Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 25.07.1962 – 2 StR 268/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR_268/62 2 a7 007
aan (me
ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen den Arbeiter Günter J aus Tu - ED , geboren an. NED in DEE:
wegen schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 25. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
N
kuf die Revision des Angeklagten wird dan Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von kechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich. Die Angriffe gegen die tatsächlichen Fest- ‚stellungen der Strafkammer sind unzulässig. Wohl aber ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge Gdurchgreifende rechtliche Bedenken. gegen die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.
Die Strafkammer nimmt mit dem Sachverständigen an, daß der leicht- bis mittelgradig schwachsinnige Angeklagte vor der Tat beträchtlich mehr alkoholische Getränke zu sich genommen habe, als er selbst angibt, und zwar soviel,
daß das Einsichts- und das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch die Alkoholwirkung in Verbindung mit seinen Schwachsinn erheblich vermindert gewesen sei, Das Landgericht hält es aber für ausgeschlossen, daß der Angeklagte völlig zurechnungsunfähig gewesen sei; denn er erinnere sich genau der tatsächlichen Vorgänge in jener Nacht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er nach der Tat in die Altstadt gegangen ist, und vermöge diese Vorgänge eingehend zu schil. dern. Dazu wäre er nach Ansicht des Landgerichts nicht fä-
hig, wenn er die Vorgänge Inicht ganz in sein Bewußtsein aufgenommen hätte!", Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stanä. Daß der Täter sich an Kinzelheiten seiner Tat erinnern kann, ist kein sicheres Anzeichen dafür, daß er zur Tatzeit, sei es auch nur beschränkt, zurechnungsfähig war (BGH 1 Stk 790/52 bei Dallinger IDR 195%, 596). Die Tatsache, daß der Angeklagte die Vorgänge in sein Bewußtsein aufgenommen hat, besagt nur, daß er nicht unbewußt gehandelt und die Umweltgegebenheiten im Augenblick der Tat erfaßt hat. Sie schließt indessen nicht aus, daß seine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des ÜUnrechts der Tat, insbesondere aber sein Hemmungsvermögen infolge seines Schwachsinns und der starken Ai-Koholwirkung, von der nach den bisherigen Feststellungen auszugehen ist, ausgeschlossen war. Was die Menge der alkoholischen Getränke betrifft, die der Angeklaste bis zur Tat zu sich genommen hat, so ist zwar die Erwägung, der angeklagte habe möglicherweise auch nach der Tat noch getrunken und sei aus diesem Grunde am Üorgen noch nicht nüchtern gewesen, an sich nicht zu beanstanden. Indessen muß, solange nicht einwandfrei geklärt ist, was und wio-
viel der Angeklagte noch getrunken hat, zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß er schon zur Tatzceit unter starker Alkoholwirkung stand. Auch das hat das Landge-
richt möglicherweise verkannt.
Unter diesen Umständen können auch die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand des kaubes nicht als unbedenklich hingenommen werden. Zvar ist ihrer Ansicht beizutreten, daß das "mangelnde Interesse des Angeklagten an einer Armbanduhr" an sich noch nichts gegen eine Zueignungsabsicnt besagen würde. Die Strafkanmer begegnet- aber der kinlassung des Angeklagten, der eine solche Absicht bei der Wegnahnme bestritten hat, auch nit der Erwägung, er möge äie Uhr vielleicht nicht zur eigenen Vervenäung veggenommen, sondern irgendeinen anderen Verwendungszweck gehabt haben, ohne daß ihm dieser bei der Inbesitznahme hätten bewußt zu sein brauchen. Ein unbewußter Verwendungszweck ist nicht vorstellbar, Die Ausführungen des Urteils besründen deshalb den Verdacht, daß eine Zueignungsabsicht jedenfalls im Augenblick der Wegnahme zweifelhaft gchlieben ist. Es wird zu prüfen sein, ob nicht der ängeklagte den Grinsson die Uhr zunächst nur aus Übermut in Alkohollaune odcr aus einem sonstigen Grunde vom Arm gerissen hat, ohne
sie sich zueignen zu wollen und sich erst später entschlossen hat, sie zu behalten. Angesichts des merkwüraigen Verhaltens des Angeklagten nach der Tat ist cas kei -
nesvegs unwahrscheinlich, Baldus Dotterweich Mayr
Meyer Henning