Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 12.10.1962 – 4 StR 320/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 025
4_StR 320/62 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Revierjäger Max Michael S a aus Rr , «ai» B O EEE,
geboren an o in
wegen Anstiftung zum Meineid
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler | als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundobeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 7. April 1962 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgchoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision vervorfen.
Von Rechts vegen
Gründe§
Der Angeklagte war von der auswärtigen Strafkammer dcs Landgerichts Kleve in Moers am 28. Juni 1961 wegen Anstiftung zum Meincid (Fall Mg) und wegen mißlungencer ‚Anstiftung zum Meincid (Fall GW) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Urteil von 3. November 1961 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten im Falle Mg freigesprochen. Im Falle CD hat es ihn wiederum der mißlungenen Anstiftung zum Meincid schuldig befunden und zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt,
Die Revision des Angeklagten rügt einen Verfahrensverotoß und Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge. wird bei der Behandlung der Sachrüge, die nur zur Aufhebung des Strafausspruchs führen kann, miterörtert werden.
2. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Beweiswürdigung obliogt dcm Tatrichter. Mit der Revision kann sie nur ihsoweit angegriffen werden, als sie Verstöße gegen Denkgescetze oder die Erfahrung enthält. Letzteres behauptet zwar die Revision. In Wirklichkeit liegt aber ein derartiger Mangel nicht vor.
Das Landgericht hat, wie es sein Recht und seine Pflicht war, dic Beweise neu erhoben und unabhängig von den Erörterungen des Urteils vom 28. Juni 1961 sclbständig gewürdigt. Es hat die Beweistatsachen teilweise anders geschen, als es die auswärtige Strafkammer in der ersten Hauptverhandlung getan hatte. Während diese — ohne dafür ausreichende Tatsachen anzuführen - von einem "nicht gerade zuverlässigen Persönlichkeitsbild" des Zeugen CB zesprochen hatte, hat das Landgericht nunmehr in einer der rechtlichen Nachprüfung standhaltenden Weise dafgelegt; daß und warum nach seiner Überzeugung die Angriffe gegen die Verläßlichkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen C> fehl gehen. Auch den Vorfall in der Wohnung des Angcklagten, wobei GEB in Gegenwart anderer Personen über scinen engcblichen Ehebruch mit der Ehefrau des Angeklagten berichtete, hat das Landgericht erörtert und bei seiner Überzeugungsbildung mitberücksichtigt. Anders als scinerzeit: der auswärtigen Strafkammer ist ihm dabei eine Denkgesctz- oder Erfahrungswidrigkeit nicht unterlaufen. Da das Landgericht bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen CB aile wesentlichen Umstände einwandfrei berücksichtigt hat, gcht die Meinung der Revision fehl, es hätte sich über scine in sich geschlossene Gesamtwürdigung hinaus mit gewissen Beanstandungen, die der Senat gegenüber dem Urteil der auswärtigen Strafkammer erhoben hatte, befassen müssen.
Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht auch dargelegt, daß und weshalb die in den hilfsweise gestellten Beweisamträgen angeführten Umstände für die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen GM uncrheblich waren. Deshalb ist die Rüge unbegründet, das Landgericht habe diese Hilfsbeweisamträge zu Unrecht übergangen.
Von den somit unangreifbar getroffenen Feststellungen wird der Schuldspruch getragen.
3. Rechtsbedenkenfrei sind auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen abgelehnt hat.
Die für den Meineid geltende Vorschrift des § 154 StGB sicht aber die Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände vor. Die Fragen, ob die Strafe in dem nach Versuchsgrundsätzen ermäßigten Rahmen gefunden werden soll oder im nicht ermäßigten Strafrahmen und ob dem Angeklagten mnilderndce Umstände zuzubilligen sind oder nicht, sind unabhängig voneinander zu entscheiden. Es ist zulässig, auf Grund der Persönlichkeit und des Vorlebens des Angeklagten oder aus anderen Gründen ihm mildernde Umstände zuzubilligen, ihm aber gleichwohl etwa wegen der Hartnäckigkeit und Hemmungslosigkeit, mit der er scin verwerfliches Ziel verfolgt hat, eine Minderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu versagen.
Das Urteil läßt nicht erkennen, ob das ..bandgericht sich dieser Möglichkeit bewußt war. Es hat sich mit dieser
Frage überhaupt nicht befaßt.
Das zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Die Aufhebung umfaßt auch den Ausspruch über die Eidesunfähigkeit und den Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte. Auch darüber wird das Landgericht erneut zu bcfinden haben.
Rotberg Martin - Willms
Rlitner Börtzler