Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 27.06.1962 – 2 StR 49/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Ehefrau Henriette M ED ; zetorene KB, zus KB, geboren am GE 1515 in U,
wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter;
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
(
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Juni 1961, soweit es sie betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt wird,
2.) dahin ergänzt, daß die Angeklagte im übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen ist,
3.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.,
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Vergehens der Hehlcrei > zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Ihre Revision ist zum Teil begründet.
Der Eröffnungsbeschluß legte der Angeklagten eine fortgesetztce gewerbsmäßige Hehlerei zur Last. Die Straf-
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kammer hat die Angeklagte nur in einem Einzelfalle der einfachen Hchlerei für überführt angesehen und sie demgemäß verurteilt. Einen Freispruch wegen der nicht erwiesenen weiteren Fälle hat sie nicht für notwendig gehalten,
Dem Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Die frühere Mitangeklagte BEP wollte Textilien erwerben, dic ihr der frühere NMitangeklagte Di anbot. Sie wußte, daß die Sachen, die sie gewinnbringend zu veräußern gedachte, gestohlen waren, Weil sie nicht genügend Geld zum Ankauf hatte, wandte sie sich an die Angeklagte, "erzählte ihr den Sachverhalt, u.a. auch, daß es sich um Gegenstände aus strafbaren Handlungen handelte, und bat sic, ihr bei dem Geschäft behilflich zu sein". Die Angeklagte gab ihr 300,-- DM zum Ankauf, war zugegen, als DEE icr Blum dic Textilien überbrachte, half bei der Sichtung der Sachen und versuchte, bei der Bewertung den Preis herunterzudrücken. Sie wollte "aus dem Gewinn am VWeitervorkauf der Sachen mit ihren Vorteil haben." Ob sie bei der Weiterveräußerung auch wirklich tätig wurde oder cinen Teil der Waren für sich selbst erwarb, war nicht zu klären. "
Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte habe ihres Vorteils wegen bei dem Absatz der Beute mitgewirkt, inden sic der B@BtGeld zum Ankauf gab und an den Kaufverhandlungen teilnahm. Damit habe sie, wie die Strafkammer meint, sich bci der wirtschaftlichen Verwertung der Diebes-
beute beteiligt und den Tatbestand der Hehlerei erfüllt; Dem ist nicht beizutreten,
Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz bei anderen licgt vor, wenn der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter durch ein Vermögensdelikt erlangten Sache in dessen Interesse und mit dessen Einverständnis tätig wird (BGHSt 9, 137; 10, 1; BGH 4 StR 682/57 - Urt. v.
23. Januar 1958). Dicsce Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen allein Frau MlBrci äcm Ankauf der Diebesbeute helfen wollen und Hilfe geleistet. Mit ihrer Bemühung, den Preis zu drücken, handelte sie sogar dem Interesse des Verkäufers zuwider, Ihm kam allerdings die Unterstützung der Frau RB insovcit zugute, als dadurch die Veräußerung der Sachen erleichtert wurde. Darin liegt aber noch kein Mitwirken bcim Absatz.
Es ist zwar denkbar, daß der Täter unter Umständen sowohl Absatz- als auch Erwerbshilfe leistet, indem er als Makler für den Verkäufer und den Erwerber im beiderscitigen Interessc tätig wird. Wenn er aber, wie hier die Angeklagte, nur dem Käufer bci dem Erwerb behilflich scin will, so scheidet eine Mitwirkung beim Absatz auf Sciten des Verkäufers aus; es liegt nur eine Beihilfe zur Hehlerci des Erwerbers vor (RGSt 58, 262). Die Annahnce der Strafkammer, dic Unterstützung des Käufers der Dicbesbeutc sci stets auch cine Mitwirkung bei dem Absatz
durch den Vortäter, findet im Gesetz kcine Stütze. Sie würde zu einer Vermendüung der genau umrissenen Begehungsformen
acer Hehlerci und damit zu einer unzulässigen Erweiterung dcs gesctzlichen Tatbestandces führen.
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Die Angeklagte hat sich somit nur der Beihilfe zur Hehlerci schuldig gemacht.
Der Senat kann von sich aus den Schuldspruch richtigstellen, da weitere Feststellungen nach der Sachlage nicht in Betracht kommen. Daß die Angeklagte sich gegenüber dem veränderten rechtliehen Gesichtspunkt anders als bisher verteidigen könnte, ist auszuschließen. Die Strafe muß vom Landgericht neu bestimmt werden.
Der Senat hat außerdem den Urteilsspruch ergänzt. Führt die Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, daß von den im Eröffnungsbeschluß zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefaßten Einzelhandlungen alle bis auf eine als unbewiesen ausscheiden, so ist Freispruch wegen der nicht erwiesenen Fälle geboten (vgl. BGH NJW 1951, 726).
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Meycr Henning