Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 20.06.1961 – 1 StR 211/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
StPO N 244 Abs» 2; Abs. 4 Es bestehen keine allgemeingültigen Regeln über die Zuziehung eines Jugendsachverständigen (Kinderpsychologen). Ob diese notwendig ist, bestimmt sich vielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalles.
2169 048
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
StPO N 244 Abs» 2; Abs. 4
Es bestehen keine allgemeingültigen Regeln über
die Zuziehung eines Jugendsachverständigen (Kinderpsychologen). Ob diese notwendig ist, bestimmt sich vielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalles.
BGH, Urt. v. 20. Juni 1961 - 1 StR 211/61 - LG Trier
-
el
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Volksschullehrer Jakov WED zus N ; Kreis EEE. geboren am ED 1950 in LEERE
(Luxemburg); wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rend | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde, seiner Schülerin Margret
" “
SCENE: zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision
hat aus einem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg.
I. Das Landgericht hat sich "angesichts der im wesentlichen übereinstimmenden Tatsachenerläuterung" des Angeklagten und des Mädchens selbst für sachkundig erklärt, die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen und mit dieser Begründung den Beweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, einen Kinderpsychologen darüber zu hören. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Allerdings ist es eine ureigene Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen (BGHSt 3, 27). Vorsicht ist geboien, wenn solche Zeugen vor oder in der Geschlechtsentwick-Jung stehen und über geschlechtsbezogene Dinge aussagen, namentlich wenn sie als Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens in Betracht kommen (BGHSt 2, 163). Auch in solchen Fällen kann der Tatrichter indes sachverständige Unterstützung entbehren, sofern er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung geschlechtlich Heranreifender vertraut ist, etwa auf Grund besonderer Ausbildung oder langer richterlicher Erfahrung in Jugendoder Jugendschutzsachen (BGHSt 3, 52). Auch dann darf er sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichishofs die eigene Sachkunde zutrauen, den Beweiswert der Aussage
eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen über geschlechtsbezogene Dinge zu beurteilen, wenn die Aussage in anderen Umständen gewichtige Unterstützung findet
(BEHSt 7, 82).
Alles das sind jedoch nicht unverrückbare Rechtsgrundsätze, sondern nachgiebige Regeln allgemeiner Art, an denen der Tatrichter zwar einen Anhalt findet, die. aber ohne weiteres zurücktreten, wenn es die Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalles verlangt. Gerade solche näheren Umstände des Sachverhalts werden in der sorgsam wägenden Hand .des Tatrichters stets den Ausschlag dafür geben, ob er, um das Rechte zu treffen, sich sachverständiger Unterstützung vergewissert oder kraft eigenen Fachwissens ohne sie entscheidet.
Diese Rangstufung zwischen allgemeinen Verfahrensregeln und Fallbesonderheiten hat das Landgericht nicht erkennbar beachtet. Dabei kann es offenbleiben, ob es sich (wie die Revision ihm vorwirft) durch die Urteilswendung, der Angeklagte habe über die Reihenfolge und den Hergang der Vorfälle eine "wesentlich andere Darstellung" gegeben als das Mädchen, zu der Beschlußbegründung in Widerspruch gesetzt hat. Versteht man diese (was guten Sinn hätte) dahin, daß beide Schilderungen in großem Umfange übereinstimmen, so bestünde kein | Widerspruch zu der Urteilsausführung, daß sie in einigen, sei es auch entscheidenden, Punkten voneinander abweichen.
Die Strafkammer, die nicht ersichtlich als Jugendschutzkammer tagte (BGHSt 12, 18, 20), ist jedoch auffallenden Besonderheiten des Sachvefhalts nicht gerecht geworden.
Margret hatte schon früher mit einem anderen Manne, dem Maler August Mo, mehrfach Geschlechtserlebnisse. Sie gab darüber sowohl dem Angeklagten, der sie gerüchtehalber deswegen zur Rede stellte, als auch bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung im, Ermitilungsverfahren eine nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung unrichtige Darstellung. Diese läßt erkennen, daß sich das Mädchen gedanklich mit geschlechtlichen Dingen lebhaft beschäftigt. Das bestätigt der Polizeibericht vom 5. September 1960, wonach sie sich mit einem 4jährigen Buben unzüchtig betätigte. Ihre wiederholten Schilderungen des Tatgeschehens weichen nicht unbedeutend voneinander ab. In der Hauptverhanälung wurden ihr wiederholt Widersprüche vorgehalten. In einem bedeutsamen Punkte wurde sie der Unwahrheit überführt. Das ergibt sich aus der Begründung zum Beweisamtrag, die insoweit weder in dem daraufhin erlassenen Beschluß des Lanägerichts noch im Urteil zurückgewiesen ist und daher vom Revisionsgericht als tatsächlich zutreffend zugrundegelegt werden darf. Dem Inhalt des Beweisamtrags ist weiter zu entnehmen, daß Margret zum "Ja'-sagen neigt; ihre polizeilichen Vernehmungen bestätigen das. Das "Hineinfragen" in einen Zeugen ist eine wenig glückliche Vernehmungsart. Bei Kindern ist sie höchst bedenklich, zumal wenn sie über geschlechtsbezogene Dinge aussagen sollen und ihre Gedankenwelt schon geschlechtlich angeregt ist wie anscheinend bei Margret. So gewonnene Aussagen sind mit äußerster Vorsicht zu werten.
Alle diese Auffälligkeiten hat das Landgericht in dem (erst nach etwa fünf Monaten abgesetzten) Urteil teils übersehen, teils Üübergangen; sonst könnte es Margret
Bekundungen weder als klar noch als bestimmt noch als gleichbleibend bezeichnen. Ebensowenig hätte es darüber hinwegsehen können, daß sie jedenfalls bei ihrer ersten Vernehmung die Einlassung des Angeklagten in einem entscheidenden Punkte mindestens zu einem wesentlichen Teil bestätigt hatte: daß er sie gleich beim ersten
Mal darauf "untersuchte", ob sie durch das Herumfingern “es en ihrem Geschlechtsteil Verletzungen erlitten hatte. Es ist nicht Sache des Senats zu beurteilen, ob unter solchen Umständen die Sachdarstellung des Angeklagten über Art und Reihenfolge seiner "Untersuchungen" etwa den Vorzug vor den Angaben des Mädchens verdiente. Immerhin hatte er sein Verhalten von Anfang an stets gleichbleibend und so geschildert, daß es in sich, wie auch das Landgericht nicht verkannte, vernünftig erscheint - mag auch gegen ihn sprechen, daß er sich zu
so bedenklicher Handlungsweise überhaußt herbeigelassen hat und das seiner Ehefrau verschwieg, obwohl gerade diese l ihm das Gerücht von Geschlechtserlebnissen des Kindes ! hinterbracht hatte. Die Entscheidung steht insoweit allein dem Tatrichter zu. Die Strafkammer tat aber nicht recht daran, bei so zahlreichen Bedenken gegen die Aussage des Kindes aus eigener Sachkunde über seine Glaubwürdigkeit zu befinden. Sie hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, sei es einen Kinderpsychologen oder einen Psychiater (BGHSt 3, 52, 54; 7, 82, 85; 8, 130, 131), wenn sie dem Urteil nicht die Einlassung des Angeklagten, sondern die andere Darstellung des Mädchens zugrundelegen wollte.
II. Zur Sachrüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend auf einen Kreisschluß
des Urteils hingewiesen: Die Strafkammer leitet die Glaubwürdigkeit der Aussage des Mädchens aus ihr selbst her, und gerade aus seiner von der Einlassung des Angeklagten abweichenden Darstellung, deren Glaubhaftig-
keit eben in Frage steht.
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner Fischer