Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.10.1962 – 5 StR 400/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_400/62
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Manfred Mi aus Ta; dort geboren am EB 1334,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof guy als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Reeht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Mg zegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.April 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 12.April 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Für die Verf@chrensrügen konnte nur die Revisionsbegründung vom 9.Juni 1962 berücksichtigt werden. Die Revisionsbegründung vom 2.Juli 1962 ist nicht innerhalb der (am 9.Juni 1962 abgelaufenen) Revisionsbegründungsfrist
eingegangen. Die Verfahrensrügen sind .ffensichtlich unbegründet. II. Auch die Sachrüge ist im wesentlichen offensichtlich
unbegründet, Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt:
Wie die Revision mit Recht hervorhebt, konnte die Strafkammer es nicht ausschließen, daß der Angeklagte im ersten Fall, in dem er wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, so stark unter Alkoholeinwirkung stand, daß seine Einsichts- und Willensfähigkeit erheblich vermindert war. Bei der Strafzumessung setzt sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob aus diesem Grunde die Strafe gemäß §§ 51 Abs.2, 44 StGB zu mildern war.
Indessen ergibt der Zusammenhang des Urteils, daß die Strafkammer bewußt von der Milderungsmöglichkeit der 88 51 Abs.2, 44 StGB in diesem Falle keinen Gebrauch gemacht hat, ohne daß ihr dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. In den Strafzumessungsgründen wird nämlich darauf hingewiesen, der Angeklagte lasse sich treiben und drohe in zunehmendem Maße, dem Alkoh:1 mehr und mehr zu verfallen. Das ist ein Grund, der es rechtlich nahezu gebietet, von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs.2, 44 StGB keinen Gebrauch zu machen, wenn ein solcher Täter unter Alkoholeinwirkung Straftaten begeht. Es kommt hinzu, daß die
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beiden darauffolgenden Taten, bei denen der Angeklagte nur noch in rechtlich nicht erheblichem Maße unter Alkoho einwirkung stand, zeigen, daß auch die erste Körperverlet dem Angeklagten nicht persönlichkeitsfremd war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer .:Sehmitt