Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 28.09.1962 – 4 StR 263/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Kohlenhändler Franz A a. ED El: 7
geboren an (u 205 in
2. den Transportunternehmer Hans _6 aus TEEN - "u; zeboren am 1921 in Em,
3. den Invaliden Aloys FeWo _ aus Team- A: ui GE
geboren am 1902 in Ge wegen Betrugs 1.8.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1962 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ME ir der Verhandlung,
Landgerichtsrat Brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Cup wirä das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. März 1962, soweit es ihn und die Mitangeklagten Franz A und Aloys EgBvetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Landgericht ausgesprochen hat, CB und die genannten Mitangeklagten hätten
- 19a -
als Gesamtschuldner 20 000 DM an Mehrer-
lös an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Verfahren gegen den Angeklagten CB esen Betrugs ist auf Grund des § 2 des Straffreiheitsgesetzes von 17. Juli 1954 eingestellt worden. Jedoch hat das Landgericht ausgesprochen, daß der Angeklagte ebenso wie die Mitangeklagten Beil. Adi und FEW als Gesamtschuldner 20 000 DM an Mehrerlös an das Land Nordrhein-Westfalen abzuführen haben.
Die Revision des Angeklagten Ci rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
1. Die Revision bringt im einzelnen vor, im angefochtenen Urteil fehle jede erkennbere Grundlage für die Feststellung, daß der Firma sa5@89 50 Tonnen nicht geliefert, aber berechnet worden seien, In seiner Begründung heiße es ausdrücklich, daß sich die der Firma Bag zuviel in Rechnung gestellte Menge nicht mehr genau ermitteln lasse und alle "Berechnungsmöglichkeiten für die Höhe der Lufttonnen mit großen Unsicherheiten belastet" seien. Auch Mninsichtlich der Herkunft der Kohlen" ließen sich nach der Begründung des angefochtenen Urteils "keine Feststellungen treffen, infolgedessen auch keine Grundlagen für die Errechnung des Mehrerlöses", den der Angeklagte abführen solle, "Nur hiergegen" wende sich die Revision.
2. Damit schränkt der Beschwerdeführer seine Revision. sachlich ein, jedoch nicht in zulässiger Weise. Sie kann nämlich nur auf einen abtrennbaren Teil des angefochtenen Urteils - wie etwa den Strafausspruch -— sachlich eingegrenzt werden. Das ist hier nicht geschehen, Indessen macht die unzulässige Beschränkung nur diese, nicht dagegen die Revision unwirksam.
3. Der Angriff der Revision auf die Berechnung der "Lufttonnen" liegt neben der Sache, Denn das Landgericht ist bei der Berechnung des Mehrpreises nur von den tatsächlich gelieferten Mengen und — zu Gunsten des Angeklagten - von dem damaligen Höchstpreis für die teuerste Kohlensorte ausgegangen (UA S. 34, 35, 36).
Es hat sich dabei an die in Rechnung gestellten Liefermengen und Preise gehalten. Soweit durch die in Rechnung gestellten Mengen auch "Iufttonnen" erfaßt worden sein sollten, ist der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt, weil nur der jedenfalls auch für sie zu Unrecht geforderte Mehrpreis bei der Berechnung des Mehrerlöses berücksichtigt worden ist.
4. Auch im übrigen weisen die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Ausspruch über den vom Angeklagten CB abzuführenden Mehrerlös auf Grund des Wirtschaftsstrafgesetzes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
5. Bei der Erörterung des Straffreiheitsgesetzes 1954 hat indessen das Landgericht § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 nicht behandelt. Danach werden die beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes verhängten und noch nicht vollstreckten Maßregeln der Abführung des Mehrerlöses erlassen, wenn der Betroffene entweder den zur Tatzeit allgemein üblichen Preis nicht überschritten oder keinen höheren Gewinn erzielt hat, als er bei einem Verkauf oder einer Leistung zum angemessenen Preis allgemein zulässig gewesen wäre. Wegen der — wie hier - vor Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes erzielten Mehrerlöse sind bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen Maßregeln nicht mehr zu verhängen.
Aus dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, ob nicht eine der Voraussetzungen gegeben ist, bei deren Vorliegen die Abführung des Mehrerlöses ausnahmsweise amnestiefähig ist. Dies nötigt zur Aufhebung des die Abführung des Mehrerlöses anordnenden Urteilsspruchs, soweit er den Angeklagten GERD betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das den damals üblichen oder angemessenen Preis für nicht kontingentierte Kohle unter Beachtung der Darlegungen des Senats in dessen Entscheidung vom 25. November 1954 - 4 StR 120/54 - (BGHSt 7, 90, 93, 94) zu ermitteln haben wird.
6. Nach § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung aber auch auf die Mitangeklagten AWP und FB; nicht dagegen auf den Mitangeklagten IE. Denn aus der Stellung des § 13 Abs. 1 Satz 4 im Gesetz ist zu entnehmen, daß er nur bei solchen Straftaten anzuwenden ist, die unter das Straffreiheitsgesetz fallen (vgl. BGHSt 7, 90, 92). Das ist bei dem wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Beihilfe zur Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilten DB nicht der Fall.
Rotberg Bundesrichterin Krumme Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Flitner Börtzler