Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 20.07.1962 – 4 StR 189/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_5tR_189/62 2153 050
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Polizeihauptmeister i.R. Erich T di . zus RM, geboren an 1900 in Kreis AED Ostpreußen,
wegen Begünstigung im Amt
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.GLr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner
als beisitzende Oberstaatsanwalt Dr.Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ichter,
Zür Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 30. März 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
De
Gründe§
Der Angeklagte TB ist unter Freisprechung im übrigen wegen Begünstigung im Amt zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Im Jahre 1947 übernahm der Beschwerdeführer den polizeilichen Gruppenposten in RB, den er bis Juli 1959 inne hatte. Dieser Posten hatte eine eigene Wache, Der Beschwerdeführer hatte Führungsaufgaben, die sich denen eines Revierleiters näherten. Er teilte den Dienst ein und war für den Einsatz der Beamten verantwortlich,
Am 29. August 1956 ereignete sich gegen 20,20 Uhr an der Einmündung der Münsterstraße in Rhede in die Bundesstraße 67 ein Verkehrsunfall mit leichtem Personen- und Sachschaden. Der Brennereibesitzer vorm; der an diesem Tage erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte, mißachtete das Vorfahrtrecht eines Motorrades, das von AD gesteuert wurde und auf üessen Soziussitz EEE P1atz genommen hatte. In Höhe einer Straßeneinmündung streifte das Motorrad den Personenkraftwagen. Ang eriiit dabei eine Xnieverletzung. HG trug leichte Hautabschürfungen davon und beschädigte seine Hose, An beiden Fahrzeugen
entstand leichter Sachschaden. Zeugen des Unfalls waren CE und TER. Vienning forderte Ar und HE auf, am nächsten Morgen zu ihm zu kommen, dann würde er alles regeln. Daraufhin fuhr er zu seinem Hof. Ar rc EEE und die beiden weiteven genannten Zeugen hatten den Eindruck gewonnen, daß VB erheblich angetrunken war. Da An Beienken hatte, ob Vgl am nächsten Tage auch wirklich Schadensersatz leisten würde, ging er nit HB ur Polizeiwache in RB, un den Unfall anzuzeigen.
Auf der Wache berichteten sie dem rechtskräftig verurteilten früheren Mitangeklagten Polizeiobermeister WED Sas Unfallgeschehen und wiesen besonders auf die Verletzung, den Sachschaden unä die vermutete Trunkenheit des Wenning nin. VB rief den Postenführer, den Angeklagten TED, ar. Zr meläete ihm, daß sich an üer Einmündung der Münsterstraße in die B 67 ein Unfall zwischen einem Personenkraftwagen und einem Motorrad ereignet habe, an dem Vo >eteiligt sei. Dieser stehe vermutlich unter Alkohol. Ob wege dabei TED auch auf die Vorfahrtsverletzung des Vom unü auf die Knieverletzung des Arie aufmerksam gemacht hat, ließ sich nicht mehr klären, TOD vie: vB an, auf üer Wache zu bleinen, er werde sofort kommen. WED nann dann weiter den Unfall auf. Kurze Zeit nach dem ersten Anruf rief der Angeklagte WED seinerseits vg an una sagte ihm, er solle herausfahren und die Entnahme einer Blutprobe: von WW veranlassen.
ER funx zum Hof we. Dessen Sohn erklärte, sein Vater sei nicht da; WB funr üeshalv zur Wache zurück.
Die erteilte Auskunft war falsch. Wein war nach dem Unfall nach Hause gefahren. Etwas. später klingelte bei ihm der Fernsprecher. Wie Vegwiww bekundete, nabe ihm jemand erklärt: "Hast Du einen Unfall gehabt, ist die Polizei schon dagewesen?" Dann sei wieder aufgelegt worden. Er habe die Stimme des Anrufers nicht erkannt. Als er ein Klopfen vernahn, flüchtete er auf den Hausboden, weil er die Polizei vermutete,
VE berichtete FEED: das er vw nicht erreicht habe. IB schickte VE nach Hause
und veranlaßte nichts weiter.
Am folgenden Nachmittag fuhr WW erneut zu “OR Hof. Vie räumte seine Schuld an dem Unfall ein, bat jedoch, man solle ihm aus der Angelegenheit keinen Strick drehen, er habe sich an der Unfallstelle geeinigt. Vin nahm kein Protokoll auf.
Nach seiner erneuten Rückkehr berichtete er FOREEEEEBvor den Ergebnis seines Besuches bei wege: erstattete jedoch keine Strafanzeige, sondern. schrieb nur eine statistische Nachweisung über den Unfall, die Angaben über die Beschädigung der Hose und als Unfallursache nur die Angabe "Straßennässe" enthielt und von FEED nit unterzeichnet wurde. DaB ww unter Alkoholeinfluß gestanden haben soll, war in ihr nicht enthalten, ebensowenig etwas über die Verletzungen. An Hand dieser Nachweisung trug FW in üas Tätigkeitsbuch einen Bericht ein, der u. a. die Bemerkung enthielt: "Anzeige nicht gefertigt, da nur.ganz geringer Sachschaden". Auch hier war über.die Alkoholbeeinflussung Ve nichts gesagt.
„5 -
Weiter wurde in dieser Sache von FEB und VermimBb nichts unternommen.
Am 18. August 1961 ist Veggip nachdem der Vorfall später durch gib bekannt geworden war, rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 150 DM Gelästrafe verurteilt worden. Eine sichere Feststellung zur Trunkenheit des Wie konnte das Schöffengericht wegen der Länge der zurückliegenden Zeit nicht mehr treffen.
Der Angeklagte TEE hat sich u.a. dahin eingelassen, er habe von Wie beim ersten fernmündlichen Anruf lediglich erfahren, daß Vi als Fahrer in einen leichten Unfall am Wenningskreuz verwickelt gewesen sei und der Verdacht bestehe, daß er angetrunken ein Kraftfahrzeug gefahren habe. Auf der Wache habe ihm dann der Polizeibeamte RBnitgeteilt, es seien zwei Leute da gewesen, die einen kleinen Unfall angezeigt hätten, Es sei weiter nichts geschehen, dem einen der beiden sei die Hose beschädigt worden. Als Ve» zurückgekommen sei und erklärt habe, er habe
VeoiiEm richt angetroffen, hätte er, Tesguiiiim, \ EEE»
gesagt, er würde an seiner Stelle noch bei Wenning ge» blieben sein und gewartet haben. Dieser habe ihm entgegnet, das sei zwecklos, bis zum anderen Morgen sei nichts zu machen. Daraufhin habe er nichts weiter veranlaßt. Am nächsten Tage habe WB, nachdem er bei Vol gewesen sei, erklärt, es sei weiter nichts passiert, die Beteiligten hätten sich geeinigt, Es sei eine reine Bagatellsache. Daraufhin habe er dann die statistische Nachweisung mitunterschrieben, Später habe er von der Sache nichts weiter gehört. Er ist der
|
Ian...
Meinung, Vgl sei für die Anzeige allein verantwortlich gewesen. Nur diesem habe es obgelegen, ob er
eine Anzeige erstatten wolle oder nicht. So wie ihm die Sachlage von Vin geschildert worden sei, habe er keinen Anleß zum Eingreifen gesehen.
Das Lanägericht ist der Auffassung, daß sich Fe des Verbrechens gegen § 346 StGB schuldig gemacht habe. Als Polizeibeamter habe er zu dem Personenkreis gehört, der vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen sei. Er habe durch sein Verhalten Vomp vissentlich der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen. Ihm sei durch den Anruf VD >ekannt geviesen, daß Wil angetrunken gewesen sei. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er Ne beauftragt habe, eine Blutprobe zu veranlassen. Das Landgericht läßt es dahingestellt, ob Tegiiuiiium einwandfrei gehandelt habe, als er in der Nacht des Unfalls eine weitere Fahndung nach Veguiup unterlassen habe. Es mag Bequemlichkeit gewesen sein, daß er sich mit der Ansicht Vils zufrieden gegeben habe, Voimp werde bei der gegebenen Sachlage zunächst nicht nach Hause zurückkehren. Es bleibe auch der Verdacht, da5 er von dem warnenden Anruf on Ve»
- von wen dieser ausgegangen sei, konnte nicht festgestellt werden — wußte und deshalb von weiteren Maßnahmen absah.
Der Tatrichter hat das strafbare Verhalten FB Garin gesehen, daß er den Inhalt des statistischen Nachweises billigte und als Gruppenpostenführer nicht darauf bestanden habe, daß gegen Ve eine Anzeige erstattet werde. Wenn ihm auch nicht widerlegt werden könne, daß er von der Körperverletzung
- 17 -
des Angii® keine Kenntnis gehabt habe, so habe er doch gewußt, daß Zeugen vorhanden gewesen seien, die angegeben hätten, Ve sei angetrunken gewesen, Dies allein habe ihn veranlassen müssen, für die weitere Ermittlung der Angelegenheit und Weiterleitung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu sorgen. Ihm sei als langgedienten Polizeibeamten bekannt gewesen, daß auch ohne Blutprobe der Nachweis der Trunkenheit durch Zeugen geführt werden könne, wenn diese deutliche äußere Anzeichen der Alkoholbeeinflussung bemerkt hätten. Daß solche Anzeichen hätten vorgelegen haben missen, habe sich aus der Tatsache ergeben, daß angezeigt worden sei, WEB sei angetrunken. Bei Verdacht von Trunkenheit am Steuer. habe für FEB keine Möglichkeit bestanden, die Angelegenheit als Bagatelle auf sich beruhen zu lassen,
FE» könne sich auch nicht darauf berufen, daB Vie» allein für Gie Anzeige verantwortlich gewesen sei. Er habe sich selbst dienstlich als Gruppenpostenführer mit der Sache befaßt und persönlich Anweisungen für die Ermittlung des Vorfalls gegeben.
Er habe die statistische Nachweisung jedenfalls gelesen und abgezeichnet, sowie von dem Inhalt Kenntnis genommen und erkannt, daß der wesentliche Verdacht der Angetrunkenheit nicht aufgeführt worden sei. Bei der kintragung in das Tätigkeitsbuch habe er selbst angeführt, daß eine Strafanzeige nicht vorgelegt worden sei.
Er sei sich bewußt gewesen, daß durch die irreführende Art der Sachbehandlung We nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden würde, da aus dem Inhalt der statistischen Nachweisung und der Eintragung im Tätigkeitsbuch keine Rückschlüsse auf ein
strafbares Verhalten des Wenning und insbesondere auf seine Trunkenheit, zu ziehen gewesen seien und ein weiterer Ermittlungsbericht nicht gefertigt worden sei. Er habe dies auch gebilligt.
Das Landgericht hält es für möglich, aber nicht für erwiesen, daß FB seibst telefonisch Vegin gewarnt habe, bevor er TiilB zu diesem sandte.
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Er trägt in der Revisionsschrift vor, sein Vorsatz sei nicht ausreichend festgestellt. Er habe auf Grund seiner Ermittlungen angenommen, der Nachweis für eine strafbare Handlung werde nicht erbracht
=
werden können.
In dieser Richtung hatte er sich jedoch in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, Auch der Sachverhalt gab dem gatrichter keinen Anlaß zu prüfen, ob sich der Angeklagte in einem solchen - möglicherweise vorsatzausschließenden -— Irrtum befunden habe, Das Landgericht konnte daher rechtsbedenkenfrei davon ausgehen, daß dem Angeklagten als langgedienten Polizeibeamten bekannt gewesen sei, daä auch Ohne Blutprobe der Nachweis der Trunkenheit durch Zeugen zu führen sei, wenn diese Geutliche äußere “Kennzeichen der Alkoholbeeinflussung bemerkt hätten. Wenn es weiter ausführt, daß bei Verdacht von Trunkenheit am Steuer für den Beschuldigten keine Möglichkeit bestanden nabe, die Angelegenheit als Bagatelle auf sich beruhen zu lassen, so bringt es damit ersichtlich seine Überzeugung zum Ausdruck, daß auch der Angeklagte dies angesichts seiner langen Dienstzeit als Polizeibeamter wußte.
-9-
2.} Die Revision ist ferner der Auffassung, TEE Habe möglicherweise die irrige Ansicht gehabt, Weib sei allein für eine Anzeige verantwortlich gewesen. Hiermit hätten sich die Urteilsgründe nicht auseinandergesetzt.
Die Ausführungen des Landgerichts, Ti» könne sich hierauf nicht berufen, weil er sich selbst dienstlich als Gruppenpostenführer mit der Sache befaßt und zur Ermittlung des Vorfalls persönlich Anweisung gegeben habe, sind nach dem Urteilszusammenhang dahin zu verstehen, daß das Landgericht der Überzeugung ist, Mile habe gewußt, daß er als Gruppenführer für die Weiterbehandlung der Sache und die Erstattung der Anzeige mitverantwortlich war, zumal er seine Stellung seit 1947 inne hatte, zu seinem Aufgabenkreis, der sich dem eines Revierleiters näherte, eine Führungstätigkeit gehörte und ihm die Verantwortung für den Einsatz Ger Beamten oblag.
5.) Der Beschwerdeführer meint weiter, die in § 346 StGB strafrechtlich verankerte Ermittlungs- und Anzeigepflicht fände ihre Schranke, wenn der Beamte gezwungen wäre, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Er beruft sich hierbei auf BGHSt 6, 2°. Die Urteilsgründe sprächen von der Möglichkeit, EEE könne Weg gewarnt haben, bevor er vg ED zu ihm gesandt habe (UA S. 213). An einer anderen Stelle werde erwähnt (UA S. 19), Fee müsse der Vorwurf gemacht werden, es sei seine Pflicht gewesen, entweder selbst weiter nach Ve» zu fahnden oder Gen Polizeibeamten RD damit zu beauftragen, nachden er VB reach Hause gesanät habe, Es bleibe nach den
0 -
Urteilsfeststellungen auch der Verdacht, daß Ten zumindest, selbst wenn er VW nicht gewarnt haben sollte, von dem Anruf gewußt und deshalb von weiteren Maßnahmen abgesehen habe. Eine Strafanzeige gegen Wenning hätte zur Folge gehabt, daß er sich selbst einer Bestrafung aussetzte.
Die von der Revision vorgebrachten Bedenken sind unbegründet. Die angeführte Entscheidung BGHSt 6, 20 spricht in ihrem Leitsatz lediglich aus, daß eine Bestrafung für die Begünstigung im Amt ausgeschlossen sei, wenn ein Straliverfolgungsbeamter die Unterstützung einer Tat vor ihrer Begehung zugesagt habe (§ 257 Abs. 3 StGB). Auch die Begründung dieser Entscheidung, die sich mit dem Strafvefreiungsgrund der Selbstbegünstigung im Hinblick auf § 546 StGB beschäftigt, vertritt keine weitergenende Auffassung, sondern stellt es auf die Zusage einer Unterstützung der Tat vor ihrer Begehung ab. Sie behandelt mithin nicht den Fall, daß der Beamte, wie es hier allein in Betracht kommt, erst nach Entstehung seiner Verfolgungspflicht seinerseits straffällig wird unä nunmehr durch die Anzeige sich selbst der Strafverfolgung aussetzen würde. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtsnof vielmehr ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Begünstigung im Amt nicht straflos ist (BGHSt 5, 155, 167). Zwar war der in dieser Entscheidung behandelte Sachverhalt anders gelagert als der vorliegende. Der Begründung ist jedoch’ eindeuiig der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, daß Straffreiheit nicht eintritt, wenn sich der Beamte strafbar macht, nachdem er bereits die Pflicht und die Gelegenheit hatte, gegen den Täter einer stralbaren
- 11 -
Handlung einzuschreiten (so Schönke/Schröder StGB 10. Aufl, 1961 § 346 IV).
Soweit sich der Beschwerdeführer übrigens auf die Urteilsausführungen beruft, Fe» nüsse der Vorwurf gemacht werden, er habe selbst nach VeoriiiD fathnden oder REED damit beauftragen müssen, nimmt das Landgericht keine strafbare Handlung, sondern nur eine mangelnde Pflichterfüllung en, die lediglich zu einer dienststrafrechtlichen Abndung hätte führen können. Insoweit tauchte daher die Frage einer Straffreiheit wegen Selbstbegünstigung nicht auf.
4.) Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Widerspruch nicht darin, daß das Landgericht einerseits Begünstigung bejaht, andererseits aber ausführt, der tiefere Grund für das Verhalten des Angeklagten sei wohl weniger die Absücht gewesen, Vilb zu begünstigen, als vielmehr, sich nicht der Gefahr auszusetzen, von seinen Vorgesetzten gerügt zu werden, weil er sich nicht weiter um die Entnahme einer Blutprobe bemüht habe. Auf den Beweggrund des Täters kommt es jsdoch bei § 346 StGB für den inneren Tatbestand nicht an (RGst 73, 294, 297; BGHSt 15, 18, 21). Eine Absicht, die Bestrafung zu verhindern, wird in dieser Vorschrift nicht gefordert. Es reicht aus, daß der Täter die Entziehung der Strafverfolgung als sichere Folge seiner Handlung oder Unterlassung voraussieht.
Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsverstoß enthält, war die kevision zu verwerfen.
Rotberg Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner