Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 13.07.1962 – 5 StR 239/62

5. Strafsenat

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In der Strafsache gegen

den Tänzer Peter HE aus Hu, geboren an ED 1954 in LEE (Polen),

zur Zeit, in Untersuchungshaft, wegen Raubes und Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten Hg» wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8.März 1962 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls verurteilt, und hinsichtlich der

" Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge, die auf die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls beschränkt ist, dringt durch.

Soweit die Strafkammer Feststellungen gegen den. Beschwerdeführer über sein Teilgeständnis hinaus ge-. troffen hat, folgt sie nicht den Bekundungen des Ver-' letzten IB, dessen Aussage vor dem Vernehmungsrichter verlesen ist, sondern den Einlassungen der übrigen .Angeklagten, von denen außer dem Beschwerdeführer nur die Angeklagte BB verurteilt ist, während die Angeklagten MED una VD freigesprochen sind und das Verfahren . gegen zwei weitere Angeklagte eingestellt ist.

Damit verletzte sie, wie die Revision mit Recht darlegt, ihre Verpflichtung, den Sachverhalt von Ants wegen aufzuklären. Bei der Besonderheit der Sachlage durfte die Strafkammer von den Bekundungen des Zeugen Im» zu Ungunsten des Beschwerdeführers nur abweichen, wenn ... sie durch Gegenüberstellung dieses Zeugen mit den den Angeklagten HD belastenden Mitangeklagten die Glaubwürdigkeit der verschiedenen Personen geprüft hatte. Die Darlegungen der Strafkammer, IB habe sich mit Sicherheit in zwei entscheidenden Punkten geirrt und deshalb könne seiner in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage im Vorverfahren kein entscheidender wert beigemessen werden, erwecken nämlich Bedenken. Es bleibt unklar, wer die Angeklagten sind, die sich fälschlich selbst bezichtigt hätten, wenn der Vorgang an der Treppe nicht stattgefunden hätte. Daß der Beschwerdeführer H@Wüberhaupt zugegeben hätte, an einem Vorgang an der Treppe in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein, ergibt das Urteil nicht; es spricht vielmehr dagegen. Nach den Fest-

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stellungen hat nämlich die Beteiligung des Beschwerdeführers Hg nur darin bestanden, daß er die sich für ihn zufällig ergebende Gelegenheit, daß IWW von VB festgehalten wurde, ergriff, um dem LE 50 Du aus der Jackettasche zu entwenden. Das aber hat Hg nach den Feststellungen gerade bestritten. Belastet durch die Schilderung des zweiten Vorfalls könnten sich daher allenfalls der freigesprochene Angeklagte Vgw» haben, der angegeben hatte, den Arm Is nach hinten gedreht zu haben, um die Angeklagte Bggpvor einer Tätlichkeit des IWW zu schützen, und die Angeklagte BD selbst. Bei dieser war immerhin zu bedenken, daß sie eine Erklärung dafür geben mußte, wie sie in den Besitz des 50-DM-Scheins gekommen war, den sie sich von der Prostituierten IDG natte wechseln lassen. Es war deshalb nicht von vornherein die Möglichkeit von der Hand zu weisen, daß die Mitangeklagte Bggpbei dem Vorgang im Lokal dem LG die Brieftasche entwendet und sofort heimlich 50 DM an sich genommen hatte.

Deshalb war auf die Verfahrensrüge die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls aufzuheben.

Il.

Hingegen bleibt die Verurteilung wegen Raubes bestehen. Verfahrensmängel sind insofern nicht gerügt; sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil nicht. Es ist auch ausgeschlossen, daß die Höhe der Strafe für den Raub durch die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt ist.

Ill.

Falls die Strafkammer das Verfahren wegen Diebstahls nicht nach § 154 StPO einstellt, ist sie für die

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Verhandlung wegen dieses Diebstahls nicht an die der Raubverurteilung zugrunde liegenden Feststellungen gebunden.

Sarstedt Koffka Schmidt

Schmitt Börker