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BGH Entscheidung vom 10.08.1962 – 4 StR 205/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_205/62 2153 gg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den technischen Kaufmann Matthias S EW aus Ta. dort geboren arı EEE 907,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter =» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. Februar 1962 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I: Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund folgender Feststellungen der fahrlässigen Tötung schuldig gesnrochen:

Am 6. Oktober 1961 gegen 16.35 Uhr bei zwar dunstigen Vetter, aber klarer Sicht fuhr er in Trier mit seincn Personenwagen..(Ford-Taunus) durch die 7,50 m breite, auf mehrere 100 m gerade und sehr übersichtliche Franz-Georg-Straße in Richtung zum Verteilerring. An die Fahrbahn schlossen sich beiderseits 2,20 m breite Gehwege an. Als der Angeklagte sich auf der fast verkehrsfreien Straße dem rechts neben der Fahrbahn stehenden Haus Nr. 87 näherte, betrat die damals dort wohnende 63-jährige Frau Sc nach Überauerung des Bürgersteigs von rechts her (aus der Sicht des Angeklagten) dic Fahrbahn, verhielt dort kurz, blickte in Richtung zun Angeklagten nach links, dann nach rechts und ging unmittelbar darauf in gewöhnlicher Schrittgeschwindigkeit weiter über die Fahrbahn. Sie wollte sich mit einer Frau MB treffen, die in einem Hause auf der anderen Seite der Straße wohnte und mit der sie sich kurz vorher mündlich von Fenster zu Fenster zu einer Unterhaltung verabredet hatte, Frau SCHE wurde, nachdem sic die Fahrbahnmitte schon um etwa einen halben Meter hinter sich hatte, von dem Personenwagen des Angeklagten noch leicht angestoßen, so daß sie rücklings zu Boden stürzte. Sie erlitt dabei verschiedene Verletzungen, u.a. eine schwere Gehirnblutung. An den Folgen ihrer Verletzungen verstarb sie noch am selben Tag. Das Fahrzeug des Angeklagten, das keine Beschädigungen aufwies, hatte auf der Fahrbahn bis zur Anstoßstelle eine Bremsspur von 7,65 m hinterlassen.

II. Bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten geht

die Strafkammer von seiner Einlassung aus, daß seine Geschwindigkeit 35 bis 45 km/std betragen habe. "Unter Zugrun-Gdelegung" dieser Geschwindigkeit sci er, so führt die Strafkammer aus, etwa 40 bis 45 m von der späteren Anstoßstelle ent. fernt gewesen, als Frau Sc von Bürgersteig herab auf die Fahrbahn getreten sei und dort kurz verhalten habe. Spätestens in diesem Augenblick hätte nach llcinung der Strafkammer der Angeklagte die Fußgängerin wahrnehmen können, wenn cr aufmerksam genug gewesen wäre. Er habe sie aber, wie er sich selbst einlassc, erst auf kurze Entfernung, die er nicht genauer angeben könne, wahrgenommen. 'Das beweise den Mangel seiner Aufmerksamkeit. j

Zu der Feststellung, daß, der Angeklagte noch 40 bis 45 m von Frau SB entfernt war, als sie die Fahrbahn betrat, gelangt die Strafkammer auf Grund der Überlogung, daß die Fußgängerin, die, wie ein Augenzeuge bekundet hatte, in normaler Schrittgeschwindigkeit die Fahrbahn überquerte, von dem Augenblick an, in dem sie ihren Fuß auf die Fahrbahn setzte, bis zu dem Zeitpunkt, als sie angefahren wurde, einschließlich der Dauer ihres kurzen Stillstandes auf der Fahrbahn nach deren Betreten (Entfernung vom Bürgersteigrand bis zur Anstoßstelle 4,20 m), 3 bis 4 Sekunden benötigt habe. Innerhalb dieser Zeit habe der Angeklagte - das ist offenbar 11 die, wenn auch nicht ausdrücklich mitgeteiltce, Berechnung der Strafkammer - bei 55 bis 45 km Stundengeschwindigkeit eine Strecke von 40 bis 45 m zurückgelegt. Soweit müsse er also noch von der Anstoßstelle entfernt gewesen sein, als er Frau Sc im entscheidenden Augenblick (als sie die Fahrbahn betrat) hätte wahrnehmen können. Das für den Anstoß ursächliche Verschulden des Angeklagten findet die Strafkammer darin, daß er nicht rechtzeitig gebremst habe.

III. Wie in der Begründung der Revision des Angeklagten, in der er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände erhebt, hauptsächlich und zutreffend geltend gemacht wird, hat die Strafkammer bei der Berechnung der Entfernung zwischen dem Angeklagten und der Fußgängerin in dem Augenblick, als sie die Fahrbahn betrat - einer Entfernung, die die Stralkammer auf 40 bis 45 m bemiBt - übersehen, daß der Angeklagte innerhalb der 3 bis 4 Sekunden, die nach Meinung des lLandgerichts Frau Sc von Bürgersteig bis zur Anstoßstelle benötigte, nicht mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr. Gerade auf der Voraussetzung aber, daß er während der ganzen Dauer dieser 3 bis 4 Sekunden seine ursprüngliche Stundengeschwindigkeit von 35 bis 45 km/std beibehalten habe, also nicht nur bis zu dem Zeitpunkt, als nach Ablauf einer ihm zuzubilligenden Reaktionszeit seine Bremsen wirkten (Bremsansprechzeit + Reaktionszeit etwa 0,8 Sekunden), sondern noch im Augenblick, als er die Anstoßstelle erreicht hatte, beruht die Annahme der Strafkammer, er sei noch 40 bis 45 m von Frau Schawel im entscheidenden Augenblick entfernt gewesen. Offensichtlich legt die Strafkammer der Berechnung dieser Entfernung eine Sekundengeschwindigkeit zugrunde, die sich bei einer Stundengeschwindigkeit zwischen 35 und 45 km ergibt. Sie hat, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht bedacht, daß der Angeklagte nach Ablauf der Reaktions- und Bremsansprechzeit bis zum Augenblick des Anstoßes seine Gcschwindigkeit so sehr ermäßigte, daß er ihren eigenen Feststellungen zufolge fast zum Stehen gekommen war, seinc Endgeschwindigkeit also sich nahezu dem Nullpunkt genähert hatte. Demnach hätte die Strafkammer ihrer Entfernungsberechnung eine wesentlich geringere Durchschnittsgeschwindigkeit des Angeklagten für die maßgebende Zeit von 3 bis 4 Sekunden zugrunde legen müssen. Folgerichtig hätte sich dann cine wesentlich geringere Entfernung ergeben, die zwischen ihm und Frau Schawel lag, als diese im entscheidenden Augenblick

Be

die Fahrbahn betrat. Tat sie dies aber in einer wesentlich geringeren Entfernung vor ihm, ohne daß der Angeklagte vor. her - wovon offenbar auch die Strafkammer bisher ausgcht - damit zu rechnen brauchte, sie werde die Fahrbahn betreten und verkehrswidrig vor seinem Fahrzeug überqueren wollen, so wird die Frage nach seiner Schuld und nach der Ursüchlichkeit seines Verhaltens für den Unfall auf einer völlig veränderten tatsächlichen Grundlage zu beurteilen sein. Der erörterte centscheidende Fehler der Strafkammer muß zum Erfolg der Revision führen.

Iv. Für die neue Hauptverhandlung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlaßt:

1. Die Strafikammer wird unter Beachtung des in III. erörterten wesentlichen Gesichtspunkts die Entfernung genau zu berechnen haben, die zwischen dem Angeklagten und Frau ScHB . lag, als diese die Fahrbahn betrat. Das Landgericht wird dabei die festgestellte Länge der Bremsspur von 7,50 m als wichtigen Umstand mitverwerten, aber bedenken müssen, daß die von Angeklagten ausgelüste Bremswirkung seines Fahrzeugs möglicherweise nicht erst an der Stelle, wo die Bremsspur begann, einsetzte. Denn ein Kraftfahrer kann schon zu bremsen beginnen, bevor Bremsspuren auf der Fahrbahn sichtbar werden. Ja ein sachgemäßes Bremsen sollte sich auch in einer Gefaohrenlage s0 vollzichen, daß der Kraftfahrer die ihm zu Gebote stehende Bremsverzögerungskraft seines Fahrzeugs nicht bis zur äußersten Grenze beansprucht, weil er sonst Gefahr läuft, daß

die Räder blockieren und er dann nicht dic bestmögliche Bremswirkung erzielt, die nur erreichbar ist, solange die Räder sich noch drehen,

Die Strafkammer wird ferner mit Rücksicht auf die auch insoweit beachtlichen Ausführungen der Revision, von der auf der Fahrbahn sichtbar gewordenen Bremsspur die Länge des Abstands der Vorder- zu den Hinterrädern des Fahrzeugs des Angeklagten abziehen müssen, um zu einer zutreffenden Feststcollung über die verwertbarc Bremsspurlänge zu kommen. Denn wenn die Bremswirkung eines Fahrzeugs einen solchen Grad errcicht hat, daß sich Bremsspuren der Räder auf der Fahrbahn abzeichnen, so tritt zwar bei den Vorder- und Hinterrädern diese Bremswirkung bei einer Vierradbremse gleichzeitig auf, die zutreffende Länge der Bremsspur aber kann nur gefunden werden, wenn der Beginn der Bremsspur entweder nur für die Hinterräder oder nur für die Vorderräder gesondert festgestellt wird. Von der auf der Fahrbahn hinterlassenen Bremsspur muß deshalb ein Teil abgezogen werden, der zwar nicht, wie die Revision meint, der Länge des Fahrzeugs, wohl aber dem Abstand der Vorder- zu den Hinterrädern entspricht.

Sollte die Strafkammer wiederum wie bisher keine genauen Feststellungen über die Geschwindigkeit des Angeklagten (bisher: zwischen 35 und 45 km/std) und über die Zeitdauer, die Frau Schawel vom Verlassen des Gehsteigs bis zur Anstoßstclle benötigte, treffen können, so wird sie bei ihrer Berechnung jeweils von dem für den Angeklagten günstigsten Wert ausgehen müssen. Das ist für ihn die Höchstgeschwindigkeit, die cr im Rahmen des Zulässigen möglicherweise erreichte, aufgrund der bisherigen Feststellungen also 45 km/std, und die geringste Dauer, innerhalb der Frau Sc nöglicherweise jene beschricbenco Strecke zurücklegte, also, wenn es wieder zu der Feststellung zwischen 3 und 4 Sekunden kommen sollte, die geringere Dauer von 5 Sekunden. Denn wenn dem Angeklagten nur 5, nicht aber 4 Sekunden noch zur Verfügung standen, bis er sein Fahrzeug vor Frau Schi zum Stehen bringen konnte, so muß zu seinen Gunsten von nur 5 Sekunden ausgegangen werden.

2. Die Strafkamner wird schließlich die beachtlichen Ausführungen der Revisionsbegründung unter II zu berücksichtigen haben, soweit es nach ihren neuen Feststellungen darauf ankommen sollte. Sie wird auch bedenken müssen, daß dann, wenn, wie bisher festgestellt, Frau Sc nach üen Betreten der Fahrbahn kurz inne hielt und nach links zum Angeklagten hin blickte, dieser nicht ohne weiteres damit zu rechnen brauchte, Frau Sc erde trotz Erkenntnis der ihr vom Fahrzeug des Angeklagten drohenden Gefahr versuchen, noch vor dem Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren. Ob allerdings das Innehalten der Fußgängerin in ihrer Bewegung und ihre Aufmerksamkeit auf das herannahende Fahrzeug in ihrem dorthin gerichteten Blick so deutlichen Ausdruck fand, daß der Angeklagte beides als das Ergebnis einer offenbar klaren Überlegung der Fußgängerin über die ihr drohende Gefahr hätte deuten dürfen, - vorausgesetzt, daß er sie bei genügender Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte wahrnehmen können -— bleibt nach den bisherigen insoweit knappen Feststellungen zweifelhaft. Von der Klärung dieser Zweifel wird es abhängen, ob der Angeklagte darauf vertrauen durite, die Fußgängerin werde weiter stehen bleiben, bis er vworbeigefahren sei (vergl. insoweit BGH 4 StR 540/59 v.

22. 1. 1960 in VRS Bd. 18 $. 302, 304). Davon kann auch die Entscheidung der Frage beeinflußt sein, ob ihm außer einer Reaktions- und Brensansprechzeit noch eine Schreckzeit zuzubilligen ist. Denn sie kommt nur dem Verkehrsteilnehmer zugute, der auf verkehrsgemäßes Verhalten eines anderen vertrauen durfte und deshalb schuldlos durch einen dennoch geschehenen Verkehrsverstoß des anderen überrascht wurde.

Ein Umstand, dem die Strafkammer in diesem Zusammenhang ebenfalls wird Beachtung schenken müssen, kann die Entfernung sein, die zwischen dem Fahrzeug des Angeklagten und der Fußgängerin lag, als diese die Fahrbahn betrat. Denn je geringer sie war, desto weniger Zeit stand Frau Sc für cine ruhige Überlegung, wie sie sich angesichts der ihr drohenden Gefahr

verhalten solle, zur Verfügung.

3. Der Senat sieht deshalb, weil die Sachrüge die Revision zum Erfolg geführt hat, an sich keinen Anlaß, auf die Verfahrensrügen näher einzugehen. Bemerkt sci lediglich, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen der Strafkammer überlassen blciben muß, ob sie trotz der sachlichrechtlichen Ausführungen und Hinweise des Senats einen tochnischen Sachverständigen zur Klärung der erörterten Fragen zuziehen vill.

Rotberg Krumme Sauer

Lang-Hinrichsen . „ Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb

nicht unterschrtiben. Rotberg