Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 17.07.1962 – 5 StR 183/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_183/62
ImnmNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Maria r OD zetorene Sm aus EP geboren am (EEE 1535 ir CE (Ostpreußen),
wegen politischer Verdächtigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (mn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.November 1961 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen darüber aufrechterhalten, daß die Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, eine der in § 1 Abs.1 des Freiheitsschutzgesetzes bezeichneten Folgen herbeizuführen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen die Angeklagte zu verhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, kann nur zum Teil Erfolg haben,
1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen politischer Verdächtigung gemäß § 1 Abs. des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit (FreihSchG) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat zunächst dargelegt, daß die Angeklagte ihre Schwägerin mit ihrem Schreiben an das Kammergericht (Ost) durch eine Verdächtigung der Gefahr ausgesetzt hat, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib und Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in ihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Das läßt nach keiner Richtung hin (§ 301 5t?0) einen Rechtsirrtun erkennen. Das Landgericht hat auch fehlerfrei festgestellt, "daß die Angeklagte die Gefährdung ihrer Schwägerin bewußt heraufbeschworen hat.
Dagegen war der Angeklagten nach Auffassung der Strafkammer nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, daß sie außer ihrem Willen, Frau DW einer Gefahr auszusetzen, noch in der Absicht gehandelt hat, die in § 1 Abs.1 FreihSchG genannten Gefahrensfolgen für ihre Schwägerin herbeizuführen (Abs.5 des § 1 FreihSchG). Was die Strafkammer hierzu im einzelnen in den Urteilsgründen ausgeführt hat, ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision, deren Vorbringen übrigens in großen Teilen nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art ist, nicht zu beanstanden.
a) Entgegen den Ausführungen der Revision und auch des Generalbundesanwalts ist das Ergebnis des Landgerichts,
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nämlich der Angeklagten seien die hier in Rede stehenden Voraussetzungen des § 1 Abs.5 FreihSchG nicht nachzuweisen, nicht von einem Denkfehler beeinflußt worden,
Nach der Überzeugung des Landgerichts ist es nicht auszuschließen, daß die in dem Schreiben an das Kammer- . gericht (Ost) ausgesprochene Verdächtigung "lediglich darauf gezielt war, Frau DB unter Druck zu setzen und zur Rückzahlung zu bestimmen". Dann aber habe "möglicherweise die Willensrichtung der Angeklagten bei Abfassung des Schreibens nur die Gefährdung Frau Ds, nicht aber auch die Absicht umfaßt, die Folgen herbeizuführen, die ihre Verdächtigung für Frau DEE auszulösen vermocht hätten". Demgegenüber - so hat der Generalbundesanwalt ausgeführt -— sei es denkgesetzlich unmöglich, daß die Angeklagte ihre Mitteilung über die Devisenverstöße Frau DEEEEDS für ein zur Erreichung ihres Anliegens taugliches Druckmittel gehalten habe.
Selbst wern man hiervon ausgeht, so liegt ein Denkfehler des Landgerichts nicht vor. Es ist nicht denkgesetzwidrig, daß die Strafkammer es für möglich gehalten hat, die Angeklagte sei einem Denkfehler unterlegen. Diese Möglichkeit ist bei der Angeklagten, die vom Landgericht als einfache und geistig nicht bewegliche Persönlichkeit bezeichnet wird, die glaubte einen Rückzahlungsanspruch zu haben, nicht ausgeschlossen. Im übrigen zieht die Revision selbst die Möglichkeit in Betracht, daß die Angeklagte "zur Tatzeit mit dem Gedanken gespielt haben könnte, die zu erwartenden Folgen ihrer Anzeige irgendwie rückgängig machen zu wollen,
falls Frau DW sich zu Zahlungen bereit finden würde",
b) Die Revision meint weiter, selbst wenn man die angegriffene Beweiserwägung als mit den Denkgesetzen vereinbar ansähe, müsse das Urteil dennoch aufgehoben werden,
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weil die Strafkammer von einer unrichtigen Auslegung des Begriffes der "Absicht" nach § 1 Abs.5 FreihSchG ausgegangen sei. Unter "Absicht" im Sinne dieser Bestimmung sei sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem gesetzgeberischen Zweck der auf die Herbeiführung der bezeichneten Folgen gerichtete Wille gemeint. Dagegen brauche die Vorstellung des Täters von der Herbeiführung der Schadensfolgen nicht den Beweggrund seines Handelns zu bilden (vgl. u.a. BGHSt 9, 142 für den Absichtsbegriff des § 94 StGB). Daher entfalle eine Schädigungsabsicht der Angeklagten im Sinne des § 1 Abs.5 FreihSchG nicht schon deshalb, weil sie ihre Mitteilung als Druckmittel zur Durchsetzung ihres Rückzahlungsanliegens benutzen wollte. Das schließe nicht aus, daß die Angeklagte dazu auch die als möglich erkannten Auswirkungen ihres Handelns für Frau DW zewolit habe.
Ein derartiger, nur bedingter Vorsatz würde jedoch nicht ausreichen, um den Absichtsbegriff des § 1 Abs.5 FreihSchG zu erfüllen.
ce) Schließlich meint die Revision, das Landgericht habe verkannt, daß die Vorstellung der Angeklagten vom Eintritt der Schadensfolgen, selbst wenn man davon ausgeht, unter Absicht sei im vorliegenden Falle der Beweggrund des Handelns zu verstehen, nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund gewesen zu sein braucht (vgl. Schaefer in IK 8.Aufl. § 241la StGB Anm.4b). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Strafkammer nicht von einem Schädigungs-, sondern nur von einem Gefährdungsbewußtsein der Angeklagten spricht und ausdrücklich feststellt, daß sich nicht widerlegen lasse, daß die Angeklagte lediglich dieses Bewußtsein gehabt habe,
Nach alledem hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum den hier allein in Rede stehenden benannten Strafschärfungsgrunä des § 1 Abs.5 FreihSchG verneint, daß nämlich die Angeklagte die Tat in der Absicht begangen habe, eine der in Absatz 1
des § 1 FreihSchG bezeichneten Folgen herbeizuführen. Hiernach
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kam eine Aufhebung des Urteils auch im Schuldspruch - insoweit wären allerdings Straf- und Schuldspruch nicht trennbar gewesen -— nicht in Frage.
2. Dagegen ist den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dem Umfange zu folgen, als er beantragt hat, den Strafausspruch aus folgenden Gründen aufzuheben:
Das Landgericht hat es abgelehnt, den Selbstmord der Frau DEE bei aer Strafzumessung zu berücksichtigen. Es hat gemeint, eine derartige mittelbare Tatfolge bei der Strafzumessung unberücksichtigt lassen zu müssen, weil "der Selbstmord Frau DW: für die Angeklagte nicht voraussehbar war".
Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Sie widerspricht der in BGHSt 10,259,264 veröffentlichten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen. Danach können dem Täter, der - wie die Angeklagte -— schuldhaft eine Gefahrenlage herbeigeführt hat, die aus ihr erwachsenen außertatbestandsmäßigen Schadensfolgen auch dann strafschärfend zugerechnet werden, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren.
Die Strafkammer hat es daher aus Rechtsirrtum unterlassen, endgültige Feststellungen darüber zu treffen, ob der Selbstmord ihrer Schwägerin durch das Verhalten der Angeklagten verursacht worden ist. Die Angeklagte hatte sich. dahin verteidigt, daß auch von anderer Seite eine -
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gericht, die Wahrscheinlichkeit,. daß das Verfahren gegen Frau DEE auf einer Anzeige von dritter Seite beruhe, sej durch nichts begründet. Im übrigen betreffe die der Angeklagten vorgeworfene Straftat die Gefährdung Frau D@GEEEED:, die die Angeklagte bewußt heraufbeschworen habe (UA S.17 unten/18 oben). Daraus entnimnt der Senat, daß
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die Strafkammer eine endgültige Feststellung nicht getroffen hat, weil er die Frage, ob der Tod ihrer Schwägerin auf der von der Angeklagten ausgesprochenen Verdächtigung beruhte, aus Rechtsgründen für unerheblich hielt, Das ist jedoch,
wie ausgeführt, in Bezug auf den Strafausspruch nicht der Fall.
Dieser Fehler betrifft nur den Strafausspruch, nicht auch den Schuläspruch. Daher war nur der Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufzuheben. Bestehen bleibt Jedoch die - zum Schuld- und Strafausspruch gehörige - Feststellung, daß die Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt hat, eine der in § 1 Abs.1 FreihSchG bezeichneten Folgen herbeizuführen. Denn diesen benannten Strafschärfungsgrund nach § 1 Abs.5 FreihSchG, der hier allein in Betracht kommt, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum verneint.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben.
Koffka Siener Bundesrichter Schmitt ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Koffka Börker Kersting