Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 03.07.1962 – 1 StR 211/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1. StR_211/62 2189 0217 ‘

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Volksschullehrer Jakob We zus HD Xrs: SGB, geboren am ED 1950 in Tu xemburz,

wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,.

Bundesrichter Dr, Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders , als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestollter ui | rg 0 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, DE

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. März 1962 mit den Fest-. stellungen aufgehoben und die Sache zu: ‚neuer Verhand- = lung und Entscheidung, auch über die Kosten des. Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Bad Kreuznach.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hatte den Angeklagten am 21. Oktober 1960 der Unzucht mit einem abhängigen Kinde, seiner damals etwa zwölfjährigen Schülerin Margret SW, schuldig erkannt. Auf seine Revision hob der Senat die Entscheidung durch das Urteil vom 20. Juni 1961 - 1 StR 211/61 (NJW 1961, 1636 Nr. 21) auf, weil das Landgericht keinen Jugendsachverständigen gehört hatte. Auch in der neuen Verhandlung zog die Strafkammer keinen Gutachter hinzu. Sie hat jedoch. jetzt der -— gleichlautenden - Entscheidung zum äußeren Sachverhalt nicht wie früher die Aussage des Mädchens, sondern die eigene Einlassung des Angeklagten zugrundegelegt. Auf seine erneute Revision bleibt das Urteil wiederum nicht bei Bestand, nunmehr aus einem sachlichrechtlichen Grunde.

Der Beschwerdeführer hatte gerüchtweise davon gehört, daß Margret das Opfer unsittlicher Verfehlungen eines Dorfbevohners geworden war. Da er zu dem kleinen Kreis seiner Schüler ein väterliches Vertrauensverhältnis unterhielt, meinte er, der Sache nachgehen zu müssen, und befragte das Mädchen. Dieses schilderte den Vorfall so, daß es schien, als sei cs zum Geschlechtsverkehr gekommen. Um sich zu vergewissern, "untersuchte" der Angeklagte Margret mit ihrer Zustimmung und betastete sie in der Scheidengegend, als er dort eine Rötung feststellte. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß er das aus Wollust tat, weil er trotz der ihn bekannten Dienstvorschriften weder die Eltern des Kindes noch den Amtsarzt verständigte, obwohl er diese Möglichkeiten

zunächst selbst erwogen hatte, und weil er auch seine Ehefrau nicht hinzuzog, obwohl diese ebenfalls Schulunterricht erteilte und auch von der Angelegenheit Kenntnis hatte.

Ein solcher Schluß zur inneren Tatseite ist zwar ohne weiteres möglich und wäre daher für sich gesehen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer setzt sich damit jedoch in Widerspruch zu ihrer Feststellung, daß der Angeklagte die Nachschau deswegen hielt und das Kind zu dem Zwecke an der Scheide betastete, "um zu sehen, ob dort eine Verletzung vorliege". Daß er diesen Beweggrund hur vorschob, um seine wollüstige Absicht auf diese Weise desto sicherer verschleiern zu können, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

Der Angeklagte wiederholte die Nachschau später. Das Landgericht ist überzeugt, daß er hierbei aus Geschlechtslust handelte, weil er beim ersten Mal festgestellt hatte, daß Margret unversehrt geblieben war und die Rötung in der Schamgegehd andere Ursachen hatte. Diese Würdigung des Sachverhalts ist zwar in sich rechtsfehlerfrei. Sie ist aber möglicherweise von der irrtünmlichen Beurteilung des ersten KEinzelfalles beeinflußt, zumal die Strafkammer aus dem späteren Verhalten des Angeklagten keine Rückschlüsse auf sein Vorhaben bei der ersten Nachschau zog. Sie verfuhr vielmehr dem Anschein nach umgekehrt.

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Der Senat hebt daher das Urteil insgesamt auf und verweist die Sache an ein anderes Gericht.

Dr. Geier Willms Hübner

Fischer Sanders