Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 26.06.1962 – 5 StR 238/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR _238/62 2179 004
ImVYamen des Volkes
In der S+rafsache gegen
den landwirtschaftlichen Gehilfen Clemens kı. B (EEEEEEEEEEED aus BED Gemeinde DEE,
geboren on EEE 1957 in vum,
wegen Unzucht mit einem Knaben
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (un in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 25.Januar 1962 wird verworfen,
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,.
- Von Rechts wegen -
Die Verfahrensrügen, drei Hilfsbeweisamträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, können nicht durchgreifen,.
1. Der Antrag, den Lehrer CB dsrüber zu vernehmen, daß Clemens I] in der Schule "nicht immer tatsachengetreu berichtet hat", ist kein Beweisamtrag, sondern nur ein Beweisermitt!ungsamtrag. Sein Inhalt ist so allgemein gehalten, daß man ihm nicht die Behauptung einer bestimmten Tatsache entnehmen kann. Er ergibt noch nicht einmal, ob behauptet werden soll, Clemens habe in der Schule Gelesenes oder vom Lehrer Vorgetragenes nicht richtig wiedergegeben, öder er habe über eigene Beobachtungen nicht richtig berichtet, oder schließlich, er habe in der Schule gelegentlich bewußt die Unwahrheit gesagt. Es handelte sich offensichtlich um einen reinen Ausforschungsamtrag. Ihm hätte die Strafkammer nur stattzugeben brauchen, wenn ihr die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, dies aufgedrängt hätte. Das war aber, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht der Fall.
2, Die Strrefkammer hat auch mit zutreffender Begründung die hilfsweise beantragte psychologisch-analytische Untersuchung des Angeklagten im Tiefenpsychologischen Landeskrankenhaus Tiefenbrunn abgelehnt, Fs ist nicht richtig, daß dem Tiefenpsychologen im Verhältnis zu dem vernommenen Psychiater überlegene Forschungsmittel zu Gebote stehen, Vielmehr handelt es sich um verschiedene Untersuchungsmethoden, über deren Wert zwischen ihren Anhängern und Gegnern Streit besteht. Wie bereits der 4.Senat in der Entscheidung vom 22.Juli 1959 (NJW 1959,2315) ausgesprochen hat, bleibt es im allgemeiren dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er dem von ihm gehörten
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Vertreter der einen oder anderen Fachrichtung die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der einschlägigen Fragen zutraut, oder ob er es für erforderlich erachtet, noch einen Vertreter des anderen Wissenschaftsgebiets hinzuzuziehen. Der vorliegende Fall bot keine Besonderheiten, die die Vernehmung eines Psychologen neben dem bereits vernommenen Psychiater erforderlich gemacht hätten,
53. Daß Dr.Barghorn den Anreklagten seit der letzten Verurteilung heiltherapeutisch untersucht und ihm Medikamente verordnet habe, und daß es bei pünktlicher Einnahme der Medikamente zu keinen Fehlhandlungen gekommen sei, durfte die Strafkammer als. für die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit ohne Bedeutung bezeichnen. Einer näheren Begründung hierfür bedurfte es nicht. Die Stellungnahme des Urteils zur Frage der Untersuchung im Lardeskrankenhaus Tiefenbrunn ergibt nämlich bereits die Überzeugung der Strafkammer, daß die Behandlungsfähigkeit der Abartigkeit des Angeklagten nichts darüber besagt, ob diese auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des §§ 51 StGB beruht. Soweit Dr.Barghorn dafür benannt worden ist, daß er eine Untersuchung und Behandlung des Angeklagten im Landeskrankenhaus Tiefenbrunn für notwendig erachte, handelt es sich überhaupt nicht um ein die Schuld- oder Straffrage betreffendes Beweisthema: daß die Strafkammer diese Untersuchung nicht für notwendig hielt, hat sie in anderem Zusammenhang dargelegt.
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II.
Auch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine Bedenken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting