Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 06.07.1962 – 4 StR 67/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
£& ;
2147 003
4StR 67/62
un we
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Apotheker Georg Konrad K |] aus EB; geboren
n GE 19:2: in vu wegen Nötigung zur Unzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1962, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. az» als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter >» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. November 1961 wird verworfen. | Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet:
Am 6. Kai 1959 erklärte der Angeklagte der seit Anfang April bei ihm als Apothekenhelferin beschäftigten siebzehnjährigen Vte Ss@B: sie sei wegen mangelhafter Arbeitsleistung fristlos entlassen. Vte betrachtete die Kündigung als unberechtigt und flehte den Angeklagten an, sie weiter zu beschäftigen. Eine andere Apothekenhelferin unterstützte ihre Bitten. Der Angeklagte ließ sich aber nicht erweichen. Er erklärte sich lediglich bereit, dic Angelegenheit nach Dienstschluß mit Ute zu besprechen.
Bei dieser Rücksprache gab er Ute zu verstehen, er werde die Kündigung rückgängig machen, wenn sie ein Liebesverhältnis mit ihm einginge. Das lehnte sie entschieden ab, versuchte aber, ihre \eiterbeschäftigung durch weiteres Bitten zu erreichen, Der Angeklagte suchte nun mit Gewalt zu seinem Ziel zu kommen. Er wollte Ute küssen und umarmen, wogegen sie sich wehrte.
Br Pal
- 3 -
Trotzdem setzte er, da er inzwischen in erhebliche geschlecht- ' liche Erregung geraten war, seine Annäherungsversuche gegen den Widerstand des Mädchens fort. Dabei; gelang es ihm, obwohl Ute ihn mit den Nägeln im Gesicht kratzte, sie über der Kleidung an die Brüste zu fassen und unter ihren Rock zu S greifen; er versuchte diesen hochzustreifen, was infolge ihres Sträubens mißlang. Um ihren Widerstand zu brechen, biß } er sie in die Schläfe. Auf ihren Hinweis, daß er sich strafbar mache, sagte er, ihm könne nichts passieren, weil er ein "Alibi" habe. Dabei zeigte er ihr zwei Kinokarten mit dem Bemerken, mit deren Hilfe könne er jederzeit beweisen, daß er im Kino gewesen sei. Schließlich ließ er von Üte ab, weil er einsehen mußte, daß er bei ihr nicht zum Ziele kommen werde. Er verließ darauf gegen 22 Uhr mit ihr zusammen
die Apotheke, wobei es "vor der Apotheke noch zu einem kleinen Gezerre kam", weil Ute sich nicht von dem Angeklapten begleiten lassen wollte, Dieser hielt sie am
Mantel fest und zwang sie, mit ihm bis zum Hauptbahnhof
zu gehen. Als sie .von dort aus ihren Bruder anrufen
wollte, hinderte er sie daran.
CELL IIREIETIEN ENTER
Ute berichtete ihrem Vater am nächsten Tage über den Vorfall. Der Vater stellte den Angeklagten daraufhin zur Rede. Dieser stritt zuerst alles ab und behauptete, Ute habe die Apotheke mit den anderen Angestellten pünktlich verlassen, er selbst sei im Kino gewesen. Als der Vater Utes ihn auf die Schrammen in seinem Gesicht hinwies, gab er schließlich seine Annäherungsversuche zu. Er erklärte sich auch bereit, Ute bis Ende Juni weiter Gehalt. zu zahlen, während der Vater versprach, keine Anzeige zu erstatten.
II. Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision greifen nicht durch.
1. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt worden. Zu Unrecht meint die Verteidigung, das Landgericht müsse im Urteil "eine genaue Darstellung dessen geben, was sich in der Hauptverhandlung ereignet habe, um dem Revisionsgericht eine wirkliche Nachprüfung zu ermöglichen!!! Es müsse sich auch mit den Zeugenaussagen eingehend auseinandersetzen und sie "notfalls wörtlich unter Darlegung | ihres zeitlichen Ablaufs in der Hauptverhandlung wiedergeben", |
Der Tatrichter ist gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nur verpflichtet, die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Andere Tatsachen, aus denen der Beweis igefolgert wird, und sonstige Ergebnisse der Beweisaufnahme braucht er in das Urteil nicht aufzunehmen und auch den Inhalt der Zeugenaussagen nicht im einzol.nen mitzuteilen. Bei Widersprüchen im Beweisergebnis kann er sich nach freiem Ermessen für eine der verschiedenen Möglichkeiten, auch für die weniger nahe liegende, entscheiden, sofern er nur alle möglichen Folgerungen vei® seinen Überlegungen berücksichtigt. Eine "wirkliche Nachprüfung" der Beweiswürdigung vorzunehmen, ist das Revisionsgericht entgegen der Meinung des Verteidigers nicnt berußst. Soweit der Tatrichter seine Beweisgründe im Urteil selbst mitteilt, hat es lediglich zu prüfen, ob die Schlußfolgerungen des Tatrichters denkgesetzlich möglich sind und nicht gegen Erfahrungssätze verstoßen. Ob sie "zwingend" odervenigstens "überzeugend" sind, ist entgegen der Auffassung der Revision im Revisionsrechtszuge nicht zu un-
tersuchen (vgl. u.a. Hartung, Revisibilität der Beweiswürdigung, SJZ 1948, 579 ff).
Das von dem Verteidiger in der Revisionsverhandlung angeführte Urteil des Reichsgerichts (RGSt 71, 25) enthält keine abweichenden Grundsätze über den-notwendigen Inhalt des tatrichterlichen Urteils.
Der Senat kann hiernach die von dem Beschwerdeführer behaupteten, sich nicht aus dem Urteil ergebenden Umstände bei der Prüfung der Schlüssigkeit der Urteilsdarlegungen nicht berücksichtigen.
2. Soweit sich die Revision gegen die Urteilsausführungen zu den Aussagen der Zeugen P@B und zB richtet, greift sie die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an, Der Tatrichter hat diese Bekundungen mit Recht besonders vorsichtig gewürdigt, weil die Zeugen den Fall (gemeint ist das "Gezerre" vor der Apotheke) im Anschluß an die Begcbenheit mehrfach mit dem Angeklagten besprochen haben. Die Strafkammer war entgegen der Meinung der Revision ver-. fahrensrechtlich nicht gehindert, diese Aussagen schon deshalb auszuscheiden,weil die Zeugen "wie es naheliege, mög-
licherireise ihnen selbst unbewußt durch die Darstellung des
Angeklagten bei diesen Gesprächen beeinflußt worden sein.
könnten", Ebenso konnte sie ohne Rechtsverstoß den Beueiswert der Aussage des Zeugen eo 3%) auch deshalb geringer einschätzen . wcil Lg den Angeklagten auch nach dem Tattasg häufiger -
als Kellner bedient und dafür Trinkgelder von ihm erhalten habe, so daß er sich möglicherweise für verpflichtet schalten habe, im Sinne des Angeklagten auszusagei#"
er.
3. Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet. Dem Landgericht brauchte sich die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, Ute Sg durch einen Jugendpsychologen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, Ute hat ihre Aussage.den Urteilsfeststellungen zufolge sehr bestimmt und sachlich gemacht und ließ keine feindlichen Gefühle gegen den Angeklagten erkennen, Nach ihrer ganzen Persönlichkcit machte sie auf die Strafkammer einen äußerst zuverlässigen Eindruck (UA 12). Als Zeichen der sachlichen Einstellung Utes konnte die Strafkammer auch verwerten, daß sie keine Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattete. Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht denkichlerhaft. Auf ein Schuldgefühl der Zeugin brauchte der Tatrichter aus diesem Umstand um so weniger zu schließen, als der Angeklagte selbst ihrem Vater gleich nach der Sat zugegeben hatte, eine Annäherung bei Ute versucht zu haben, und sich gegen das Versprechen, keine Anzeige zu erstatten, bereit fand, trotz der fristlosen Entlassung Utes ihr Gehalt noch bis Ende Juni 1959, also mehr als sieben Wochen, weiterzuzahlen. Zudem hat das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht allein auf die Aussage der verletzten Zeugin gestützt, sondern mit Nachdruck auch auf das glaubhafte Geständnis des Angeklagten vor der Polizei (vom 10. Februar 1960), das er in der Hauptverhandlung mit einer eindeutig widerlegten Begründung widerrufen hat. Nach alledem brauchten sich der Strafkamner keine "krassen Zweifel" - wie die Revision meint - an der Glaubwürdigkeit Utes aufzudrängen. Zur Einholung eines psychologischen Gutachtens brauchte sich der Tatrichter auch nicht durch
die Bekundungen der Zeugen PP unä IB über den angeblich
von ihnen beobachteten Vorgang beim Verlassen der Apotheke veranlaßt zu sehen, die das Urteil mit rechtlich einwandfreier Begründung als nicht beweiskräftig bezeichnet.
Die von Ute Sggbei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundete Tatsache, daß ihr der Angeklagte bei Beginn der Unterredung "aus einem Spaltglas Cognak angeboten" häbe,
den sic auch ausgetrunken habe, nötigte den Tatrichter eben- .
falls nicht dazu, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die Zeugin sich damals noch in einem Zustand befand, der sie befähigte, klare Beobachtungen zu machen und diese in ihrer Erinnerung festzuhalten.
III. Sachlichrechtliche Mängel des Urteils sind gleichfalls nicht ersichtlich,
1. Die Urteilsdarlegungen enthalten keinen unlösbaren Widerspruch, Das Landgericht hat der Zeugin Ute Sp geglaubt, daß sie beim Verlassen der Apotheke unbedingt allein nach Hause gehen, der Angeklagte das aber nicht zulassen wollte und sie am Mantel festhielt, und daß es aus diesem Grunde vor der Apotheke zu einem kleinen "Gezerre" kam und der Angeklagte Ute schließlich zwang, mit ihm bis
zum Hauptbahnhof zu gehen. Damit steht die an anderer Stelle $
mitgeteilte Bekundung Utes, sie habe die Apotheke nach
acr Tat "freiwillig, ja geradezu fluchtartig verlassen", nicht in Widerspruch. Denn das schließt nicht aus, daß Ute, als sie den Apothekenausgang erreicht hatte, sich sträubte weiterzugehen und an der Tür festklammerte, weil der Angeklagte ihr seine Begleitung aufdrängen wolbe. Diesen Vorgang legt die Strafkammer mithin rechtsbedenkenfrei so aus,
: i
N: ur
daß Ute nicht etwa zur Apotheke zurückdrängte, sondern in Wirklichkeit nur von dem Angeklagten wegstrebte (UA 13). Mit dieser Auslegung verträgt sich daher auch die Aussage der Zeugin PP, dic geschen haben will, wie der Angeklagte: Ute nit Gevalt aus der Apotheke zog, während Ute sich am Türrahmen festklamnerte. Die angeblich vom Zeugen Tg» gehörten Worte: "Nun machen Sie aber endlich, daß Sie nach Hause kommen" sind ebenfalls damit zu vereinen.
2. Die Verwertung des polizeilichen Geständnisses des Angeklagten vom 10. Februar 1960 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das angeblich in der Hauptverhandlung niederholte, dann aber ebenfalls widerrufene Geständnis ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Nichtbeachtung eines vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisses verpflichtete den Tatrichter auch keineswegs dazu, dem fast zwei ‚Jahre früher in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll niedergelegten Geständnis die Beweiskraft zu versagen. Eu
3. Daß der Angeklagte in anderen Fällen ausweislich der Urteilsgründe nicht zu Gewalttätigkeiten gegenüber den | ihm gefügigen Apothekenhelferinnen übergegangen ist, wie die Revision geltend macht, ist für die Würdigung im vorliegenden Fall, in den das Opfer nicht willfährig war, bedeutungslos. Das Landgericht brauchte diesen Umstand also im Rahmen der Bevciswürdigung nicht zugunsten des Angeklagten zu verwerten,
4. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, die Strafkammer habe strafschärfend verwertet, daß der Angeklagte das Abhängigkeitsverhältnis, in dem Ute sn zu ihm als Arbeitgeber stand, rücksichtslos ausgenutzt habe, obwohl er dieses Verhältnis doch gerade gekündigt habe. Die Revision verkennt den Sinn dieser Zumessungserwägung. Die Strafkammer meint hier offensichtlich nicht ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, sondern sic weist nur auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der Verletzten hin, der es gerade darum ging, ihre Arbeit in der Apotheke des Angeklagten nicht zu verlieren. |
im übrigen ist das Vorbringen der Revision offensichtlich unbegründet.
Krumne | Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler