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BGH Entscheidung vom 10.07.1962 – 5 StR 251/62

5. Strafsenat

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5 StR 251/62 2178 0289

ImNaner des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hans-Günther P DB =.: uw dort geboren am iD 1954,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juli 1962, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ne als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30.Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

"Gründe

Mit Erfolg rügt die Revision des Angeklagten Verletzung sachlichen Strafrechts,

1. Das gilt zunächst für die Nichtanwendung des § 370 -Abs.1 Nr.5 StGB.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist - auch unter den hier festgestellten Umständen -— eine Flasche Weinbrand zum Preise von 16,45 DM eine geringe Menge und gerade noch von unbedeutendem Wert.

b) Die Strafkammer meint, der entwendete Weinbrand sei nicht zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt gewesen, weil der Angeklagte "nach seinen eigenen Angaben nur wenig" trinke; dabei läßt das Urteil offen, ob der Tatrichter diese "eigenen Angaben" geglaubt hat.

Das versteht sich hier jedoch keineswegs von selbst, Denn der Beschwerdeführer hatte ersichtlich allein deshalb behauptet, er trinke nur wenig, weil er damit sein Vorbringen glaubhaft machen wollte, er habe die Flasche Weinbrand für eine "Einstandsfeier" benötigst. Das letzte hat ihm die Strafkamner aber nicht geglaubt. Es ist daher zu besorgen, daß sie ihm die - nahezu untrennbar hiermit verbundenen -— anderen "Angaben" zur Last gelegt hat, ohne von deren Richtigkeit überzeugt zu sein. Hierfür sprechen in gewissem Umfange auch die Urteilsfeststellungen über die früheren Straftaten des Angeklagten. Danach hat dieser wiederholt "Schnaps" und "Alkohol" entwendet, offenbar ohne diese Genußmittel veräußern zu wollen.

Wegen des dargelegten sachlichrechtlichen Mangels wird das Landgericht nochmals prüfen müssen, ob das vom Beschwerdeführer entwendete geringwertige Genußmittel "zum alsbaldigen Verbrauch" bestimmt war.

3.

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß dieses Merkmal auch dann gegeben ist, wenn der Angeklagte beabsichtigt haben sollte, demnächst Dritten von dem entwendeten Weinbrand abzugeben. Eine Verurteilung nach §§ 370 Abs.1 Nr.5 StGB würde übrigens einen rechtzeitigen Strafantrag der Fa.Tangermann voraussetzen .(§ 370 .Abs.2 StGB).

2. Das Landgericht hat schließlich die Gesamtwürdigung nach § 20a StGB nicht so vorgenommen, wie es erforderlich - ist (vgl. BGH MDR 1957,562). Der verbrecherische Hang muß sich nicht nur aus bestimmten früheren Taten, sondern vor allem auch aus der jetzigen ergeben. Diese trägt hier äußere Züge einer .bloßen Gelegenheitstat, während der Angeklagte früher Trickdiebstähle verübt hat.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Börker