefahr durch andere Maßnahmen nicht abgewendet werden könne. Dem widerspricht cs nicht, daß die Strafkammer es für möglich hält, die erstmals gegen den Angeklagten verhängte Zuchthausstrafe werd bei straffem Vollzug ihren kindruck auf ihn "nicht zänzlich" verfehlen, Rechtsgrundsätzlich ist die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung nicht davon abhängig, daß der Täter cine Zuchthausstrafe bereits verbüßt hat, Ebensowen steht es ihrer Anordnung entgegen, daß sich das Urteil nicht darüber ausläßt, ob Maßnahmen nach §§ 72, 73 Bundes sozialhilfeG vom 30. Juni 1961 (BGBl I, 815) in Betracht kämen; denn diese sind nach Voraussetzungen und Vollzug ganz anders georänet.
Somit ist das Rechtsmittel zu verwerfen,
Dr, Geier Seikert Willms
Hübner Mai