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BGH Urteil vom 22.01.1960 – 4 StR 540/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Antliche Sammlung: ja Sstyo § 1 Ein Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, daß ihn ein Fußgänger vorbeifahren lassen werde, der kurz vor ihm die Tahrbahn zu überqueren begonnen hat, ohne auf das nualonde Fahrzeug zu achten, dann aber auf sein Hupen hin in seiner Fahrbahn stehen bleibt und zu ihm hinsieht. Er muß vielmehr damit rechnen, daß der Fußgänger durch sein Hupen erschreckt sein und sich kopflos verhalten könnte,

Nachschl k: ) Amtliche Sammlung: Ja 2160 071

Dieser Leitsatz tritt an die Stelle des bisherigen.

Sstvo § 1

Lassen die Uxstände erkennen, daß ein Fußgänger auf der Fahrbahn durch das Herannahen eines fahrzeugs überrasch t worden ist, so darf der fanrer, selbst wenn

der Fußgänger auf dessen Warnzeichen hin kurz stehenbleibt und auf das Fanrzeug schaut, erst dann vor ihm vorbei fahren, wenn er damit rechnen kann, daß der Fußgänger auch nach berwindung des etwaigen Erschreckens stehen bleiben wird.

BGH, Urt.v. 22. Jaruar 1960 - 4 Stk 540/59 LG Bochum

fr Nachschlagewerk: Ja „FE

Antliche Sammlung: ja Sstyo § 1

Ein Kraftfahrer darf sich nicht darauf verlassen, daß ihn ein Fußgänger vorbeifahren lassen werde, der kurz vor ihm die Tahrbahn zu überqueren begonnen hat, ohne auf das nualonde Fahrzeug zu achten, dann aber auf sein Hupen hin in seiner Fahrbahn stehen bleibt und zu ihm hinsieht. Er muß vielmehr damit rechnen, daß der Fußgänger durch sein Hupen erschreckt sein und sich kopflos verhalten könnte,

BGH, Urt. v. 22. Januar 1960 - 4 StR 540/59 — LG Bochum

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Tankstellenwart Heinric L uEEEEEB : SEE, geboren an GM. ED EB in EEE.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des uundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bunäiesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 17. September 1959 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist Mietwagenfahrer in der Stadt SB: Am W: EB 1958 abends mußte er einen kanadischen Soldaten mit dem Opel-Kapitän-Wagen seines Arbeitgebers zum Cg N ] Y@B vringen, das außerhalb von SEP liegt. Er erreichte um 23,20 Uhr die np Straße, eine 7 vis 7,25 m breite verkehrsreiche Ausfallstraße, in die am Rande des bebauten Stadtgebiets von rechts die Kiilb Straße einnündet. 40 bis 50 m vor dieser Straßeneinmündung liegt eine von zwei großen Standlampen beleuchtete Tankstelle. An der Ecke ger KB Straße stent eine Straßenlampe. Als der Angeklagte noch etwa 100 m von dieser Straßeneinmündung entfernt war, sah er zwei Frauen, die 68 Jahre alte Frau AB und Frau Hgwwwe, im Licht der Straßenlampe stehen. Ihnen gegenüber auf der anderen Straßenseite stand der Schauspieler JB am Rande des Bürgersteigs und wartete auf Frau AB; un sie ein Stück ihres jkeges zu begleiten. Der Angeklagte näherte sich der Einmündung mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/st: Als er 50 m von den beiden Frauen entfernt war, betraten diese plötzlich die Fahrbahn, ohne auf das Fahrzeug des Angeklagten und die Warnrufe Jgimp's zu achten. Frau Ab ging mit schneilen, trippelnden Schritten, ihr folgte Frau Hg: Der Angeklagte hupte und bremste sofort. Frau Ads; die etwa 2 m der Fahrbahn Überquert hatte, stutzte, bielt einen Augenblick an, und zwar etwa 1 Sekunde, schaute auf den Yagen des Angeklagten und lief dann, so schnell es ihr Alter zuließ, mit trippelnden Schritten etwas nach rechts ausweichend, in schräger Richtung weiter über die Fahrbahn. Frau Hgg blieb zurück. Der Angeklagte, der bemerkt hatte, daß die Frauen auf sein Hupzeichen stehenblieben, und deshalb

angenommen hatte, sie wollten ihn vorbeifahren lassen, löste die Bremsen sofort wieder und gab Gas. Als Frau AGB zleich wieder weiterlief, bremste er nochmals scharf, Gleichwohl wurde die Frau etwa 1 m vor dem

- linken - Bürgersteig von dem Opel-Kapitän-Wagen, etwa 5-6 m bevor dieser zum Stehen kam, erfaßt und zu Boden geworfen. Sie starb einige Stunden später.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einem Monat Gefängnis verurteilt und die Yollstreckung der Strafe zur Rewährung ausgesetzt.

Die Revision des Anseklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.

Die Strafkammer sieht das für den Unfail mitursächliche Verschulden des Angeklagten darin, daß er "die bereits begonnene Bremsung nicht fortgesetzt, sondern die Bremsen wieder gelöst und Gas gegeben hat, als Frau AB auf der Fahrbahn stehen blieb." Sie meint, die Fußgängerin habe durch das grob verkehrswidrige Betreten der Fahrbahn gezeigt, daß sie dem Straßenverkehr entweder nicht die nötige Aufmerksamkeit zugewandt habe oder ihm nicht gewachsen gewesen sei. Deshalb habe sich der Angeklaxte nicht darauf verlassen dürfen, daß sie stehen bleiben und ihn vorbeifahren lassen werde. Bevor er die Bremser wieder löste und den «agen beschleunigte, hätte er sich vergewissern müssen, ob die Frau vernünftigerweise stehen bleiben würde. Dazu habe aber die Zeit von einer Sekunde, während der Frau Ag» ihren Lauf unterbrochen habe, nicht ausgereicht; denn von bereits sich verkehrswidrig verhaltenden Fußgängern könne man nicht verlangen, daß sie in Sekundenschnelle äer Gefahrenlage entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Die Revision xann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes berufen. Den Ausführungen ies Landgerichts ist in vollem Umfang zuzustimmen.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings — ebenso wie die von der Verteidigung zur Begründung der Revision angeführten £entscheidungen des Reichsgerichts und der Oberlannesgerichte —-— wiederholt ausgesprochen, ein Kraftfahrer brauche weder damit zu rechnen, daß ein erwachsener Fußgänger versuchen werde, kurz vor seinem "ahrzeug die Fahrbahn zu betreten, noch darauf gefaßt zu sein, daß ein Fudgänger, der beim Überschreiten der Fahrbahn vor oder in der Mitte der Straße anhält, unerwartet weiter in seine Fahrbahn laufen werde (vgl. BGHSt 3, 49; VRS 10, 381 = NJW 1956, 800 Nr. 18; VRS 13, 468). Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber nicht, wenn der Äraftfahrer bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an dem verkehrsgerechten Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu zweifeln. Besonders gegenüber offensichtlich unachtsamen, verkehrsungewandten, erkennbar hochbetagten und gebrechlichen Personen sowie Kindern, die sich am Fahrbahnrand aufhalten oder auf der Fahrbahn befinden, muß er entsprechende Vorsichtsmaßnahmen anwenden, ihre Bewegungen genau beobachten und wenigstens seine Geschwindigkeit herabsetzen, un für den Fall, daß sie plötzlich in seine Fahrbahn geraten, rechtzeitig anhalten zu können (BCH in VRS 11, 225: 13, 468: 17, 204).

Diese Verpflichtung hat der Angeklagte zwar zunächst erfüllt. Als er sah, daß Frau AB sich verkehrswidrigerweise anschickte, etwa 50 m vor seinem Wagen die Fahrbahn zu überqueren, obwohl sie bei seiner

Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st nicht sicher sein konnte, daß sie die andere Straßenseite noch vor seinem Eintreffen erreichen werde (vgl. BGH in VRS 13, 90, 92), hupte und bremste er sofort. Er ließ dann aber - wie ihm die Straf- | kammer mit Recht vorwirft - die angesichts des bisherigen

Verhaltens der Fußgängerin auch weiterhin gebotene Vorsicht außer acht, indem er die Bremsen gleich wieder löste, sobald Frau Am auf sein Hupen hin stehen blieb und zu ihm hinsah, Das hätte er nur tun dürfen, wenn er sicher sein konnte,

daß Frau AMD ihn vorbeifahren lassen werde, ehe sie ihren weg zum gegenüberliegenden Gehsteig fortsetzte (vgl. BGH

in VRS 13, 468 f). Zu dieser Annahme reichte aber die Zeit von einer Sckunde nicht aus, die Frau Ag nach den Urteilsfeststellungen bis zur kiederbeschleunigung der Fahrt des Angeklagten nur verblieb, um sich zu überlegen, wie sie sich nunmehr angesichts des unmittelbar auf sie zufahrenden Wagens verhalten solle, Bei Berücksichtigung aller für die Beurteilung der Verkehrslage in Betracht zu ziehenden Umstände, hätte sich der Angeklagte sagen müssen, daß die Frau, wie viele durch das Herannahen eines Kraftfahrzeugs überraschte Fußgänger, durch sein Hupen srschreckt oder verwirrt worden sein könne und dann kopflos handeln werde. ha sie auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, aber schon 2 m vom Fahrbahnrand entfernt, also offensichtlich unmittelbar vor seinem Fahrzeug stehen blieb, mußte er besonders damit rechnen, daß sie nun möglichst rasch weiter zum gegenüberliegenden Gehweg eilen werde, zumal sie wegen der Verlangsamung seiner Fahrt infolge des Bremsens zu der Annahme verleitet worden sein könnte, er wolle ihr den Weg freizeben. Dafür, daß sie sich entschließen würde, die Überauerung der Straße zurückzustelien, bis der Wagen an ihr vorbeigefahren sein werde, lag kein hinreichend sicherer Anhaltspunkt vor. Die in dieser Hinsicht noch ungeklärte Verkehrslage mußte den Angeklagten dazu veranlassen, noch

weiter zu bremsen und mit der Beschleuniguns seiner Fahrt zu warten, bis er über die Absichten der Fußgängerin Gewißheit erlangt hatte. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist nach alledem begründet.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann es ihn auch nicht entlasten, daß er, wie er jetzt geltend macht, von dem Betreten der Fahrbahn durch Frau AB überrascht worden ist. Sein Verschulden begann erst in dem Augenblick, als er die Bremsen wieder löste, obwohl er Frau AED schon eine Zeitlang auf der Fahrbahn beobachtet hatte.

Die Revision ist mithin als unbegründet zu verwerfen.

Rotberg Krumme Sauer

Martin Lang-Hinrichsen