Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 21.09.1962 – 4 StR 293/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_S$R_293/62 2153 098
——-
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Senatspräsidenten Dr. Hans m mp zu: TOD: goboron am ME 1914 in Oncr- iii
wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
hat dor 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 21. September 1962 in der Sitzung vom 26. Scptember 1962, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. er als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Justizangestellter WW in der Verhandlung,
Justizangestellter @® pei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstellc,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. Mai 1962 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgchoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Frcisprechung von der Anklage der Unfallflucht wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinhcit mit fahrlüssiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von eincn Jahr und vier Monaten verurtoilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Mit der Revision, die auf den Strafausspruch bcschränkt ist, erhebt der Angeklagte einc Aufklärungsrüge und macht Verletzung des sachlichen Rechts goltend.
Die Sachrüge hat Erfolg. Auf die Verfahrensrüge wird im Zusammenhang mit der Sachrüge eingegangen werden.
1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte nahm am Nachmittag des 15. Dezember 1961 an einer Weihnachtsfeier in Darmstadt teil. Obwohl er wußte, daß dabei alkoholische Getränke getrunken würden, var er mit seinem Kraftwagen gekommen und wollte mit dicesem auch wieder nach Hause fuhren. Er fühlte sich an dicsem Tage müde und abgespannt; außerdem litt er, wic er wußte, schon seit Jahren an einer vegetativen Dystonric. Auf der Feicr trank der Angeklagte zuerst Kaffee, Gegen 18.30 Uhr aß er zu Abend. Anschließend wurde beim gceselligen Zusammensein Wein getrunken. Gegen 21.00 Uhr wollte ' der Angeklagte nach Hause fahren. Er entschloß sich dann aber doch, noch länger zu bleiben. Als er gegen 23.00 Uhr schließlich aufbrach, hatte er insgesamt fünf bis scchs
Glas Rheingauer Wein des Jahrgangs 1959 sowie einen Kognak getrunken. Während seiner anschließenden Heinfahrt betrug sein Blutalkoholgehalt 1,6 bis 1,7 %0.
Seinen Kraftwagen hatte der Angeklagte im Hof ebgestellt. Bei der herrschenden Außentemperatur von etw minus 6° waren sämtliche Scheiben des Wagens eisverkrustet. Der Angeklagte kratzte oder rieb sie sowcit ab, daß er glaubte, ausreichende Sicht zu haben. Alsdenn trat cr am Steuer seines Wagens die Heimfahrt an, während seine Ehefrau neben ihm saß. Während der Fahrt beschlugen sich die Scheiben des Kraftwagens auf der Innenseite stark.
Nachdem der Angeklagte zunächst andere Straßen durchfahren hatte, fuhr er gegen 25.15 Uhr durch die Heinrichstraße ostwärts und überquerte die Kreuzung mit. der Wilhelminenstroße. Die Heinrichstraße ist dort gut ausgeleuchtet. Nach der Kreuzung mit der Wilhclminenstraße kam der Wagen des Angeklagten unvernittelt und ohne besonderen Anlaß auf die linke Straßenseite.
Etwa 80 m östlich der Kreuzung mit der Wilhelminenstraße war am nördlichen, also in der Fahrtrichtung des Angeklagten linken Rand der Heinrichstraße der Kraftwagen des Dr. SEE gevarkı. Die Eigenbeleuchtung dieses Wagens war nicht eingeschaltet. Der Wagen war so abgestollt, daß nur seine linken Räder auf der Fahrbahn standen, während der größte Teil des Wagens sich über dem zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg hinziehenden Sandstreifen befand.
Dr, un: seine Angehörigen waren gerade aus einer Gastwirtschaft gekommen und zu ihrem Wagen gegangen. Während dic Angehörigen teils vor, teils hinter dem Wagen stehen blieben, begab sich Dr. SED
die linke Wagenscite, um aufzusperren.
In diesem Augenblick kam, wie erwähnt, der \agen des Angeklagten, der mit einer nicht mehr feststellbaren, aber jedenfalls nicht langsamen Geschwindigkeit fuhr - seine durchschnittliche Geschwindigkeit betrug 38 bis 43 km/std -, schräg über die Fahrbahn der Heinrichstraße herüber. Mit dem linken vorderen Kotflügel stieß er an das linke vordere Enäc des - in entgegengesetzter Fahrtrichtung stehenden - Kraftwagens des Dr. SW vnc beschädigte an diesem Wagen die linke Ecke dos vorderen Stoßflängers, den linken Vorderkotflügel, die linke vordere Tür und den linken vorderen Radzierdeckel. Der Wagen des Angeklagten wurde sofort wieder nach rechts gesteucrt und fuhr in einem spitzen, ceiwa 20° betragenden \Vinkel auf dic rechte Fahrbahnscite zurück; an ihm entstanden an der ganzen linken Seite vom vorderen bis zum hinteren linken Kotflügel Streifschäden. |
Dr. SEE sciyst wurde von dem Wagen des Angcklagten orfaßt und zu Boden geschleudert. Sein Standplatz im Augenblick des Anstoßes war nicht mehr genau festzustellen. Möglicherweise war er gerade etwas zurückgetreten. Er blieb jedenfalls etwa einen Meter vom Fahrbehnrand entfernt hinter seinem Wagen liegen. Bald darauf wurde er ins Krankenhaus verbracht und ist dort am 23. Dezember 1961 an den Folgen der beim Unfall erlittenen Verletzungen gestorben. j
Der Angeklagte, der den Zusammenstoß mit dem anderen Kraftwagen und erst recht das Anfahren einos Menschen trotz des lauten Knalls, der beim Zusammenprall entotand und von verschiedenen Personen bis zu einer Entfernung von 180 m deutlich wahrgenommen und sofort als Unfullgeräusch gedeutet wurde, nicht bemerkt haben will, fuhr ohne anzuhalten weiter. Von den Insassen eines zufällig gerade vorbeikommenden Polizeistreifenwagens, denen zunächst der Wagen des Angeklagten durch den unvermittelten Wechsel auf die linke und anschlicßend wieder auf die rechte Fahrbahnseite aufgefallen war und die bein langsamen Heranfahren von Frau su angerufen und von dem Unfell verständigtwurden, konnte der Wagen des Angeklagten erst in einer Entfernung von ctwa 620 m zum Halten gebracht werden. Sie stellten sofort fest, "daß bei noch laufendem Scheibenwischer die Windschutzscheibe des Wagens des Angeklagten so stark vereist war, daß außer aurch wenige, etwa von Fingernägeln herrührende Kratzer eine Sicht so gut wie nicht möglich war" (VA S. 9).
Der Angeklagte hat nicht bestritten, daß er bei der Fahrt infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war und daß er mit seinem Wagen das Fahrzeug des Dr. SED un: diesen selbst angefahren und dadurch seinen Tod verursacht hat. Er hat aber angegeben, er habe den Unfall nicht wahrgenommen; während der Fahrt müsse ihn, zumal er des Alkohols ungewöhnt sei, die Müdigkeit übermannt haben.
2. Bei der Bemessung der Strafe hat es das Landgcricht dahingestellt gelassen, ob dem Angeklagten für die Zeitspanne der Heimfahrt, insbesondere für den Zeitpunkt des Unfallcs selbst, mit Rücksicht auf das Zusammenwirken
sciner Müdigkeit und Abgespanntheit sowie seiner vegetativen Dystonie mit dem genossenen Alkohol eine Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt werden könnte und müßte (UA S. 14 unten,
19 unten). Es hat unter Beachtung der Grundsätze über das verantwortliche Ingangsetzen der Ursachenreihe (sog.
actio libera in causa) rechtsirrtunsfrei dargelegt, daß dcr Angeklagte die entscheidende Ursache sowohl für die Geführdung des Straßenverkehrs wie für die Tötung des
Dr. SC vährend äcr Dauer der Weihnachtsfeier zu cinem Zeitpunkt, als seine Zurechnungsfähigkeit mit Sichcerheit noch nicht erheblich herabgesetzt war, dadurch gesctzt hat, daß er sich zum Bleiben und VWeitertrinken entschloß, obwohl er wußte, daß er anschließend am Steuer seincs Wagens heimfahren werde. Daß in diesem Fallc dem Täter die äurch das Weitertrinken herbeigeführte wescentliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht zugute gehalten werden darf, hat das Landgericht im Anschluß an dic in VRS 21, 45, 47 veröffentlichte Entscheidung des Scnats mit Recht angenommen.
53. Unbegründet ist die Meinung der Revision, das Landgericht hätte dem Angeklagten ein mögliches Mitverschulden des Dr. SEE rei der Bemessung der Strafe zugute halten müssen.
Zwar ist es richtig, daß sich bei der Beurteilung der Fahrlässigkeitstaten eines Verkehrsteilnchmers, die zu einem Verkehrsunfall geführt haben, regelmäßig das Mitverschulden des Verletzten oder eines Dritten strafmildernd auswirken muß. Schon denn, wenn das Mitverschulden des Verunglückten oder eines Dritten nicht bewiesen, aber auch
nicht ausgeschlossen werden kann, muß es nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, berücksichtigt werden (vgl. BGH VRS 14, 191; 19, 126).
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten wird aber nicht gemindert, wenn das festgestellte oder mögliche Mitverschulden des Verletzten oder eines Dritten nur so unwesentlich war, daß es den Ablauf der Ereignisse und das Zustandekommen des Unfalls nicht beeinträchtigt hat (vgl. BGHSt 3, 218/219; BGH VRS 18, 121, 123).
In der vorliegenden Sache hat das Landgericht ausgoführt, daß "ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten bei dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nicht zu erkennen" sei und daß "keine schlüssigen Tatumstände hierfür ersichtlich" seien (UA S. 20). Erkennbar hat das Landgericht damit seinc Auffassung darlegen wollen, daß ein irgendwie ins Gewicht fallendes, das Verschulden des Angeklagten minderndes Mitverschulden des Dr. EEE an dem Unfaii nach der Sachlage nicht in Betracht komme. Diese Auffassung hält auf Grund der Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach den Feststellungen waren Dr. SÜD una seine Begleiter,schon ehe der Wagen des Angeklagten horankam, zu ihrem Wagen gegangen (UA S. 5). Dr. SED selbst hatte sich, um seinen Wagen aufzuschließen, auf die Straße an die linke Seite seines Fahrzeugs begeben (UA S. 6). Daraus geht die Überzeugung des Landgerichts
hervor, daß sich Dr. SED unmittelbar vor dem Unfall entweder dicht an der linken Tür seines Wagens oder zumindest in ihrer nächsten Nähe befand. Das geht auch daraus hervor, daß Dr. sn -— der nicht etwa, worauf die Revision selbst hinweist, von der Vorderscite des Wagens des Angeklagten erfaßt und auf diese Weise violleicht ein Stück mitgeschleift wurde - unmittelbar hinter scincm Wagen etwa 1 m vom Fahrbahnrand entfernt liegen blichb
(UA S. 7). Der Wagen des Angeklagten ist nicht mit seiner linken Seitenwand an der linken längsscite des Wagens des Dr. Sun entlanggestreift. Das ergibt sich klar daraus, daß am Wagen des Dr. Steinccke nur das linke Vordertceil beschädigt wurde (UA S. 6). Offensichtlich hatte der \iagen des Angeklagten spätestens in dem Augenblick, in dem er an die linke voräcre Ecke des Wagens des Dr. 0] anstieß, bereits wieder dic Richtung nach rechts genommen,
in der er dann über die Fahrbahn wieder auf deren rechte Hälfte hinüberfuhr. Deswegen gehen die Ausführungen der Revision darüber fehl, Dr. SEE nätte garnicht auf
dic vom Landgericht für erwiesen erachtete Weise angefahren und verletzt werden können, wenn er an der linken Tür scincs Wagens oder in ihrer Nähe gestanden wäre. Aus dem Verlauf des Unfalls geht hervor, daß Dr. EEE nicht etwa gegen die Mitte der Fahrbahn zu, sondern nur dicht an seinem Wagen gegen dessen rückwärtiges Ende hin "etwas zurückgotreten" sein kann, als er angefahren wurde.
Das Landgericht hat nur nicht klären können, ob
: Dr. SEE, =1s cr angefahren wurde, überhaupt "otwas" zurückgetreten war. In der Tat kommt es bei der Bemessung
. der Strafwürdigkeit des Angeklagten nicht darauf an, ob
Dr. SEE zeraäc an seiner Wagentür oder wenige Schrit-
te von ihr entfernt angefahren wurde, Der Wagen des
Dr. SED stand, in der Fahrtrichtung des Angeklagten geschen, am äußersten linken Rande der Fahrbahn und zwar nur noch mit den linken Rädern auf dieser. Dr. Sm mußte, als er zum Aufschließen seines Wagens auf die Fahrbahn trat, zwer auf den Straßenverkehr Rücksicht nehmen. Dabei brauchte er aber unter den vom Landgericht festgcestellten Umständen nicht in Rechnung zu stellen, daß ein
- wie der Wagen dcs Angeklagten - in östlicher Richtung fahrendes Fahrzeug ohne jeden ersichtlichen Anlaß auf die äußerste linke Fahrbahnseite kommen werde. Dafür, daß der Angeklagte, der in seinem übermüdeten und angetrunkenen
(UA S. 11 und 14), "geistig abwesenden" (UA S. 16) Zustand und hinter eisverkrusteten und beschlagenen Scheiben sitzen bei seinem Abkommen auf die linke Fahrbahnseite Dr. SEEN überhaupt nicht gesehen und den Unfall nicht als solchen wahrgenommen hat, auf der äußersten linken Fahrbahnseite Dr: SEE anfunr, trifft allein den Angeklagten die volle Verantwortung.
De es somit für die Entscheidung auf den genauen Platz des Dr. SÜD in icm Augenblick, als er angefahren wurde, nicht ankan, brauchte es sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Mutter der Ehefrau des Getöteten als Zeugin zu hören. Die insoweit erhobeno Aufklärungsrüge ist unbegründet.
4. Mit Recht beanstandet aber die Revision die Art, : der das Landgericht dem Angeklagten das Fahren mit "völlig vercisten und nur sehr unzulänglich gereinigten Scheiben" als "scine Fahrlässigkeit noch verstärkend" angerechnet hat (UA S. 21).
u
in
- 10 -
Das Landgericht hat die Möglichkeit nicht ausschließen können, daß der Angeklagte im Zeitpunkt dcs Unfalls "von Müdigkeit übermannt", "geistig weggetroten" und "sogar eingenickt" war (UA S. 14). War dios der Fall, so braucht dic Undurchsichtigkeit der Scheiben des Wagens nicht ursächlich für den Unfall gewesen zu sein; er könnte genauso eingetreten sein, wenn der Angeklagte in einen Wagen mit klaren Scheiben "eingenickt" gewesen wärc.
Allerdings durfte auch in diesem Fallc das Lenägericht den Umstand, daß der Angeklagte dic Fahrt in einen Wagen ausgeführt hat, dessen Scheiben so gut wie kcine Sicht boten (UA S. 9), als deutliches Zeichen seiner Leichtfertigkeit und Verkehrsgefährlichkeit strafschärfend berücksichtigen. Das angefochtene Urteil läßt aber nicht erkennen, ob sich das Landgericht dessen bewußt war, daß den Angeklagten für diesen ausdrücklich zusätzlich verwerteten Gesichtspunkt möglicherweise nur cin nach § 51 Abs. 2 StGB gemindertes Verschulden trifft.
Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob der Angeklagte bis zu dem Unfall als strafrechtlich voll verantwortlich zu betrachten oder ob ihm, von den Grundsätzen über die verantwortliche Ingangsetzung eines ursächlichen Ablaufs (der sog. actio libera in causa) abgeschen, dic
"Voraussotzungen der erheblich verminderten Zurechnungs-
fähigkeit zuzubilligen wären (UA S. 19). Es hat an anderer
Stelle das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ehrhardt
als überzeugend angeschen, der dem Angeklagten "für den gesamten Zeitraum seiner abendlichen Autofahrt" die Voraussetzungen des § 51 Abs, 2 StGB zugebilligt hat (UA S. 14 unten).
- 11 -
Vas der Sachverständige und das Landgericht unter dem gesamten Zeitraum der abendlichen Autofahrt verstchen, dessen zeitliche Abgrenzung sie "nicht für eindeutig bestimmbar" halten (UA S. 15), geht aus dem Urteil nicht dcutlich hervor. Möglicherweise zieht das Landgericht cine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erst von dem Augenblick an in Betracht, als "nach Beginn der Autofahrt plötzlich eine Reaktion der einer völligen Erschöpfung gleichkommenden, spontanen Müdigkeit eingetreten" war (UA S. 14 Mitte). Angesichts der "nicht eindeutigen Bestimmbarkcit" kann aber in den "gesamten Zeitraum der abendlichen Autofahrt" möglicherweise schon der Zeitpunkt einzubezichen sein, in dem der Angeklagte sich zu scinen im Hofc stehenden Fahrscug begab, um wegzufahren.
Sollte der Beginn der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erst als während der eigentlichen Fahrt licgend “ anzuschen sein, so kommt es darauf an, ob der Angeklagte beim Wegfahren annehmen konnte, ausreichende Sicht zu haben Das Landgericht hat nicht klar zu der Einlassung des Angceklagten (UA S. 4) Stellung genommen, er habe die Windschutzscheibe abgekratzt oder abgerieben und gemeint, gute Sicht zu haben. Erst nach der Abfahrt "begannen die Scheiben des Wagens von innen immer wieder zu beschlagen" (UA S. 5). Des Landgericht hat auch die von ihm wiedergegebenen Zeugenbekundungen.der Polizeibeamten, nach dem Anhalten des Wagens sei die Winädschutzscheibe so stark vereist gewesen; "daß außer durch wenige, etwa von Fingernägeln horrührendc Kratzer eine Sicht so gut wie nicht möglich" gewesen sci (UA S. 9), nicht selbst gewürdigt. Es kann nach all diesen Umständen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß eine starke Sichtbehinderung erst während der Fahrt, und
- 12 -
zwar nicht nur durch eine Vereisung der Scheiben auf der Außenseite, sondern vor allem durch ihr erst während der Fahrt - und möglicherweise erst nach der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - eingetretenes Beschlagen auf der Innenseite herbeigeführt worden ist. Auf
S. 21 UA führt das Landgericht aus, die "Vermutung" des Angeklagten, seine Sicht sei ausreichend, sei durch seine Erfahrung über das Beschlagen der Scheiben alsbald widerlegt worden. Diese Erfahrung hat der Angeklagte erst während der eigentlichen Fahrt machen können.
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen cs auch nicht, für die auf dem Vercisen und Beschlagen der Scheiben beruhende Sichtbehinderung den Angeklagten unter den Gcsichtspunkt des verantwortlichen Ingangscetzens der Ursachenreihe in vollem Umfang verantwortlich zu machen. Abgeschen davon, daß - wie erwähnt - die Sichtbehinderung für den Unfall nicht ursächlich war, ist bisher nicht festgestellt, daß der Angeklagte, als er sich noch auf der Weihnachtsfcier befand und voll Herr seiner Geisteskräfte war, mit cincr so starken Sichtbehinderung durch Vereisen und Beschlagen der Scheiben gerade an diesem Abend rechnen mußte.
Ob das Landgericht den auf der Sichtbehinderung beruhenden :züsätzlichen Schuldvorwurf dem Angeklagten in der Schvere, wie es das offensichtlich getan hat, machen durfte, hängt nach allem von zusätzlichen Feststellungen ab, die bisher nicht getroffen sind.
Im Strafausspruch kenn deher das angefochtene Urteil: keinen Bestand haben.
- 13 -
5. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt zugleich der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Des Landgericht wird auch darüber und gegebenenfails über dic Dauer der Sperrfrist erncut zu befinden und scine Entscheidung insoweit eingehender als bisher zu begründen haben.
Bei der Entscheidung, ob sich der Täter als ungecignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und ob ihm demgemäß die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, ist zwar in erster Linie die Tat als solche, aber nicht nur sie zu berücksichtigen. Vielmehr dürfen auch die Gesamtpersönlichkeit des Täters und sonstige Umstände, die einen Schluß auf sein Verantwortungsbevußtscin im Verkehr zulassen, nicht außer Betracht bleiben (vgl. BGHSt 5, 168, 174 bis 1775; 7, 165, 175/176; BGH VRS 13, 210, 212). Allerdings
kann cine Verfehlung so schwerwiegend scin, daß eine nähere Beleuchtung der Persönlichkeit des Täters - die aber nicht ganz unbeachtet bleiben kann -— nicht mehr erforderlich ist; insbesondere werden den Täter einer Trunkenheitsfahrt auch seine sonst einwandfreie Führung und seine langjährige Bewährung im Verkehr nur in Ausnahmefällen vor der Entzichung der Fahrerlaubnis schützen können (vgl. BGH VRS 17, 21, 25). Bei einem Tüter, der sich bisher im Verkehr in langer Fahrpraxis bewährt hatte und dem gleichwohl auf Grund einer einmaligen, besonders schweren Verfcehlung dic Pahrerlaubnis entzogen werden muß, bedarf die Festsctzung ciner länger dauernden Sperrfrist einer eingehenden Begründung, zumal wenn ihm die Fahrerlaubnis bereits vorläufig geraume Zeit entzogen war (vgl. BGH VRS 16, 350/ 351; 19, 108, 110). Zu beachten ist auch, daß die Daucr der Sperrfrist nicht nach der Höhe des Verschuldens des
N,
Täters und der Schwere der Tatfolgen bemessen werden darf, sondern daß es entscheidend nur darauf ankommt, wic lange dic Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen voraussichtlich bestehen wird (vgl. EGH VRS 21, 262, 263).
Bundesrichterin Krumme
Rotberg ist beurlaubt und kann des- Martin halb nicht unterschreiben. Rotberg
Flitner Börtzler