Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 23.07.1962 – 4 StR 495/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 495/62 2161 017
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1) den Kaufmann Ernst REED zu: CB schorcn am MED 15:9 in zu.
2) die Stenotypistin Eleonore NEED . zevorene EEE, zu: CE, sevoren 2 EEE 927 in Be "
wegen Betrugs u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 1. Februar 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krunne als Vorsitzender,
Bundesrichter Hartin Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 23. Juli 1962 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Aosten seines Rechtsmitiels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte Köder ist unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs zum Nachteil des Schlossers zu» unä wegen Ectrugs zum Nachteil des Juweliers IB zu ciner Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis, die Angeklagte NiB ::ezcn 2<- günstigung im Falle 2 und wegen Mittäterschaft im Falle KB zu einer Gesautstrafe von 4 Honaten Gefängnis verurteilt worden. Bei beiden Angeklagten hat das Lardgericht sie Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Arfolg.
I, Die Verfanrensrügen
1. Die Beanstandung, die Hauptverhandlung vom 17. Mai 1962 sei nach zweistündiger Dauer ausgesetzt worden und bei der Hauptverhandlung am 23, Juli 1962 hätten andere Richter zis zuvor mitgewirkt, ist unbegründet. Die Hauptverhandlung von 17. Mai 1962 wurde ausgesetzt, weil ein Zeuge nicht erschienen war und die lLadung weiterer Zeugen erforderlich erschien. Dic Hauptverhandlung vom 23. Juli 1962 war also nicht die Fortsevzung einer unterbrochenen Verhandlung im Sinne des N 229 StPO, sondern eine völlig neue Hzuptverhandlung, bei der das Verfahren von neuem zu beginnen var (9 22'9 letzter
Halbsatz). Mithin durften auch andere Richter mitwirken ls in der früheren Verhandlung. Das mußte sogar geschehen, veil nunmehr die durch den Geschäftsverteilungsplan anderweitige
besetzte Ferienstrafkammer zuständig var.
2. Beide Angeklagten bringen vor, sie seien in ihrer Verteldigung durch die dem Vorsitzenden obliegende Verhandlungs-
leitung in gesetzwidriger Weise beschränkt worden, Unäü Zwar auch in ihrer "Schlußverteidigungsrede". Indessen ist rich, nachgewiesen, daß den Angeklagten das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden ist. Freilich hatte Ger Vorsitzende der Strafkammer das Recht und sogar die Zflicht, auf eine sachgzemäße Verteidigung der Angeklagten hinzuwirken. Dabei war er befugt, übermäßige Abschveifungen der
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Ansceklagten von dem Kern des Anklagevorwurfs zu verhinde Abgesehen davon, daß ein Beschluß des Gerichts, äurch don. die Verteiäiigung unzulässigerweise in dem in der Kevisior behaupteten Umfange beschränkt worden scin könnte (vgl. § 308 Nr. 8 St?O), nach der Kiederschrilt über die Hıuntverhandlung nicht von den Angeklagten herbeigeführt worden ist (§ 238 II 5tPO), ergeben die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Sitzungsvortroutere der Staatsanwaltschaft, daß der Vorsitzende "äic sechlich angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht eingeschränkt hat". Dem Staatsanwalt ist nach dessen dienstlicher Äußerung außerden erinnerlich, "daß der Vorsitzende mit Iangmut das teils unsachliche Vorbringen des Angeklagten duläete". Auch spricht der Umstand, daß die Angeklagten nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung darauf verzichteten, zu ihrer Verteidigung noch nähercs anzufükren, nachdem sie zu ihren Ausführungen und Anträgen das letzte Wort erhalten hatten (§ 258 Abs. 1 und 2 StPO), dafür, Gaß sie vorher genügend Gelegenheit gehabt hatten, sich abschließend zu äußern. Nach dem Irhalt ihrer Gegencrklärung mißverstehen die Angeklasten ersichtlich die erwähnte 3emerkung der Sitzungsniederschrift, wenn sic, übrigens verspätet, in ihrer Gegenerklärung anTühren, sie hätten, insbesondere der Angeklagte RB: "cine zic: lich erschöpfende Verteidigungsrede gehalten", Eattz der Staatsanwalt, wic dieser in seiner erwähnten dienstlichen Außerung als möglich zugibt, den Angeklagten Ro 34]
sei es auch bei dessen Schlußvortrag, etwa unterbrochen, um sich gegen ücssen unsachlichen Angriffe "zur \ichr zu setzen", so wäre auch das nicht zu beanstanden.
Übrigens ist, im Gegensatz zu den von den Angeklagten in inrer Revision aufgestellten Behauptungen, die Bedeutung der vom Angeklagten RW geführten Zivilrechtsstreitigkeiten im angefochtenen Urteil berücksichtigt worden. Tas aber deutet darauf hin, daß diese Prozesse in der Hzuptverhandlung im erforderlichen - Umfang erörtert worden sind.
3. Sollte die Revision der Angeklagten dahin zu verstehen sein, daß mit ihr auch äie Verletzung des § 140 Abs. 2 StPC serügt werden sollte, so ist aus der Gegenerklärung der angeklagten vom 19. November 1962 zu entnehmen, daß sie dier-Rüge nicht mehr aufrecht erhalten, Denn sie bringen in ihrer Gezenäußerung vor, daß sie ülie Bestellung eines Fflichtverteidigers für unnötig gehalten unä abgelehnt hätten, Las wird auck durch die dienstliche Äußerung des Strafkaxmmervorsitzenden bestätigt.
II. Die Sachrüge
Die auf die allgemeine Sachrüge nachzuprüfenden sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Diese greifen sie auch nur mit dem Hinweis an, die Bedeutung der vom Angeklagten REM geführten Zivilrechtsstreitigkeiten sei in angefochtenen Urteil unbeachtet geblieben, Diese
Beanstandung, die schon unter I 2 am Ende erwähnt worden ist, geht aber offensichtlich fehl.
hach alledem sind die Revisionen der Angeklagten zu verwerten.
Krumme Martin Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler