Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 09.10.1962 – 1 StR 367/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 367/62 2190 051
In Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Franz D m aus VD. Krs. KB. geboren arı 1903 in WE Baden),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetruges
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho? in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
‚Bundesrichter Dr. Sanders . als. beisitzende Richter,
| Oberstantsannalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justi zengestellter am i ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1961 wird. verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 21. Dezember 1961 wird ihm angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs verurteilt und seine Berufung gegen die Verurteilung wegen zweier weiterer Rückfallbetrügereien verworfen. Unter ‚Einbeziehung einer bereits rechtskräftig ausgesprochenen Strafe wegen eines. früheren. Rückfallbetruges hat es ‚zwei Gesamtstrafen ‚gebildet und dem Angeklagten die Ausübung des Berufs. eines selbständigen oder unselbständigen Handelsvertreters auf drei Jahre untersagt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet. _ Ä 0
I. .a) Der Schuldspruch wegen Betrugs gegenüber dem Industrie-Vertrieb hält im Ergebnia der ‚rechtlichen Nachprüfung stand.
‚Der Angeklagte wüßte, daß der Schlosser Ss» sich "in Untersuchungshaft. befand und daß seine Frau mit den Kindern von Sozialunterstützung lebte. Frau SEE naite ihm auch gesagt, gaß sie nicht 98 DM auf das angebotene Fernsehgerät anzahlen könne (UA 6). Er bewog sie aber. durch die Zusage, die Anzahlung, für sie zu leisten, ihm einen Bestellschein blanko Zu. unterschreiben. Bei der späteren Ausfüllung des Bestellscheines durch den Kolonnenführer ließ der Angeklagte keine Baranzahlung eintragen, wie er es hätte tun müssen, wenn er. ‚die Anzahlung für Frau SW var: hätte leisten wollen. Auch später als der Apparat geliefert. werden sollte, wollte er Frau. nicht 98 DM zur Einlösung der Nachnahme geben; die Behauptung des Gegenteils hat die Strafkammer als Schutzvorbringen angesehen und nicht geglaubt (UA 8). Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte jedenfalls
von den Zeitpunkt an, als er den Bestellschein ausfüllen ließ und seiner Arbeitgeberin einreichte, gar nicht beabsichtigt, seine Frau SW zezcvene Zusage einzu- - halten. Daher hat er von diesem Zeitpunkt an bereits gewußt, daß das Geschäft - unabhängig von der Auskunft, die der Industrie-Vertrieb über Frau a | einholen yürde - nicht ausgeführt werden konnte und daß ihm deshalb dafür ‚überhaupt keine Provision zustand. Gleichwohl täuschte der Angeklagte seine, nbeitgeberin.über, ge en > ihm bekannte Unvernögen der Frau SCEERED, die notwer dige Anzahlung zu leisten, und veranlaßte die Firma dadurch, ihm 109 DM Provision zür den Auftrag auszuzahlen. Das Landgericht hat den Angeklagten demnach im Ergebnis nit Recht des Betrugs zum Nachteil des Industrie-Vertriebes | schuldig gefunden. Daß aie Strafkammer als Betrugsschaden nur 98 statt 109 DM angenommen hat, ‚beschwert den Angeklagten ebenso wenig wie die anscheinend unterlassene Prüfung, ob er nicht auch gegenüber. Pr au. et einen Betrug begangen hat. j
») Die gegen: den Schuldspruch. wegen Betrugs gegenüber der. Gastwirtin } erhobenen Revisionsangriffe sind offensichtlich unbegründet. ‚Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts kein. Verwertungsrecht. | an dem ölofen ger Firma Sc | und wußte das auch.
e) Der Schuläspruch wegen Kreditbetrugs gegenüber. der Firma > & Staa i=t. im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. DE
"Der > Angeklagte kaufte am 9. März 1961 bei diesem Unternehmen eine Wäscheschleuder, zahlte 35 DM an und versprach den Rest von 183 'DM "in den nächsten Tagen" zu überbringen, hielt diese Zusage aber nicht cin.
Das Landgericht hat angenommen, er habe "bewußt der Wahrheit zuwider vorgespiegelt, daß er zahlungsfähig und zahlungswillig sei" (UA 14).
Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei zaehlungsunfähig gewesen, das heißt, er habe beim Kauf
nicht erwarten: können, bis zur Fälligkeit des Kaufpreisrestes die Zu, dessen Begleichung notwendigen Mittel zu erwerben, kann allerdings, für sich betrachtet, Bedenken begegnen; Der Angeklagte hatte nämlich beim Kauf der Wäscheschleuder bereits eine Abnehmerin dafür und rechnete demit,, von: ihr bei Lieferung der Maschine noch 200 DM zu bekommen. Diese Erwartung \ erfüllte sich auch.
Gleichwohl ist die Verurteilung ı wegen Betrugs gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer schon beim Kauf der Wäscheschleuder nicht. wiliens _war, den Kaufpreisrest bis zu ‚dessen Fälligkeit zu. entrichten, Er wird
vom Landgericht (UA 15) als notorischer Lügner und Be-
trüger gekennzeichnet. Nach üen. Urteilszusammenhang
wer er im Fall. ME & St von vornherein nur . bestrebt, sich. die Maschine möglichst billig zu verschaffen und. ihren Erlös denn für sich zu verwenden. _ Die Behauptung des Angeklagten; er habe vor der ver-
suchten Flucht in das sowjetisch besetzte Gebiet Deutsch-
' lands dem Elektroingenieur FEED geschrieben, dieser solle der Firma X I 7 von der ihm, dem Beschwerdeführer, noch zustehenden Provision 183 DM ‚bezahlen, ist nämlich. durch die Beweiseufnahme wider-. .
legt worden. Seinen weiteren Einwand, er habe der Liefer- | firma den Rest des. Kaufpreises aus der Ostzone überweisen. wollen, hat das Landgericht : als offensichtliche Lüge ge-
wertet (UA 15).
ä) Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bildung der beiden Gesamtstrafen läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die vorstehend erwähnte geringfügige Unstimnigkeit hat sich ersichtlich nicht. zum Nachteil des Ange- 'klagten ausgewirkt o
„Das Berufaverbot, das ‚das Schöffengericht wegen der beiden ersten Taten nicht angeordnet hatte, durfte die Strafkamner allerdings ‚nur zusammen mit der Verurteilung ‚wegen Rückfallbetrugs zum Nachteil der Firma “ag 3: Stege EB aussprechen: (}: 331 Abs. 1 StPO). Dieser Fall aber erfüllte die "Voraussetzungen des § 42.2. Abe. 1 StGB;
‘Bei der insoweit gebotenen Würdigung durfte das Landgericht auch die beiden ersten Betrügereien mit heranziehon. Die Anordnung der - von der Revision übrigens nicht eigens beanstandeten - - Maßregel begegnet daher ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. = =
. I Die Entscheisung entepricht dem’ Autrag des Generalbundesanwalte. = ZZ Seibert . Willne Be „rasen 2