Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 15.06.1962 – 4 StR 484/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm Engeltert BED zus He; geboren ar mp 927 in EEE, Kreis DEE,
wegen ffahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 25. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Fiitner Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr, “Weber II als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ge als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für necht erkannt:
Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Juni 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsiittels hat der Beschwerdeführer zu tragen»
Von Rechts wegen
Ser Angeklagte fuhr am 5. Dezember 1961 gegen 15 Ühr mit „einen Ford-Personenwagen durch die Ortschaft wWalsdorf in acer Sifel mit Abblenälicht und - nach seinen unwiderlagien
Angaben - mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/ste.
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Hoben der Pereeneen Fahrbahn der vom angeklagten benutzten
Jauptstraße verläuft rechts ein nit Bäumen bewachsener befestieter Seitenstreifen von wechseinder Breite, der Jdurch-
schnittlich allenfalls einen Ületer neben der Fahrbahn be
ist. Kurz vor dem noch beleuchteten Lebensnittelgeschäft Blun, wo dieser Seitenstreifen etwa 2 m breit ist, erflaßte das Fuhrzeug des Angeklagten eine Fußgängerin, Frau FW si: ihn unmittelbar neben dem Seivenstreilen auf Ger Fahrbahn entaegenkom. Sle hatte ihren gehbehinderten Ehemann eingehakt, der noben ihr auf dem Scitenstreifen gings. Frau — wurde
nach hinten geschleudert und blieb 12 m von der Anstolstell
entlernt auf der Fahrbahn liegen, Sie erlitt schwere Schädel und üirnverletzungen, an dener sie kurz darauf starb. Ler AnseXxlagto hatte das Ehepaar Pb erst 5 bis 4 m vor dem Zusanmenstoß gesehen. Dic Strafkammer hat ihn wegen fahrl LE
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Tötung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und die Vo ser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Ruvision rügt Verletzungen de: § 244 StPO unä des sachlichen Strafrechts.
Das kKechtsmittel kann keinen ärfolg haben.
1, Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Das Landgericht hat eine Augenscheinseinnahme an der Unfall-
„tsilo bei Zunkelheit vorgenoumen u dort die beweizauı a narchgefükrt. Hierbei wurden ausweislich der Sitzunsenl.äen.
chrilt einwandfreie Sichtvernältnisse vorgeflunden. “uch eine nlötzsliche Blendwirkung aurch ®ei
kraltvagen konnte aus REN werden. Die Strei ikamuıer hut »l2lchnohl zu Gunsten des Angeklagten seine insoweit unwiler. Legt geblicbene Sinlassune zugrundegelegt, dad er 50 bis
O_a vor der Unfallstelle infolge der zur Unfallzeit herrschen, den „-brerungsvorb@tinisse - nänlich des mit Schnee ver-
ndes - durch verschiedene Lichtzuells:
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!je im Winde hin und her pendelnden ätrefenlannen und deren Spiegelung auf der Fahrbahn, zeblendet ch nient für ausgeschlossen, daß diese Blenmi-
wirkung durch ein ihm - nach seinen Anzaben - 5 m voi der
„nstoßstelle begegnendes schwer beladenes Fahrzeug, dessen abgeblendetes Scheinwerferlicht “mrotee der Unebenheiten de: Straßenoberfläche in das Innere seines Wagens eirörang, much
verstärkt wurde und er deshalb die Eheleute Te tatsi:chlich erst 3 bis 4 m vor dem Zusammenstoß gesehen hat. Es
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macht ihm aber zum Vorwurf, daß er trotz der von ihn be-
merkten Blendung bei seiner durch Schnee und Regen erschverten Sicht seine Fehrt innerhalb der geschlossenen Ortschatt noch 30 m weit nit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetz
hat, obwohl er die Ürtlichkeit kannte und, namentlich währond Ger ullgezeinen Geschäftszeit, mit Fußgängern auf der Fahrbahn rechnen mußte (UA 5).
Unter diesen Umständen war das Landgericht wede
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y 244 Abs. 4 StPO noch auf Grund der allgemeinen Aufklärung:- Pflicht genötigt, den vom Vertei \diger geferäüerten Sachverstönäigerbeveis zu erheben,
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gesumte Sinlassung des Angeklagten über die
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kuch den Urteilsgründen trilft es auch nicht zu, daß dor ingcexlagte erklärt hat, er sei nicht 50 bis 408 mn vor dar Jafallstelie plötzlich geble enäct worden, sondern erst inneve
iner Sichtstrecke von 25 n. Vielmehr teilt die Stral-
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kammer als Einlassung des Angeklagten mit, daß er schon zo bis AD m vor der Unfallstelle pglützlich durch verschisdens
“rehtauelten. geblendei worden >04 lediglich die SEESSHREORE
vrut nach seiner © Behauptung” erst 5 m vor der Anstoi also innerhalb der Sichtweite seiner abgeblenieten Sc werfer, ein. Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, was ger ansgcklagte in der Hauptverhanälung vorgetragen hat.
Übrigens beträgt die Reichweite des Abblendlichts nicht irmer nur 25 n, wie dic Verteidigung meint. In Wirklichkei leuchten zbgeblendete Scheinwerfer die Fahrbahn erfahrunsscenüß häufig auf ee Entfernungen aus, nämlich bis auf ‚Om und durüber (vgl. BGH in VRS 19, 124; BGHSt 16, 145.
52). Das hängt. von den Witterungsverhältnissen und der Beleuchtung der Fahrbahn durch sonstige lächtauellen ab.
Die Frage, ob äie Blendung für den verkehrserTlTahrenen Angeklagten vorhersehbar war, konnte das Landgericht unter Be-
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rücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, entge gen der Keinung der Revision, ebenfalls ohne Zuziehung eines Sachver-
ständigen auf Grund eigener Sachkunde entscheiden.
2. Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil keinen Anla3 zu rechtlichen Bedenken. Nit Recht hst das
Landgericht für den Schuldvorwurf nicht erst den itcunkt ger Eegegnung mit dem die Blendwirkung verstärkenden Gegen-
ichraous - 5 m vor der instoästelie — zugrundesursat, vi ven > " - Sy Nr r rer “ F on „angcklagte seinen lagen selbst bei einer Geschwinälcneilt vo
nur 5) km/stä nicht mehr rechtzeitig vor der Fußgüngerin hött,
zum Stehen bringen können. Vielmehr hat es rechteirrtumeirei
sas Verschulden des Angeklagten bereits darin gesshen, dus er trotz der Blendwirkung äurch die übrigen von ihu bezeichneten Lichtquellen mit unverminderter Geschwindizkeit
noch 30 n weitergefahren ist (UA 5).
Der Bundesgerichtshof hat von jeher gefordert, Ga? der Kraftfahrer, sobalä er sich geblenrdet fühlt und sogar schoa
günn, wenn er nach den ihm bekannten Umständen mit einer ulsv: digen Blendung rechren muß, seine Geschwind Srekeit so weit herabzusstzen hat, daß er sein Fahrzeug jederzeit beim Wahr-
neamen eines Hinsernisses in seiner Fahrbahn zuf der Stelle
anhälten kann. Je nach Gen Umständen xann er zoger ver-
pfllichtet sein, nur mit Schrittg seschwindigkeit (5 kis 109 ku/st, zu fahren (EG VERS 4, 126, 267). Diese Verpflichtung trat
126, sch dem vom bendgeriont zupgrundeselagtn, mit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmenden Sachverhalt spütestens 30 m vor der Unfallstelle ein; sie erhöhte sich noch äadurch, daß er ein Fahrzeug herannahen sah, dessen scheinverfer sich infolge der Bodenwellen auf- und abbewesten;, weil er unter diesen Umständen nach allgemeiner Verkehrserfaohrung bei weiterer Annäherung des Fahrzeugs mit einer Verstiirkung der Blenädwirkung rechnen mußte. Er durfte nicht abwarten, bis sich dieses Fahrzeug so weit genähert hatte, daä Gas Scheinwerferlicht in das Inncre seines fü ehrzeugs einüringen konnte. Vielmehr hätte er sogleich scine Geschwindigxeit weiter verringern müssen. Es komunt daher auf die von
scr Revision beanstandete weitere Annahne des Landgerichts nicht nehr an, daß der Angeklagte die Blendwirkung verschieär-
nor Lichtquellen auch schon viel früher während seiner Fehrt bis zu der auf der Hauptstraße liegenden Gaststätte Schnist
xworngte und sich selon denmulo darf hätte sinctellen
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aurch die über der Fahrba} siraßenleuchten und die Spiegelung ihres Lichts zul der esentlich herabgesetzt, so wäre der @ ılerfreien Annshne des Lundgerichtvs vormlegen worden. ir hätte dann sein Fahrzeug auf kürzeste Entn
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selbst wenn er da ster denn infolge der e Blendung nicht schon viel früher
nutte wohrnehuen können,
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Bei dieser Verkelirslage stand dem Angeklagten entgegen Auffassung der Kevision auch keine ächrecksekunde zu.
Nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Tatrichter: wer es für den Angeklagten bei seiner reichen Fahrvraxis vorwussehbar, daß sein »Tlichtwidriges Unterlassen zu einen Verkehrs- {all führen künne.
3, Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf den Vertrauensgrundsatz, in dem sie ausführt, der Angeklarte habe damit nicht zu rechnen brauchen, daß sich ein Fußgänger
rkehrsvidrig auf der Fahrbahn bewegen werde; er habe also
unbeküsmert um seine Blendung mit der auf der Ortsstraße zu-
lissigen Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/stä weiterfahren aürfen,
Zwar kann ein Kraftfahrer sich grundsätzlich darauf ver-
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son, dab ein Fußgänger, wenn ein benutzbarer Genweg vor-
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Gen ist, die Fahrbahn nicht ohne Vergewisserung über die
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bh vet drohenden Gefahren vor ihm betreten werde (56H in VES 14. 2936); denn er braucht sich nur auf solche Verkehrs-
wiärigkeiten underer Verkehrsteilnehmer einzustellen, mit
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aber nur für
Ss jer sich selbst } verkehrsce recht verhalten hat, zutrifft. Außerdem licgt hier auch die
bezeichnete Ausnahme von jenen Vertrauensgrundsatz vor. Jenn »s ist immer noch eine alltäglich zu beobachtende Gepflosen-
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Keit im Straßenverkehr, daß Fußgänger in kleinen ländlichen ten, in denen nur ein nit Bäumen bestandener Rune der Fahrbann verläuft, unmittelbar neben
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diesen Streilen auf der äußersten Seite der Fahrbahn zei
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e inien sic annehmen, daß Kraftfahrer einen angemessenen Abstın
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von Fahrbahnranä einhalten werden. Das ist namentlich dann
zu beobachten, wenn bei mit Schnee vermischten Regen der
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engrenzende Seitenstreifen schlüpfrig ist und damit die
eitens Tür den Fusgänser besteht. Hinzu kommt, def öic vom Angeklagten vorgebrachte Sichtbehinderunz auch für ger bestand unäü diese infolgedessen und auch dem
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n il sie ihre Aufmerksamkeit auf die Straße unt
er innch ri um nicht zuszugleiten, die Annäherung
scines Fahrzeugs leicht übersehen konnten.
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Das gericht hat den: Angeklagten bei der Strafzunessung Nitverschuläen der Ehefrau PB :u:vuiesenalien,
das es darin findet, daß sie nicht wenigstens bei der An-
jedoch das
näöherung des Fahrzeugs des Angeklagten von der Fahrbahn auf den Runästreifen zurückgetreten ist. Dieses Mitverschulden
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at es indessen ohne Rechtsverletzung nicht so hoch einge schätzt, daß ihm gegenüber das Verschulden des Angeklagten nicht ins Gewicht fallen könnte,
Da zuch die Strafzumessungsgründe keinen zum „uchwei.
angeklaägten zusfullenden Rechtsfehler erkennen Inzsen
sic kKevision als unbegründet verworfen werden.
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