Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 24.07.1962 – 1 StR 242/62

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Architekten Emil Gottfried W Ep aus < EEE. dort geboren am EEE 1907,

wegen Bestechlichkeit und Betruges

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1962, an der teilgenommen haben: | Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil . des Landgerichts Konstanz vom 19. Dezember 1961 wird verworfen. Die Kosten des Rechtamittels fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen

Ab

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Bestechlichkeit und des Betruges freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1, Bestechlichkeit ist dem Angeklagten nach den Fest-. stellungen nicht nachgewiesen.

a) Die Revision meint, die laufende Annahme von Entgelt für die Anfertigung von Plänen und Zeichnungen sei als eine fortgesetzte Handlung zu werten, bei der dann Ausarbeitung und Überprüfung der Pläne nicht mehr getrennt werden könnten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine fortgesetzte Handlung könnte nur angenommen werden, wenn und insoweit der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hätte (BGHSt 1, 313, 3155 2, 163, 167; BGH NJW 1953, 1112). Das trifft nach den Feststellungen jedoch weder allgemein noch in den Fällen ‚ZU, in denen der Angeklagte für einen Auftraggeber nach und nach verschiedene Bauzeichnungen entworfen hat.

b) Die Strafkammer hat geprüft, ob der Angeklagte sich käuflich gezeigt hat. Dabei ist sie nach Anhörung eines Bausachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß er weder ausarücklich noch stillschweigend bereit var, bei der Prüfung von Baugesuchen Rücksicht auf den ihm zugewendeten Nebenverdienst zu nehmen und nicht ausschlicßlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen. Rechtlich kann diese Auffassung nicht beanstandet werden. Schon daran scheitert eine Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit (BGHSt 15, 239),

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c) Der Ansicht des Landgerichts, die Anfertigung von Plänen und Zeichnungen sei hier keine in das Amt des Angeklagten als Bezirksbaumeister einschlagende Tätigkeit gewesen, kann angesichts der Feststellungen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Verneinung des Vorwurfs der einfachen Bestechlichkeit 1&ßt daher ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

I)

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2. Auch der Freispruch von der Anklage des Betruges hält im Ergebnis der. rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Strafkanner hat in dem bewußten Verschweigen _ und Nichtabführen des die Freigrenze Übersteigenden Nebenverdienstes weder vollendeten noch versuchten Betrug: gesehen. Sie meint, der Dienstherr könne die diese Grenze übersteigenden Nebeneinkünfte des Angeklagten nicht beanspruchen (ua 37). Außerdem war nach ihrer Auffassung der Angeklagte unwiderlegt davon überzeugt, daß der Staat diesen Webenverdienst von ihm nicht fordern könne (UA 40). Der Generalbundesanwalt ist der Ansicht dcs Landgerichts, der -Dienstherr könne die Abführung der die Freigrenze übersteigenden Nebeneinkünfte nicht verlangen, unter Hinweis auf Brand, Deutsches Beamtengesetz, 4: Aufl., 814 Ann. 4 und den gemeinsanen Runderlaß der früheren “ Reichsminister des Imneren und der Finanzen vom 15. Mai 1939 (RIBLiV Sp. 1101) und unter Bekämpfung der Darlegungen in Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, Anm. zu 88 10 bis 14 Randnr,90 bio 104 entgegengetroten. Der Fall erfordert es nicht, dazu Stellung zu nehmen. Dies könnte nur cine akademische Erörterung sein. Die Revision kann nämlich schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte nach den Feststellungen von dem Nichtbestehen eines solchen Anspruch#

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berzeugt war und sich deshalb in einem den Betrugsvorsatz usschließenden Irrtum befand, wie die Strafkammer in rechtich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes- ınwalts.

Der Senat sah keine Veranlassung, von der Befugnis des § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Seibert . Willms Hübner

Fischer Mai