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BGH Entscheidung vom 09.08.1962 – 4 StR 126/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2153 058

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Beschluß

In der Strafsache

den technischen Kaufmann Bernd HB zu: Hei: geboren am EEED ı9322 in DEE,

wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. August 1962 beschlossen:

Die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auf-

erlegt.

Gründe§

Die Staatsanwaltschaft hatte unter dem 14. November 1961 Revision eingelegt (Sen.A. S. 17) und diese mit Schreiben vom 10. Jenuar 1962 begründet (Sen.A. 5. 22). Der Verteidiger des Angeklagten hat auf diese eine Erwiderung eingereicht (Sen. A. S. 24). Die Staatsanwaltschaft hat sodann die Revision durch Schreiben vom 7. März 1962 zurückgenommen.

Der Senat erachtet sich für die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen der Revision für zuständig. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 12, 217 f£ nicht entgegen. Hier ist zwar ausgesprochen, daß, wenn die Revision der Staatsanwaltschaft zurückgenommen wird, bevor die Akten dem Revisionsgericht auf dem in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Wege zur Entscheidung zugegangen sind, das Landgericht die Entscheidung aus § 473 StPO zu treffen hat. In jenem Fall handelte es sich darum, daß die Sache beim Revisionsgericht überhaupt nicht anhängig ge-

worden ist, weil lediglich Revision von Seiten der Staatsanwaltschaft eingelegt war, die sodann zurückgenommen wurde. Im vorliegenden Falle wurde jedoch das Revisionsgericht deshalb mit der Sache befaßt, weil auch der Angeklagte Revision eingelegt hatte. Aus diesem Grund ist hier das Revisionsgericht für die Entscheidung aus

§ 473 StPO zuständig. |

Der Senat hält es nicht für angemessen, der Landeskasse auch die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, da er sich früher schon wiederholt des Fahrens unter Alkoholeinfluß schuldig gemacht unü es sich um schwerwiegende Straftaten gehandelt hat.

Rotberg Krumnme Sauer

Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg