Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 24.07.1962 – 1 StR 274/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 274/62

2190 048 ‘

I m Namen des Volkes

In der Strafsache

den landwirtschaftlichen Arbeiter Herbert S

gegen

zulctzt in Hofgut CB Gemeinde Krs. VE (Allgäu) wohnhaft, geboren am 1953 in L (Vorarlberg), österreichischer Staatsangehöriger, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter als

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter als

Dr, Seibert Vorsitzender,

Dr. Willms Dr. Hübner Fischer

beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als

Vertreter der EEE.

Justizangestellter >

als

für Recht erkannt:

Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten Herbert SC virä das Urteil des Schwurgerichts Ravensburg vom 4. April 1962, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neucr Verhandlung und

Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der als Knecht auf dem Hofgut CE beschäftigte Angeklagte Herbert SEE Stand. in ehebrecherischen Bezichungen zu Hildegard SB, dcr Ehefrau des Gutspächters Julius SEE. Un den \/eg für eine Eheschließung mit dem Angeklagten freizumachen, gewann Hildegard SB- &B den Angcklagten für den Plan, ihren Ehemann zu töten. Der Angeklagte sollte Julius SC im Stalle des Gutes durch einen Schlag auf den Kopf bewußtlos machen und ihn dann in der Jauchegrube ertränken. Der Sturz Julius SB = in die Jauchegrube sollte als Unfall hingestellt werden. Am Abend des 24. November 1961 schritt der Angeklagte zur Tat. Da die von ihn mit cincm Stack gegen den Kopf des ahnungslosen Opfers geführten Schläge nich; die erwartete Wirkung hatten, kam es zu einem Hendgemenge, in das die von dem Überfallenen zu Hilfe gerufene Hildegard SB cinzriff. Diese schlug ihrem Ehemann, der vom Angeklagten festgehalten wurde, zweimal mit einem schweren Eisenstück auf den Kopf, Anschließend warfen sie den Totgeglaubten in die Jauchegrube, Julius SCHE. Ger dort wicder zu sich kam, brachte jedoch noch die Kraft auf, einen Schachtdeckel zu öffnen und trotz scincr schweren Verletzungen das Weite zu suchen, ohne daß die Täter cs bemerkten. Er hat, wenn auch mit schweren gesundheitlichen und seelischen Folgen, die Tat überlebt. \

Das Schwurgericht hat beide Täter wegen gemeinschaftlichen versuchten }lordes verurteilt, und zwar Hil-

desara EL 12, Herbert SEE zu 10 Jahren

Auchthaus und je fünfjährigem Ehrverlust. Dic von Herbert

wir

SEE cinzciczte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Schwurgericht Herbert DEE Mörder verurteilt hat, weil er aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch töten wollte. Die niedrigen Beweggründe hat das Schwurgericht zutreffend darin gesehen, daß die Angeklagten sich nach der Beseitigung des Hofbesitzers Julius SC noiraten wollten und die Tat begingen, um dicsen als lästiges Hindernis dieses Vorhabens und ihrer ungchemmten sexuellen Betätigung beiseite zu schaffen (BGHSt 3, 132). Die Revision setzt den Feststellungen des Schwurgerichts nur in unzulässiger Weise ihre eigene Tatsachenwürdigung entgegen, wenn sie es als das einzige Tatmotiv hinstellt, daß Hildegard Sp es nicht mehr bei ihrem Ehemann ausgcehalten habe, weil dieser sie nur als ein Arbeitstier ansah, mit gemeinen Ausdrücken und Schimpfworten belegt und in geschlechtlicher Hinsicht vernachlässigt hatte. Das heimtückische Handeln des Angcklagten hat das Schwurgericht richtig darin geschen, daß der Angeklagte von hinten auf den völlig arglos mit ihm durch den Vichstall gehenden Julius SC nit einem Hascelnußstecken einschlug, um ihn damit mindestens betäuben und anschließend töten zu können (vgl. BGHSt 2,

60; 7, 218, 221). Die Meinung der Revision, Julius Se ee] sci in diesem Augenblick nicht wehrlos gewesen, weil er sich nach dem Schlage tatSächlich zur Wehr gesetzt habe und es zu einem längeren Handgemengce gekommen sei, verkennt, daß die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Mordmerkmal der Heimtücke Wehrlosigkeit stets auch dann “als gegeben ansicht, wenn das Opfer infolge seiner AhnunsS”

und Arglosigkeit im Augenblick des Angriffs nicht zur Abwehr bereit war. Einen Dauerzustand der Wehrlosigkeit, wie er etwa bei schwer körperbehinderten Personen gegeben ist, setzt der Begriff heimtückisch nicht voraus. Auch im übrigen weist der Schuldspruch keinen rechtlichen Mangel auf,

II. Dagegen kann das Urteil im Strafaussprüuch nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht ein Handeln dcs Angeklagten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit mit rechtlich unzureichender Begründung ausgeschlossen hat. Der diese Frage betreffende Abschnitt des angefochtenen Urteils lautet wie folgt: j

"Der Angekl. Herbert SB ist 2cit seines Lebens aus seinem Bregenzerwalä so gut wie nicht herausgekommen. Er ist stark auf diesen kleinen Lebensraum cingestellt. in diesem Bereich zeigt

er eine praktische Intelligenz. Außerhalb dieses Bereiches weist er jedoch erhebliche Bildungslücken auf. Es fehlen ihm dic hierfür erforderlichen Bcegriffe. Seine Kritik und Urteilsfähigkeit ist insoweit wesentlich herabgesetzt. Er ist kritiklos, entschlußlos und kann sich nicht durchsetzen. Er, der bisher eine Frau nicht gehabt hat, fühlte sich durch das Verhältnis mit der Hildegard S geschmeichelt. Er kam völlig in ihren Bann und konnte sich nicht von ihr lösen. Er ist cine primitive Natur und zu keiner echten tieferen Gemütsregung fähig. Er ist von der Tat nicht tief beeindruckt, weil er eben eine primitive Struktur aufweist. Seine Intelligenz ist unterdurchschnittlich. Es ist bei ihm ein leichter bis mittlerer Grad von Schvachsinn festzustellen. Trotzdem konnte aber der Angcklagte das Unrecht scines Handelns einschen. Entgegen der Auffassung des gehörten Sachverständigen Med.Rat Dr. Marcinowski verncinte das Schwurgericht bci dem Angekl. Herbert Schw. das Vorliegen des § 51 Abs. 2 StGB, weil nach Auffassung des Gcrichts der Grad des Schwachsinns bei dem Angekl:

- der Sachverständige sprach von einem zwischen

-5-

Debilität und Imbezillität licgenden Schwachsinn - nicht ein so schwerer ist, daß dadurch seine freie “illenstestimmung in erheblichem Ausmaß herabgesetzt ist."

Sclbstverständlich war das Schwurgericht an die Meinung des Sachverständigen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei Herbert SED zu pejahen seien,

nicht gebunden. Der Sachverständige ist nur Helfer des Tatrichters. Das Gericht muß sich sein Urteil aus cigener Erkenntnis und Überzeugung bilden und sich auch in schwierigen Sachfragen die Entscheidung selbst erarbeiten. Daß dies geschehen ist, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen und zwar vor allem dann, wenn das Gericht von der Meinung des Sachverständigen im Ergebnis :abweicht (s. u.a. BGHSt 8, 113). Die vom Schwurgericht gegebene Begründung genügt schon inihrerKnappheit diesen Erfordernissen nicht. Sie scheint außerdem irrig davon auszugehen, daß es nur vom Grade der Verstandesschwäche abhänge, ob ein debiler Täter die Tat als voll:Zurechnungsfähiger

oder im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkcit beging. Dabei kommt es in Fällen dieser Art wesentlich auf die Tat und ihre näheren Begleitumstände an. Es macht einen Unterschied, ob die Tat ein auch dem Primitiven ohne weiteres erkennbares schweres Unrecht darstellte, ob sie von langer Hand geplant oder das Ergebnis eines augenblicklichen Anstoßes war und ob der Täter durch Drittc psychisch beeinflußt wurde. Gerade die Fähigkeit des Täters, sein Verhalten willensmäßig nach den aus der Unrechtseinsicht erwachsenden Hemmungen zu bestimmen, kann bei Schwachsinnigen sehr nachhaltig durch von außen kommende Einflüsse vermindert sein: (vgl. Langelüdäcke, Gerichtl. Psychiatrie, 2. Aufl. S. 302 ff; Ponsoldt, Lehrbach der gerichtl. Medizin, 2. Aufl. S. 123 £). In

TR

diesem Sinne wäre hier die vom Schwurgcericht festgestellte sexuelle Hörigkeit des Angeklagten gegenüber Hildegard SCHE und deren führende Rolle von Bedeutung gewesen. Die Urteilsausführungen lassen daran zweifeln, daß das Schwirgericht diesen für eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens des verstandesschwachen Angeklagten sprechenden Umstand beachtet hat.Im übrigen macht die oben wörtlich wiedergegebene Urteilsbegründung es fraglich, ob das Schwurgericht genügend zwischen der Einsichtsfähigkeit und dem Hemmungsvermögen des Angeklagten unterschieden hat. Mit der Verwendung des Begriffs der "freien Willensbestimmung" griff es auf die ursprüngliche, nicht mehr geltende Fassung dcs § 51 StGB zurück, die beides unter Betonung des voluntaristischen Elements zusommenfaßte, während einleitend gerade nur davon die Rede ist, daß der Angeklagte das Unrecht seines Handelns erkennen konnte. Das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit läßt sich nicht -damit beweisen, daß man das Vorhandensein der Hemmungsfähigkeit behauptet. Diese könnte übrigens auch dann erheblich vermindert gewesen sein, wenn der geistesschwache Angeklagte zunächst (vgl. S. 11 oben UA) Hemmungen hatte.

Unter diesen Umständen mußte die Revision zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen. Sollte das Schwurgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte die Tat im Zustand ‘ erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit beging oder dics jedenfalls nicht auszuschließen ist (BGHSt 8, 124), so wäre cs dadurch allcin nicht genötigt, auf cine geringere Strafe zu erkennen, so wie es auch nicht zu einer geringeren Strafe zu kommen brauchte, wenn es im ange-.

fochtenen Urteil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht oder nicht ausgeschlossen hätte. Denn cs liegt im pflichtgcmäßen Ermessen des Tatrichters, ob er in einen solchen Falle die Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs mildert.

Scibert “ Willms Hübner

Fischer Mai