Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.10.1962 – 5 StR 392/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 392/62 2180 043
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Kaufmann Benno T EEE zus vum. geboren am Re in LU
zur Zeit in Untersuchungshäft,
2. den Kaufmann Georg_S$ aus Bw: dort geboren am l,
- Sachbezeichnungs PB u.a. - wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, | Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEREED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestelltc gen
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisi’nen der Angeklagten TB una SCEEED gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Februar 1962 werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Dem Angeklägten TED vira die nach dem l.Februar 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von: Rechts wegen =
- 3.
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten TE un: SB haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten Fow.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
Mit der Verfahrensbeschwerde macht dieser Beschwerdeführer geltend, die Strafkammer hätte auf Grund des Verteidigerwechsels nach § 265 Abs.4 StPO die Hauptverhandlung aussetzen müssen. Die Rüge ist unbegründet. Nachdem der bisherige Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Hop, mit Rücksicht auf seine Erkrankung zu Beginn der Haupt-
- verhandlung um deren Vertagung gebeten hatte, hatte der - Angeklagte nach einer kurzen Beratung selbst erklärt, er
sei damit einverstanden, daß ihm ein anderer Pflichtverteidiger bestellt werde. Darauf ist das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt und ihm Rechtsanwalt Le» als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser hat in Übereinstimmung mit dem Angeklagten beantragt, das Verfahren gegen diesen wiederum mit dem Verfahren gegen die übrigen Mitangeklagten zu verbinden. Im Einverständnis
mit dem Beschwerdeführer und seinem neubestellten Verteidiger ist dann noch an demselben Verhandlungstage, dem 15.Januar 1962, der Lebenslauf des Angeklagten erörtert worden. Außerdem wurde ein Beschluß verkündet, nach dem der Zeuge Hg kommissarisch durch die richterlichen Mitglieder der Strafkammer vernommen werden sollte, was auch noch an demselben Tage geschehen ist. Schließlich wurde auch noch der Mitangeklagte VB über seine persönlichen Verhältnisse vernommen, bevor die Verhandlung bis zum 18.Januar 1962 unterbrochen wurde.
Unter diesen Umständen ist nicht zu erschen, warum die Strafkammer die Hauptverhandlung hätte aussetzen müssen, obwohl der Beschwerdeführer und sein Verteidiger gebeten
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hatten, das Verfahren gegen den Angcklagten wieder mit denjenigen gegen die übrigen Mitungeklagten zu verbinden. Das Landgericht durfte vielmehr davon ausgehen, daß dem neubestellten Pflichtverteidiger bis zum 18.Januar 1962 ausreichend Zeit zur Verfügung stand, um sich mit den gegen den Angeklagten FM erhobenen Vorwürfen vertraut zu machen und sich mit ihm zu besprechen.. Allerdings wurde der Angeklagte noch am selben Tage über seine persönlichen Verhältnisse vernommen. Hierzu war jedoch keine besondere Vorbereitung erforderlich, |
Bedenken könnten sonach nur daraus hergeleitet werden, daß noch am 15.Januar 1962 der Zeuge Ag komnissarisch vernommen worden ist, Selbst wenn in diesem Falle der neubestellte Pflichtverteiäiger noch nicht. genügend vorbereitet gewesen sein sollte, könnte das Urteil gegen den. Beschwerdeführer nicht auf einem etwaigen Fehler des Gerichts beruhen, weil der Angeklagte ei |] im Falle Hgpnicht verurteilt worden ist.
II. Die Sachrüge,
. Was die Revision dieses Beschwerdeführers im einzelnen vorgebracht hat, ist unbegründet, Soweit sie sich gegen die Verurteilung aus §§ 240 Abs.1 Nr.3 KO, 83 GmbHG wendet, wird auf BGHSt 3,32,37 verwiesen, hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung auf BGHSt 15,83. Im übrigen hat der Senat auf die allgemeine Sachrüge das Urteil auch zu den übrigen Fällen geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten FEED ergeben. Das gilt auch für die Strafzumessung. Hier richten sich im übrigen die Einzelausführungen der Revision nur unzulässigerweise gegen das Ermessen der Strafkammer.
B. Die Revision des Angeklagten Sg
I. Die Sachrüge. Auch im Hinblick auf diesen Beschwerdeführer hat die - 5.
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Prüfung des Urteils keine Rechtsfehler zutage gefördert. Die Revision hat auch selbst keinerlei Einzelangriffe
vorgetragen.
II. Die Verfahrensbeschwerde.
Gegen den Strafausspruch hat die Revision folgende Verfahrensbeschwerde vorgetragen:
Zu Unrecht habe das Gericht bei der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen die Verurteilung des Angeklagten SW durch das Amtsgericht Weißensee vom 9.Juni 1950 herangezogen. Damals sei zwar ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauszuges der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Berlin (dort unter Nr.2 vermerkt) der Angeklagte SW wegen Urkundenfälschung und Betruges verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe aber seine Verurteilung wegen Betruges bestritten. Deshalb hätte die Strafkammer auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers oder seiner Verteidigerin eine Ausfertigung des Urteils vom 9.Juni 1950 vom Amtsgericht in Weißensee erfordern, eine Auskunft der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Weißensee einholen oder Auszüge aus dem Strafregister der Sowjetzone oder dem Bundesstrafregister anfordern müssen.
Diese Maßnahmen brauchten sich jedoch dem Gericht nicht aufzudrängen, nachdem die Staatsanwaltschaft vergeblich versucht hatte, vom Strafregister Unterlagen über die Bestrafung Ss zu bekommen, eine Aktenanforderung beim Amtsgericht Weißensee ohne Erfolg geblieben war und - wie die Revision selbst vorträgt -— der Angeklagte schließlich selbst nicht in Abrede gestellt hat, am 9.Juni 1950 auch wegen Betruges bestraft worden zu sein.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka _. . Schmidt Siemer Schmi tt