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BGH Entscheidung vom 26.06.1962 – 1 StR 483/62

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

u den Obst- und Gemüsehändler Hans. Kuno MED aus

. > fo12,. geboren an EEE 1935 in a

‚zur Zeit in Untersuchungshaft,

men mim amiben

nat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung u ger teilgenommen haben: |

U Bundegrichter 1 Sanders. rn u. en als. beisitzende. Richter,

ir 1 Bundengerichtahof f u

3 des. Angeklagten gegen das Urteil des Landank thal ‚vom 26. Juni 1962 wird verworfen.

Er - hat Aie Kosten des Rechtemittels zu tragen. Ihm wird die, ‚Untersuchungehaft seit dem 27. Juni 1962,

‚soweit sie drei. Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. :

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Mg wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu fünf Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt ‚„ den früheren Mitangeklagten FR 8 wegen derselben. Tat zu zwei Jahren Gefängnis. Der Ange- . klagte UgB beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsnittel hat keinen Erfolg. u

= 1. ) Die Fostetellungen. des Iandgeriohts tragen die | Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwe-

. ren Raubes nach den §§ 249, .250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der

Raub. wurde zur Nachtzeit in der Küche des Opfers ii 5 ausgeführt. In diese hatten sich der. Angeklagte und sein Mittäter gewaltsam Eingang verschafft, indem sich der Angeklagte, als EEG geraäs. einen Spalt der ins Freie

- führenden Tür geöffnet hatte, mit seinem ganzen Körpergewicht: gegen ihn warf, so daß ii 7 in die Küche zurück-

geschleudert wurde und MB una Fan durch die sich

. öffnende Tür eindringen konnten. Ei u u

on 2. .) Die Rüge, ja6 Landgericht h hätte dem Mitangeklagten =; 3 seine vor der Polizei gemachte Aussage vorhalten

und damit‘ seine "widereprüchlichen Äußerungen" aufklären

"müssen, geht fehl. Zwischen den Angaben ii 5 zur Tat-

ale ‚ausführung, wie- sie. sich aus den Urteilsgründen ergeben.

\ "und seiner. Einlassung dei der polizeilichen Vernehmung vom. 18, April 1962 besteht kein wesentlicher Unterschied. Auch nach seiner polizeilichen Aussage hat sich der Angeklagte | sofort auf Hop geworfen, als dieser die Tür nur zu einem Spalt geöffnet hatte (Bl. 23 d.A.). Wenn es unmittelbar vorher in der polizeilichen Niederschrift heißt: "Kurz danach öffnete sich die Küchentür und Eugen Hu

kam mit einer Taschenlampe in der Hand heraus," so ist das nur ungenau ausgedrückt. Der Zusammenhang ergibt auch hier klar, deß Hwerst im Begriff war, die Tür zu öffnen und herauszutreten, als der Angeklagte vo ihn ansprang. ‚Etwas anderes hat die Strafkammer auch den Angaben des NHit-

täters Eu: in der Hauptverhandlung nicht entnomnen#

. Schon damit erledigt sich die erhobene Rüge. Im übrigen bieten die Urteilssusführungen keinen Anhalt dafür, daß dem Mittäter © 7 seine früheren: "Angaben nicht vorgehalten worden sind. Die Bemerkung, daß EEE bereits bei | seiner polizeilichen Vernehmung. am 18. April 1962 eine genaue Schilderung des Tathergangs gegeben habe ($. 8 UA), spricht vielmehr dafür, daß diese frühere Schilderung in der Hauptverhandlung. zur Sprache kan. Damit ist auch inso- ' weit der Aufklärungsrüge der Boden entzogen. In dem Fall (BEHSt 17; 351=NW. 1962, 1832 Nr. 25) war ‚die > Sachlage andere, .

3 ) Das Urteil enthält keine Verstöße (gegen Denkgesetze, insbesondere auch nicht insoweit, als die Strafkammer die, Versuche des Beschwerdeführere, sich der Verhaftung durch

die ‚Flucht zu entziehen, als Anzeichen für sein Schuläbewußtsein gewertet hat. "Daß der. Angeklagte auch zur Verbüßung . einer gegen ihn erkannten Gefängniestrafe von zwei Monaten gesucht ‚wurde und. ‚aa er sich schließlich zur Verbüßung dieser Strafe gestellt hat, hat das Landgericht selbst fest-Bestellt. Damit steht nicht in. einen denkgesetzlichen Widerspruch, daß es insbesondere sein Verhalten bei der Verhaftung u Rümpkers am 5. April. 1962 - also nach dem Raub - als Zeichen eines schlechten Gewissens ansieht. Dio Ansicht der Strafkammer, daß sich der Angeklagte der Gefahr, von den ihn verfolgenden Polizeibeamten erschossen zu werden, nicht allein deshalb ausgesetzt hätte, weil er sich der Verbüßung

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der zweimonatigen Gefängnisstrafe entziehen wollte, steht nicht im Gegensatz zur allgemeinen Erfahrung.

Der Umstand, daß der Angeklagte während der mündlichen Urteilsbegründung einen erneuten Fluchtversuch unternonmen hat, ist nur als Bestätigung der schon. vorher in der Hauptverhandlung von der Strafkamner gewonnenen Überzeugung on zusätzlich angeführt. Auf dieser Bemerkung kann das Urteil

auch | nicht. ‚beruhen.

Gegen den Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten"

ak die Strafkammer nieht verstoßen. Sie het dem Angeklagten

nicht die Beweislast. für. seinofjSchutzbehauptungen aufer- . legt, sondern diese, ‚durch ‚die erhobenen Bewaise:. ‚für: Eur

= widerlegt erachtet, soweit sie: den Feststellungen wider-

sprechen. Die, Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor den Senat geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. EEE u

. 4. ). Aus welchen Gründen die Strafkemmer bei dem Be- ‚schwerdeführer - - im. Gegensatz zu > __ 5 ‚keine mildernden Umstände angenommen’ hat, kat sie in ‚den Urteilsgründen aus

. Zührlich dargelegt. Ein Rechteirrtum tritt hierbei nicht

..zu Tage. Die Strafkamner hat alle wesentlichen Umstände

berücksichtigt, die für die Wertung von Tat und Täter in

. Betracht kommen (vel. BEHSt 4, 8, 9)» Es ist nicht rechts-

fehlerhaft, daß. sie das hartnäckige Leugnen des Angeklagten, aus dem sie auf völlige "Einsichts- und Reuelosigkeit" | schließt, als. erschwerend berücksichtigt hat bel. BGHSt 1, “105, 106) «-

Schon aus der Verneinung mildernder Umstände erklärt sich im wesentlichen angesichts der Verschiedenheit der Strafrahmen die - gegenüber RB - erheblich höhere

-5-

Strafe. Auch im übrigen ist die Strafzumessung gegenüber dem Beschwerdeführer rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen. ‚Seibert EEE willms 0.0 Fischer

a u . Mi 0 = Sanders